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BVerfSchG - Bundesverfassungsschutzgesetz
Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
Vom 20. Dezember 1990
(BGBl. I 1990 S. 2970; 20.04.1994 S. 867; 17.06.1999 S. 1334; 02.08.2000 S. 1253; 18.05.2001 S. 904; 26.06.2001 S. 1254, 2298; 09.01.2002 S. 361; 16.08.2002 S. 3202; 21.06.2005 S. 1818; 22.12.2006 S. 3409 06; 05.01.2007 S. 2 07; 07a; 19.08.2007 S. 1970 07b; 23.11.2007 S. 2590 07c; 17.12.2008 S. 2586 08; 06.06.2009 S. 1226 09; 29.07.2009 S. 2346 09b; 31.07.2009 S. 2499 09a;::07.12.2011 S. 2576 11)
Gl.-Nr.: 12-4
Erster Abschnitt
Zusammenarbeit, Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
§ 1 Zusammenarbeitspflicht
(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.
(2) Der Bund und die Länder sind verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten.
(3) Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung.
§ 2 Verfassungsschutzbehörden 07
(1) Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern unterhält der Bund ein Bundesamt für Verfassungsschutz als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.
(2) Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund und der Länder untereinander unterhält jedes Land eine Behörde zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes.
§ 3 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden 07a 07c
(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit
Die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach (Satz 1 Nr. 1 und 2(gültig bis 10.01.2016 Satz 1 Nr. 1) sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) geregelt.
(3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluß handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen.
(Stand: 11.05.2012)
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