Regelwerk |
AVBayEAG - Ausführungsverordnung Einheitlicher Ansprechpartner 1
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern
- Bayern -
Vom 28. April 2010
(GVBl Nr. 9 vom 17.05.2010 S. 224;::27.02.2010 S. 639)
Gl.-Nr.: 200-6-1-W
Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern (Bayerisches EA-Gesetz - BayEAG) vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 626, BayRS 200-6-W) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1 Aufgaben und Mindestanforderungen des Einheitlichen Ansprechpartners
(1) Die Einheitlichen Ansprechpartner haben die ihnen übertragenen Aufgaben in dem Umfang und der Qualität zu erbringen, wie es den Vorgaben und Zielen in der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36) entspricht. Werden sie in der Funktion als Einheitliche Ansprechpartner tätig, haben sie dies kenntlich zu machen.
(2) Die Einheitlichen Ansprechpartner haben insbesondere sicherzustellen, dass
§ 2 Elektronische Informationsbereitstellung
(1) Die Einheitlichen Ansprechpartner sollen für die in Art. 71c BayVwVfG und in dieser Verordnung genannten Aufgaben das vom Staat zur Verfügung gestellte Informationsportal (Dienstleistungsportal Bayern, www.eap.bayern.de) verwenden.
(2) Die Einheitlichen Ansprechpartner und die zuständigen Behörden haben sicherzustellen, dass
im Informationsportal nach Abs. 1 stets in aktueller Fassung zur Verfügung stehen.
(3) Für die Pflege dieser Daten stellt der Freistaat Bayern geeignete technische Vorrichtungen zur Verfügung. Die Einzelheiten hierzu legt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie durch Verwaltungsvorschrift fest.
§ 3 Informationsaustausch zwischen Einheitlichem Ansprechpartner und zuständiger Behörde
Ist ein Einheitlicher Ansprechpartner in die Verfahrensabwicklung einbezogen worden, wird jedoch auch zwischen dem Dienstleistungserbringer und der zuständigen Behörde unmittelbar kommuniziert, ist von der zuständigen Behörde zu gewährleisten, dass der Einheitliche Ansprechpartner jederzeit über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert ist.
§ 4 Berichtspflichten des Einheitlichen Ansprechpartners
(1) Die Einheitlichen Ansprechpartner haben dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie die Stelle, die die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners übernimmt, sowie jede wesentliche organisatorische Änderung dieser Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(2) Im Hinblick auf die zweijährige Erprobungsphase haben die Einheitlichen Ansprechpartner dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie jeweils am Ende eines Kalenderhalbjahres in anonymisierter Form Bericht zu erstatten über
Die Angaben zu Satz 1 Nrn. 1 und 2 sind jeweils zu gliedern nach Dienstleistung oder Niederlassung, Herkunftsstaat, Art der Dienstleistung und Verfahrensstand.
§ 5 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten aus sachlich nicht zusammengehörenden Verwaltungsvorgängen sind getrennt voneinander zu verarbeiten. Handelt es sich beim Einheitlichen Ansprechpartner zugleich um die für die Antragsbearbeitung zuständige Behörde, müssen auch bei sachlich zusammengehörenden Verwaltungsvorgängen personenbezogene Daten getrennt nach dem jeweiligen Aufgabenbereich verarbeitet werden.
(2) Im Rahmen des Informationsaustauschs nach § 3 darf die zuständige Stelle diejenigen personenbezogenen Daten an den Einheitlichen Ansprechpartner übermitteln, die erforderlich sind, um dem Antragsteller jederzeit über den aktuellen Verfahrensstand Auskunft geben zu können.
(3) Sofern die Betroffenen den Einheitlichen Ansprechpartner in Anspruch genommen haben, hat er deren Anträge auf Auskunft und Benachrichtigung, Berichtigung, Löschung und Sperrung nach den Art.
(Stand: 17.04.2012)
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