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Siebter Teil
(aufgehoben) 00a
(→ s. Landesbodenschutzgesetz NRW)

Achter Teil
Vollzug des Abfallrechts

§ 34 Behördenaufbau 07

(1) Oberste Abfallwirtschaftsbehörde ist das für Umweltschutz zuständige Ministerium (Ministerium), obere Abfallwirtschaftsbehörde die Bezirksregierung, untere Abfallwirtschaftsbehörde der Kreis und die kreisfreie Stadt.

(2) In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist obere Abfallwirtschaftsbehörde die Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde, untere Abfallwirtschaftsbehörde das Bergamt.

§ 35 Zuständige Behörden als Sonderordnungsbehörden; Eingriffsbefugnis 98

(1) Zur Erfüllung der sich aus Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, dem Abfallverbringungsgesetz, dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, diesem Gesetz, den aufgrund der genannten Vorschriften erlassenen Rechtsvorschriften und den aufgrund des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 27. August 1986 erlassenen Rechtsvorschriften ergebenden Pflichten sowie zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen die vorgenannten Rechtsvorschriften kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist; §§ 108 ff. der Gemeindeordnung bleiben unberührt.

(2) Der Vollzug der in Absatz 1 genannten Vorschriften wird von der zuständigen Behörde als Sonderordnungsbehörde (§ 12 Ordnungsbehördengesetz -OBG-) überwacht.

(3) Die den zuständigen Behörden nach in Absatz 1 genannten Vorschriften obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.

(4) Die Befugnisse der Abfallwirtschaftsbehörden zur Gefahrenabwehr auf Grund allgemeinen Ordnungsrechts bleiben unberührt.

§ 36 Kosten der Überwachung 98

Wird zu Maßnahmen der Überwachung dadurch Anlaß gegeben, daß jemand unbefugt handelt oder Auflagen  und Anordnungen nicht erfüllt oder ergibt sich dies als Ergebnis von Maßnahmen zur Überwachung, können ihm die Kosten dieser Maßnahmen auferlegt werden. Zu diesen Kosten gehören auch die Kosten für die Schadensermittlung und die Ermittlung der Verantwortlichen.

§ 37 Aufsichtsbehörden

Die Aufsicht über die unteren Abfallwirtschaftsbehörden führt die obere Abfallwirtschaftsbehörde. Die oberste Aufsicht wird von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde geführt.

§ 38 Ermächtigung

Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu bestimmen.

§ 39 Zentrale Stelle 98 06 08

(1) Die Bezirksregierung Düsseldorf hat als Zentrale Stelle Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aus der Überwachung von nachweispflichtigen Abfällen im Sinne von §§ 42, 43, 45 und 46 KrW-/AbfG sowie von notifizierungspflichtigen Abfällen im Sinne von § 4 Abs. 2 Abfallverbringungsgesetz zum Zwecke der Schaffung einer einheitlichen Datengrundlage für die Abfallwirtschaftsplanung und die Überwachung von Abfallströmen entgegenzunehmen, auf Plausibilität zu überprüfen, abzugleichen, zu erheben, aufzubereiten und weiterzugeben. Dies gilt insbesondere für Nachweise und Genehmigungen nach §§ 41 bis 49 KrW-/AbfG, nach der EG-Abfallverbringungsverordnung und nach dem Abfallverbringungsgesetz. Sie kann die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen treffen.

(2) Soweit der Zentralen Stelle die Daten, Tatsachen und Erkenntnisse hierfür nicht unmittelbar zuzuleiten sind, haben ihr die für den Vollzug der Verfahren nach der Nachweisverordnung, nach der Transportgenehmigungsverordnung und nach der EG-Abfallverbringungsverordnung in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz zuständigen Behörden die ihnen vorliegenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu melden. Die nach Satz 1 zuständigen Behörden haben, soweit ihnen die weiterzugebenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse nicht, nicht vollständig oder fehlerhaft vorliegen, diese nachzuerfassen und diese, ebenso wie anderweitig nachträglich erlangte Daten, Tatsachen und Erkenntnisse der Zentralen Stelle nachzumelden. Die Zuständigkeit anderer Behörden bleibt unberührt. Das Ministerium bestimmt Einzelheiten über Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Meldungen in einer Verwaltungsvorschrift.

(3) Die Zentrale Stelle übermittelt die ihr vorliegenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 auf Anforderung der obersten Abfallwirtschaftsbehörde. Sie teilt anderen Behörden und Einrichtungen des Landes sowie dem Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband Nordrhein-Westfalen, den Gemeinden und Gemeindeverbänden ihr vorliegende Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 mit, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Zentrale Stelle unterrichtet auch die Betroffenen über die ihr insoweit vorliegenden Daten, Tatsachen oder Erkenntnisse.

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(Stand: 02.02.2012)

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