Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege |
BfJG - Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
Vom 17. Dezember 2006
(BGBl. I Nr. 62 vom 21.12.2006 S. 3171)
Gl.-Nr.: 200-8
§ 1 Errichtung, Zweck und Sitz des Bundesamts
(1) Der Bund errichtet das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium der Justiz. Zweck der Errichtung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bundesjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen Dienstleistungsbehörde.
(2) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Bonn.
§ 2 Aufgaben des Bundesamts
(1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Registerwesens, des internationalen Rechtsverkehrs, der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Justizverwaltung wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.
(2) Das Bundesamt unterstützt das Bundesministerium der Justiz bei der
(3) Das Bundesamt erledigt weitere Aufgaben des Bundes, die mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebieten zusammenhängen und mit deren Durchführung es vom Bundesministerium der Justiz oder mit dessen Zustimmung von der fachlich zuständigen Bundesbehörde beauftragt wird.
§ 3 Fachaufsicht
Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
§ 4 Übergangsbestimmungen
(1) Spätestens sechs Monate nach Errichtung des Bundesamts finden die Wahlen zu den Personalvertretungen statt. Bis zur Wahl werden die Aufgaben des Personalrats beim Bundesamt übergangsweise vom bisherigen Personalrat der Dienststelle Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof und vom Personalrat des Bundesministeriums der Justiz gemeinsam wahrgenommen. Die oder der bisherige Vorsitzende des Personalrats der Dienststelle Bundeszentralregister beruft die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet sie, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstands bestellt hat. Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Personalratswahl im Bundesamt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist spätestens sechs Monate nach Errichtung des Bundesamts nach den Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu bestellen. Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten nimmt bis zur Neubestellung die bisherige Gleichstellungsbeauftragte der Dienststelle Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wahr.
(Stand: 29.12.2011)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 95.- € brutto
(derzeit ca. 3000 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
Referenzen ? Fragen ? Abonnentenzugang