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DLRLVerwV - DLRL-Verwaltungszusammenarbeitsverordnung 1
Verordnung zur europäischen Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der Richtlinie 2006/123/EG
Vom 9. Februar 2011
(GVBl. II Nr. 11 vom 15.02.2011 S. 1)
Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Binnenmarktinformationssystem
(1) Das Binnenmarktinformationssystem (IMI) ist gemäß der Entscheidung 2009/739/EG der Kommission vom 2. Oktober 2009 zur Festlegung der praktischen Regelungen für den Informationsaustausch auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 263 vom 7.10.2009, S. 32) das gemeinsame elektronische System der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten zur Erfüllung der in Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) festgelegten Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit, welche Folgendes vorsehen:
(2) Das Binnenmarktinformationssystem kann auch für die Amtshilfe nach den §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg genutzt werden, wenn es sich um Amtshandlungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 handelt. Dies gilt auch für Amtshandlungen in Bezug auf inländische Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen. § 4 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(3) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die Verwaltungszusammenarbeit mit Drittstaaten, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt hat.
§ 2 Zuständige Behörden
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist jede Stelle, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen.
(2) Die europäische Verwaltungszusammenarbeit erfolgt unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden, sofern nicht die §§ 3 bis 5 Abweichendes regeln. Aufsichtsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 3 IMI-Koordination
Die Aufgaben des delegierten IMI-Koordinators nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission vom 12. Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) (ABl. Nr. L 13 vom 16.1.2008, S. 18) nimmt der Einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg nach dem Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) wahr. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
§ 4 Verbindungsstelle
(1) Die Aufgaben der Verbindungsstelle nach Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nimmt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde für ihren Geschäftsbereich sowie für die sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Stellen wahr. Die Mitglieder der Landesregierung werden jeweils ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben auf eine andere Behörde in ihrem Geschäftsbereich oder eine ihrer Aufsicht unterstehende Stelle zu übertragen, soweit dieser durch gesonderte Rechtsvorschrift Aufsichtsbefugnisse übertragen sind.
(2) Die Verbindungsstelle wird insbesondere tätig:
(3) Die Verbindungsstelle nimmt ebenfalls die Funktion der Berufungsstelle nach Artikel 9 Absatz 6 der Entscheidung 2008/49/EG wahr.
§ 5 Vorwarnungsmechanismus und Vorwarnungskoordination
(1) Im Rahmen des Vorwarnungsmechanismus nach Artikel 32 der Richtlinie 2006/123/EG obliegt den zuständigen Behörden:
(Stand: 28.03.2012)
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