Regelwerk, Allgemeines |
IWG - Informationsweiterverwendungsgesetz
Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen 1
Vom 13. Dezember 2006
(BGBl. Nr. 60 vom 18.12.2006 S. 2913)
Gl.-Nr.: 772-3
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,
(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes
§ 3 Gleichbehandlungsanspruch
(1) Jede Person ist bei der Entscheidung über die Weiterverwendung vorhandener Informationen öffentlicher Stellen, die diese zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt haben, gleich zu behandeln. Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.
(2) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.
(3) Dürfen die Informationen weiterverwendet werden, sind sie in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Verfügung zu stellen; soweit möglich sind sie elektronisch zu übermitteln. Auszüge von Informationen werden zur Verfügung gestellt, wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(4) Regelungen über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen dürfen keine ausschließlichen Rechte gewähren. Dies gilt nicht, wenn zur Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse ein ausschließliches Recht über die Weiterverwendung von Informationen erforderlich ist. Die Begründung eines solchen Rechts muss regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, überprüft werden. Nach dem 31. Dezember 2003 getroffene Regelungen über ausschließliche Rechte müssen klar und eindeutig sein sowie öffentlich bekannt gemacht werden. Bestehende ausschließliche Rechte, die nicht unter Satz 2 fallen, erlöschen mit Ablauf der Regelung, spätestens jedoch am 31. Dezember 2008.
§ 4 Bearbeitung von Anfragen; Transparenz
(1) Über Anfragen auf Weiterverwendung von Informationen entscheidet die öffentliche Stelle innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage. Bei umfangreichen oder schwierigen Sachverhalten beträgt die Frist 40 Arbeitstage; die anfragende Person ist innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Anfrage über diese Frist zu unterrichten. Die Fristen in Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn die öffentliche Stelle selbst eine angemessene Frist festgelegt hat oder eine solche aufgrund einer Rechtsvorschrift besteht. Wenn eine Bearbeitungsfrist für Anträge auf Zugang zu Informationen besteht, ist diese auch für die Bearbeitung von Anfragen auf Weiterverwendung maßgeblich.
(2) Innerhalb der Frist nach Absatz 1 stellt die öffentliche Stelle die Informationen zur Weiterverwendung zur Verfügung oder lehnt die Weiterverwendung ab. Die öffentliche Stelle kann auch ein Vertragsangebot unterbreiten, das Nutzungsbestimmungen enthalten kann. Die Nutzungsbestimmungen müssen verhältnismäßig sein, dürfen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen und die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken.
(Stand: 11.01.2012)
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