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FVG - Finanzverwaltungsgesetz *
Vom 4. April 2006
(BGBl. Nr. 18 vom 24.06.2006 S. 846; 12.07.2006 S. 1466 06; 05.09.2006 S. 2098 06a; 07.12.2006 S. 2782 06b; 13.12.2006 S. 2878 06c; 28.05.2007 S. 914 07; 14.08.2007 S. 1912 07a; 13.12.2007 S. 2897 07b; 05.03.2008 S. 282 08; 19.12.2008 S. 2794 08a Inkrafttreten; 20.12.2008 S. 2850 08b; 29.05.2009 S. 1170 09; 16.07.2009 S. 1959 09a; 10.08.2009 S. 2702 09b; 08.04.2010 S. 386 10;::08.12.2010 S. 1768 10a)
Gl.-Nr.: 600-1
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Bundesfinanzbehörden 07b 08
Bundesfinanzbehörden sind
§ 2 Landesfinanzbehörden
(1) Landesfinanzbehörden sind
(2) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung kann ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, als Oberbehörde oder als Teil einer Oberbehörde, die nach Landesrecht als Landesfinanzbehörde nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 eingerichtet ist, als Teil einer Oberfinanzdirektion, als Finanzamt oder als Teil eines Finanzamtes eingerichtet werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Soweit ein Rechenzentrum der Finanzverwaltung eingerichtet ist, können ihm weitere Aufgaben, auch aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde, übertragen werden.
(3) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können für Kassengeschäfte andere örtliche Landesbehörden zu Landesfinanzbehörden bestimmt werden (besondere Landesfinanzbehörden). Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.
§ 2a Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere Finanzbehörden 07b
(1) Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehörden verzichtet werden. Die Rechtsverordnung erlässt für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium der Finanzen und für den Bereich von Aufgaben des Landes die zuständige Landesregierung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den Bundesfinanzdirektionen und die den Präsidenten oder Präsidentinnen der Bundesfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 und die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Landesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Bundesfinanzbehörde übertragen werden. Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können Landesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Landesfinanzbehörde übertragen werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
§ 2b (weggefallen)
§ 3 Leitung der Finanzverwaltung 08
(1) Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. Das Bundesausgleichsamt unterliegt der Dienstaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Soweit die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die fachlichen Weisungen. Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde leitet die Landesfinanzverwaltung. Soweit Landesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde zu erledigen haben, erteilt diese die fachlichen Weisungen. Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde.
Abschnitt II
Oberbehörden
§ 4 Sitz und Aufgaben der Bundesoberbehörden
(Stand: 11.04.2012)
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