Regelwerk Allgemein Gerichte

PKHB 2012 - Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012
Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung

Vom 7. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 67 vom 21.12.2011 S. 2796)
Gl.-Nr.: 310-19-2-19


Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht:

Die ab dem 1. Januar 2012 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

  1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 187 Euro,
  2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 411 Euro,
  3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):
    1. Erwachsene 329 Euro,
    2. Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 316 Euro,
    3. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 276 Euro,
    4. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 241 Euro.
ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.03.2012)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 95.- € brutto

(derzeit ca. 3000 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Online-Anmeldung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

Referenzen ? Fragen ? Abonnentenzugang/Volltextversion