Regelwerk  

GewRZV - Gewerberechtszuständigkeitsverordnung
Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht

- Brandenburg -

Vom 17. August 2009
(GVBl. II Nr. 26 vom 10.09.2009 S. 527)


Auf Grund des § 155 Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Für die Durchführung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort genannten Stellen zuständig.

(2) Die für die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder sonstigen Berechtigung, für eine Festsetzung oder öffentliche Bestellung zuständige Stelle entscheidet auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Änderung, Aufhebung oder Ablehnung. Sie entscheidet auch über die Ausübung eines Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter.

(3) Ändern sich Zuständigkeiten, so führen die bisher zuständigen Stellen das Verfahren bis zur letzten Verwaltungsentscheidung zu Ende.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 17. Juli 2009 in Kraft.

  Anlage
(zu § 1 Absatz 1)

I. Erläuterungen zürn nachfolgenden Verzeichnis

Im Verzeichnis werden folgende Kurzbezeichnungen verwendet:

OrdB örtliche Ordnungsbehörde
KrOrdB Kreisordnungsbehörde
MW Ministerium für Wirtschaft
MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie
LKA Landeskriminalamt
IHK Industrie- und Handelskammer

II. Verzeichnis

Lfd. Nr. Rechtsgrundlage Maßnahme Stelle
1 Gewerbeordnung ( GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
1.1 § 14 Entgegennahme der Gewerbeanzeigen OrdB
1.2 § 15 Absatz 1 Ausstellung von Empfangsbescheinigungen OrdB
1.3 § 15 Absatz 2 Verhinderung der Fortsetzung nicht zugelassener Gewerbe- betriebe oder des Gewerbebetriebes ausländischer juristischer Personen, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird OrdB
1.4 § 29 Entgegennahme von Auskünften, Beauftragung von Personen OrdB, KrOrdB, MW, MASGF, LKA, IHK
1.5 § 30 Absatz 1 Konzession für Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken MASGF
1.6 § 33a Absatz 1 Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen OrdB
1.7 § 33c Absatz 1 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten OrdB
1.8 § 33c Absatz 3 Satz 1 Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte OrdB
1.9 § 33c Absatz 3 Satz 3 Erlass von Anordnungen im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Spielgeräten OrdB
1.10 § 33d Absatz 1 Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Gewinnspiele OrdB
1.11 § 33i Absatz 1 Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen OrdB
1.12 § 49 Absatz 3 Fristverlängerung für Konzessionen und Erlaubnisse  
1.12.1   nach § 30 MASGF
1.12.2   nach den §§ 33a und 33i OrdB
1.13 § 34 Absatz 1
(vgl. auch lfd. Nr. 2.2)
Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleihgewerbes OrdB
1.14 § 34a Absatz 1
(vgl. auch lfd. Nr. 2.3)
Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes OrdB
1.15 § 34b Absatz 1
(vgl. auch lfd. Nr. 2.4)
Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerergewerbes OrdB
1.16 § 34b Absatz 5
(vgl. auch lfd. Nr. 2.4)
öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern MW
1.17 § 34c Absatz 1
(vgl. auch lfd. Nr. 2.5)
Erlaubnis zum Betrieb eines Maklergewerbes oder sonstigen dort aufgezählten Gewerbes OrdB
1.18 § 34d Absatz 1 Erlaubnis zum Betrieb eines Versicherungsvermittlergewerbes IHK
1.19 § 34e Absatz 1

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