Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung über die Errichtung eines Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 20. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 18 vom 27.11.2008 S. 540)



Aufgrund

  1. der §§ 8, 27 Abs. 4, des § 28 Abs. 1 und 4 des Landesverwaltungsgesetzes sowie des § 23 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet die Landesregierung die folgenden Artikel 1 bis 3 sowie 5 bis 8;
  2. des § 16 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes und des § 16 Abs. 6 sowie des § 26 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 11 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach abfallrechtlichen Vorschriften vom 11. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 341), geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 589), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume die folgenden Artikel 2, 4 und 8;
  3. des § 140 Abs. 5 des Landeswassergesetzes verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr die folgenden Artikel 2 und 8:

Artikel 1
LLURVO - Landesverordnung über die Errichtung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 200-0-376

§ 1 Errichtung des Landesamtes

Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein als Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume mit Sitz in Flintbek errichtet.

§ 2 Auflösung von Ämtern

Das Landesamt für Natur und Umwelt mit Sitz in Flintbek, die Ämter für ländliche Räume mit Sitz in Kiel, Lübeck und Husum und die Staatlichen Umweltämter mit Sitz in Kiel, Schleswig und Itzehoe werden aufgelöst.

§ 3 Zuständigkeit

(1) Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig für die Aufgaben, die den nach § 2 aufgelösten Ämtern zugewiesen worden sind. Es ist ungeachtet der Aufgabenzuweisungen in anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig

  1. für die Erarbeitung und Bereitstellung von ökologischen und technisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes so wie der angewandten Vogelschutz- und Bodenforschung und die Vollzugsaufgaben in diesen Bereichen;
  2. für die Vorbereitung fachlicher Stellungnahmen für Aufgaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume;
  3. für Aufgaben im Bereich der Landwirtschaft, sofern nicht die oberste Landwirtschaftsbehörde zuständig ist;
  4. für Aufgaben der Siedlungsbehörde nach dem Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 (Reichsgesetzblatt S. 1429 - BGBl. III 2331-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2001 (BGBl. I S. 1149, 1169);
  5. für Aufgaben der ländlichen Verkehrsinfrastruktur;
  6. für Aufgaben der integrierten ländlichen Entwicklung;
  7. für Aufgaben der Bodenordnung im Rahmen von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150);
  8. für die Aufgaben der oberen Fischereibehörde nach § 42 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), sowie die Aufgaben der Fischereiaufsicht, Aufsicht über die Hege und die Mitgliedschaft im Fischereiabgabeausschuss;
  9. für folgende Aufgaben aus dem Bereich des Naturschutzes:
    1. Mitwirkung bei der Erarbeitung von Programmen und Maßnahmen für die oberste Naturschutzbehörde,
    2. Planung und Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit überregionaler Bedeutung oder von Maßnahmen im landesweiten Interesse,
    3. Erarbeitung fachlicher Grundlagen im Rahmen der Liegenschaftsverwaltung für ökologisch bedeutsame unbebaute Liegenschaften des Landes,
    4. Mitwirkung an gewässerschutzrelevanten Planungen der Wasserwirtschaft mit Naturschutzbezug,
    5. Vorbereitungen von Entscheidungen der obersten Naturschutzbehörde nach dem Landesnaturschutzgesetz.

(2) Soweit dies zur Erfüllung der dem Landesamt übertragenen Aufgaben erforderlich ist, können Außenstellen gebildet werden; sie sind Bestandteil des Landesamtes.

Artikel 2
Änderung von Behördenbezeichnungen

In folgenden Landesverordnungen werden die Bezeichnungen

"Landesamt für Natur und Umwelt",

"Staatliches Umweltamt",

"Staatliche Umweltämter",

"Amt für ländliche Räume" und "Ämter für ländliche Räume">

einschließlich der dazugehörigen bestimmten und unbestimmten Artikel durch die Bezeichnung "Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt:

1. Wildschutzzuständigkeitsverordnung vom 24. Juni 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 150), 1

2. Naturschutzgebietsverordnungen 2 nach dem Landesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und dem Reichsnaturschutzgesetz,

3. Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Benzinbleigesetz vom 28. Februar 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 81) 3

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