Regelwerk |
GewV - Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung
- Bayern -
Vom 9. Februar 2010
(GVBl Nr. 4 vom 26. Februar 2010 S. 103)
Gl.-Nr.: 7101-1-W
Auf Grund von § 6b Satz 2, § 36 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2258), § 30 des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl I S. 3418), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl I S. 2246), § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2353) und Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1 Sachliche Zuständigkeit Inkrafttreten
(1) Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständig für
(2) Die kreisangehörigen Gemeinden, denen durch Rechtsverordnung nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen wurden, sind zuständig für den Vollzug der §§ 33a und 33i der Gewerbeordnung sowie den Vollzug des § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung, soweit sich diese Vorschrift auf Gewerbebetriebe bezieht, die den Vorschriften der §§ 33a und 33i der Gewerbeordnung unterliegen.
(3) Die Gemeinde ist zuständige Behörde im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 1, § 33c Abs. 1 und 3, § 33d Abs. 1 Satz 1, § 55a Abs. 1 Nr. 1, § 55c Satz 1, § 56a Abs. 1 und 2, § 60a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 1 Satz 1, § 69a Abs. 2, § 69b Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3, § 70a Abs. 1 und § 71b Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2, sowie § 150 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung; ferner im Sinn von § 14 Abs. 5 und § 60c Abs. 1 der Gewerbeordnung neben der Kreisverwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist außerdem zuständige Behörde im Sinn des § 2 der Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 17. Dezember 1984 (BGBl I S. 1598), geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl I S. 2992). Soweit die Gemeinde nach Satz 1 oder 2 zuständig ist, ist sie auch zuständige Behörde im Sinn von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60d der Gewerbeordnung.
(4) Die Polizei ist zuständig neben der Kreisverwaltungsbehörde
(5) Zur Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebs nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung ist die Behörde zuständig, die das Vorliegen der besonderen Erfordernisse nach § 45 der Gewerbeordnung zu prüfen hat.
(6) Soweit die Industrie- und Handelskammern auf Grund des Art. 7 des Gesetzes zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen und sonstigen Personen im Sinn des § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung zuständig sind, sind sie auch für die Rücknahme und den Widerruf solcher öffentlicher Bestellungen zuständig, die von den Regierungen vor dem 1. April 1958 ausgesprochen worden sind.
(7) Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern sind neben den Gemeinden zuständige Behörden im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung. Die Kammern unterliegen dabei der Aufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie. 3Sie unterrichten die Gemeinden unverzüglich über sämtliche bei ihnen eingegangene Daten der Gewerbeanzeigen.
(8) Die Industrie- und Handelskammern sind ferner neben der Kreisverwaltungsbehörde zuständige öffentliche Stelle im Sinn des § 29 der Gewerbeordnung, soweit sich diese Vorschrift auf Gewerbetreibende bezieht, die den Vorschriften der §§ 34d und 34e der Gewerbeordnung unterliegen. Die Kammern unterliegen dabei der Aufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.
§ 2 Örtliche Zuständigkeit Örtlich zuständig ist
(Stand: 01.02.2012)
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