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KWGVermV - KWG-Vermittlerverordnung
Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 6 des Kreditwesengesetzes *
Vom 4. Dezember 2007
(BGBl. Teil I Nr. 61 vom 07.12.2007 S. 2785)
Gl.-Nr.: 7610-2-35
Auf Grund des § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 10 Satz 4 und 7 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), von denen § 24 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe d des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) geändert und § 2 Abs. 10 durch Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe g des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) neu gefasst worden sind, in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch die Verordnung vom 21. November 2007 (BGBl. I S. 2605) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:
§ 1 Einreichung der Anzeigen
Die Anzeigen nach § 2 Abs. 10 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes sind im Wege der Datenfernübertragung unter Verwendung des von der Bundesanstalt bereitgestellten elektronischen Anzeigeverfahrens einzureichen. Vor der erstmaligen Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens ist eine Anmeldung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erforderlich. Die Anmeldung hat über die Internetseite der Bundesanstalt zu erfolgen. Die Bundesanstalt teilt unverzüglich nach Eingang der Anmeldung die zur Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens erforderlichen Zertifikate zu. Unmittelbar nach jeder erfolgreichen Übermittlung einer Anzeige erhält das haftende Unternehmen eine Bestätigung.
§ 2 Inhalt der Anzeigen
Die Anzeige nach § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes muss enthalten:
Jede Änderung der nach Satz 1 angezeigten Angaben ist unverzüglich als Änderungsanzeige nach § 2 Abs. 10 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in dem in § 1 vorgegebenen Verfahren einzureichen. Endet die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers für das haftende Unternehmen, ist der Tag der Beendigung der Tätigkeit anzuzeigen.
§ 3 Bestätigung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit
In der Anzeige nach § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes hat das haftende Unternehmen, sofern es seinen Sitz im Inland hat, zu bestätigen, dass der vertraglich gebundene Vermittler fachlich geeignet und zuverlässig ist.
§ 4 Inhalt des Registers
(1) Von den Angaben nach § 2 werden die folgenden Angaben automatisiert in das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 6 des Kreditwesengesetzes eingestellt:
(2) In dem Register werden außerdem folgende An gaben ausgewiesen:
(3) Weitere Angaben werden in dem Register nicht ausgewiesen.
§ 5 Verantwortlichkeit
Das haftende Unternehmen trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit, die Richtigkeit und die Aktualität der im Register veröffentlichten Daten nach § 4 Abs. 1
Es hat diese Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit laufend zu prüfen. Erforderliche Berichtigungen sin unter Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens vorzunehmen.
§ 6 Einsichtnahme in das Register
Die Einsichtnahme in das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 6 des Kreditwesengesetzes erfolgt ausschließlich im automatisierten Abrufverfahren.
§ 7 Dauer der Einsehbarkeit
(Stand: 29.12.2011)
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