Regelwerk |
![]() |
Gesetz über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen
- Bayern -
Fassung vom 29. Juli 1994
(GVBl 1994 S. 873; 24.07.2003 S. 452; 23.02.2004 S. 14; 26.07.2005 S. 287; 22.07.2008 S. 457; 28.02.2010 S. 66 10;::23.02.1011 S. 100 11)
Gl.-Nr.: 1102-3-UG
I. Abschnitt
Überleitung von Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in Umweltfragen
Art. 1 Angelegenheiten der Landesentwicklung
(1) Die durch Vorschriften des bayerischen Landesrechts für das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen begründeten Zuständigkeiten für die Raumordnung und die Landesplanung einschließlich der Koordinierung aller die Landesentwicklung berührenden Planungen und die Hinwirkung auf die Verwirklichung raumordnerischer Konzepte stehen dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie zu. Entsprechendes gilt für die Zuständigkeiten des Staatsministers.
(2) Soweit Behörden und Einrichtungen schwerpunktmäßig für Angelegenheiten des Abs. 1 Satz 1 zuständig sind und dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordnet waren, sind sie dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie in gleicher Weise nachgeordnet. Ermächtigungen der Staatsregierung und des Staatsministeriums zur Einrichtung der Behörden im Einzelnen bleiben unberührt.
Art. 2 Angelegenheiten in Umweltfragen
(1) Die durch Vorschriften des bayerischen Landesrechts für das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen begründeten Zuständigkeiten für die Angelegenheiten in Umweltfragen stehen dem Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zu. Entsprechendes gilt für die Zuständigkeiten des Staatsministers.
(2) Soweit Behörden und Einrichtungen schwerpunktmäßig für Angelegenheiten des Abs. 1 Satz 1 zuständig sind und dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordnet waren, sind sie dem Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz in gleicher Weise nachgeordnet. Ermächtigungen der Staatsregierung und des Staatsministeriums zur Einrichtung der Behörden im Einzelnen bleiben unberührt.
II. Abschnitt
Umweltfragen
Art. 3 Vollzug des Atomrechts
Soweit nicht bundesrechtlich oder im Landesrecht Besonderes bestimmt ist, wird die Staatsregierung ermächtigt, die zur Durchführung des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren ( Atomgesetz) vom 23. Dezember 1959 (BGBl I S. 814) in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden und Stellen zu bestimmen. Die Staatsregierung kann diese Ermächtigung auf bestimmte Staatsministerien übertragen.
Art. 3a Fachaufsicht über die Heilberufskammern
(1) Soweit die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer und die Landestierärztekammer durch Rechtsverordnung auf Grund von Art. 3 als zuständige Stelle im Sinn des § 30 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl I S. 1714), geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl I S. 1869), sowie die Landesärztekammer als ärztliche Stelle im Sinn des § 83 StrlSchV bestimmt werden oder ihnen weitere Aufgaben zum Vollzug der Strahlenschutzverordnung, die vom Freistaat Bayern im Auftrag des Bundes auszuführen sind, übertragen werden, finden die Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 109 Abs. 2 und Art. 116 Abs. 1 der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung. Fachaufsichtsbehörde ist das Landesamt für Umwelt. Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz kann im Fall von Satz 1 Anforderungen an die zuständigen Stellen im Sinn des § 30 StrlSchV, Ausmaß und Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde sowie Ziele und Anforderungen an die ärztliche Stelle im Sinn des § 30 StrlSchV durch allgemeine Weisung festlegen.
(2) Soweit Aufgaben nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung- RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl I S. 604) übertragen werden, finden Abs. 1 Sätze 1 und 3 sinngemäß Anwendung. Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz.
Art. 3b Vollzug des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
Für den Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG) vom 29. April 2007 (BGBl I S. 600) in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Das Landesamt für Umwelt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug mit.
Art. 3c Vollzug des Umweltschadensgesetzes 11
Zuständige Behörden für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz ( USchadG) sind im Fall von
(Stand: 26.04.2012)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 95.- € brutto
(derzeit ca. 3000 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
Referenzen ? Fragen ? Abonnentenzugang/Volltextversion