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BerlHG - Berliner Hochschulgesetz
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin
- Berlin -
Vom 13. Februar 2003
(GVBl. vom 27.02.2003 S. 82; 27.05.2003 S. 185; 02.12.2004 S. 484; 05.12.2005 S. 739; 19.06.2006 S. 576 06; 12.07.2007 S. 278; 17.06.2008 S. 208; 19.03.2009 S. 70 09; 15.12.2010 S. 560 10;::20.05.2011 S. 194 11)
(aufgehoben)
Erster Abschnitt
Einleitende Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Berlin (staatliche Hochschulen). Daneben gelten die Rahmenvorschriften des Ersten bis Fuenften Kapitels des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung vom 9. April 1987 (BGBl. I S.1170/GVBl. S. 1526), soweit sie unmittelbar in den Ländern gelten oder nachstehend auf sie verwiesen wird.
(2) Staatliche Hochschulen sind Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen. Staatliche Universitäten sind die
Die Universität der Künste ist als künstlerisch-wissenschaftliche Hochschule zugleich eine Kunsthochschule. Weitere staatliche Kunsthochschulen sind die
Die für die bisherige Hochschule der Künste geltenden Regelungen in diesem und in anderen Gesetzen, in Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften gelten unverändert für die Universität der Künste Berlin.
(3) Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet, zusammengeschlossen und aufgehoben.
(4) Dieses Gesetz findet auf die Gliedkörperschaft des öffentlichen Rechts "Charité - Universitätsmedizin Berlin (Charité)" der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin Anwendung, soweit das Berliner Universitätsmedizingesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen des Gesetzes und regeln ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen.
(2) Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben durch eine Einheitsverwaltung, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt.
(3) Die Personalverwaltung, die Wirtschaftsverwaltung, die Haushalts- und Finanzverwaltung der Hochschulen, die Erhebung von Gebühren und die Krankenversorgung sind staatliche Angelegenheiten. Die Hochschulen haben die gebotene Einheitlichkeit im Finanz-, Haushalts-, Personal- und Gesundheitswesen im Land Berlin zu wahren und diesbezügliche Entscheidungen des Senats von Berlin zu beachten.
(4) Die Hochschulen sind Dienstherr der Beamten und Beamtinnen sowie Arbeitgeber der Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen und Ausbilder der Auszubildenden an der jeweiligen Hochschule. In der Personalverwaltung, der Haushalts- und Finanzverwaltung wirken die Universitäten und die Fachhochschulen mit dem Land Berlin in ihren Kuratorien zusammen.
(5) Die Universitäten haben das Promotions- und Habilitationsrecht. Die Hochschule der Künste hat das Promotions- und Habilitationsrecht für ihre wissenschaftlichen Fächer. Die Hochschulen nach Satz 1 und 2 dürfen die Doktorwürde ehrenhalber verleihen.
(6) Alle Hochschulen haben das Recht, die Würde eines Ehrenmitglieds zu verleihen. Näheres regeln die Hochschulen durch die Grundordnung.
(7) Die Hochschulen können Gebühren für die Benutzung ihrer Einrichtungen und für Verwaltungsleistungen erheben. Anlässlich der Immatrikulation und jeder Rückmeldung erheben die Hochschulen Verwaltungsgebühren in Höhe von 50 Euro je Semester für Verwaltungsleistungen, die sie für die Studierenden im Rahmen der Durchführung des Studiums außerhalb der fachlichen Betreuung erbringen. Hierzu zählen Verwaltungsleistungen für die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation. Außerdem zählen hierzu Verwaltungsleistungen, die im Rahmen der allgemeinen Studienberatung sowie durch die Akademischen Auslandsämter und die Prüfungsämter erbracht werden. Gebühren nach Satz 2 werden nicht erhoben in Fällen der Beurlaubung vom Studium zur Ableistung des Wehr- und für Studenten und Studentinnen, die im Rahmen eines Austauschprogramms an der anderen Hochschule zur Gebührenleistung verpflichtet sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, für ausländische Studierende, die auf Grund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft immatrikuliert sind oder werden, soweit Gegenseitigkeit besteht, sowie für ausländische Studierende im Rahmen von Förderungsprogrammen, die ausschließlich oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden.
(7a) Das Kuratorium jeder Hochschule erlässt für die Erhebung von Gebühren nach Absatz 7 Satz 1 eine Rahmengebührensatzung, in der die Benutzungsarten und die besonderen Aufwendungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, benannt und der Gebührenrahmen für die einzelnen Gebührentatbestände festgelegt werden. Die Hochschulleitung legt auf Grund der Rahmengebührensatzung die Gebührensätze für die einzelnen Benutzungsarten und besonderen Aufwendungen fest und berichtet darüber dem Kuratorium.
(8) Die Hochschulen können durch Satzung Entgelte oder Gebühren für die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten erheben. Bei der Höhe der Entgelte oder Gebühren ist die wirtschaftliche und soziale Situation der Betroffenen zu berücksichtigen.
(9) Studiengebühren werden nicht erhoben.
§ 2a Verträge des Landes Berlin mit den Hochschulen 11
Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung soll regelmäßig mehrjährige Verträge mit den Hochschulen über die Grundzüge ihrer weiteren Entwicklung und über die Höhe des Staatszuschusses für ihre Aufgaben, insbesondere von Forschung, Lehre und Studium, schließen. Die Verträge bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses.
§ 3 Grundordnung
(1) Jede Hochschule gibt sich nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Grundordnung. Die Grundordnung trifft neben den in diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen insbesondere Regelungen über die korporativen Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie über die Verfahren in den Gremien.
(2) Über die Grundordnung beschließt das Konzil. Teile der Grundordnung können vorab beschlossen werden. Anträge können auch vom Leiter oder von der Leiterin der Hochschule oder vom Akademischen Senat eingebracht werden.
(3) Bis zum Inkrafttreten von Beschlüssen gemäß Absatz 2 kann der Leiter oder die Leiterin der Hochschule die erforderlichen einstweiligen Regelungen treffen. § 90 findet Anwendung.
§ 4 Aufgaben der Hochschulen 10 11
(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung von Wissenschaft und Kunst durch Forschung, Lehre und Studium und der Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten. Sie wirken dabei an der Erhaltung des demokratischen und sozialen Rechtsstaates mit und tragen zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen bei.
(2) Die Hochschulen tragen mit ihrer Forschung und Lehre zum Erhalt und zur Verbesserung menschlicher Lebens- und Umweltbedingungen bei. Sie setzen sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt mit den möglichen Folgen einer Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander.
(3) Die Freie Universität und die Humboldt-Universität erfüllen in den medizinischen Bereichen auch Aufgaben der Krankenversorgung. Die Universität der Künste erfüllt als künstlerische und wissenschaftliche Hochschule ihre Aufgaben auch durch künstlerische Entwicklungsvorhaben und öffentliche Darstellung sowie durch Lehre und Forschung im Grenzbereich von Kunst und Wissenschaft. Die Universitäten fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs, die Universität der Künste und die übrigen künstlerischen Hochschulen insbesondere den künstlerischen sowie die Universität der Künste auch den künstlerischwissenschaftlichen Nachwuchs. Die Fachhochschulen erfüllen ihre Aufgaben insbesondere durch anwendungsbezogene Lehre und durch entsprechende Forschung. Das Land soll im Zusammenwirken mit den Fachhochschulen durch entsprechende Maßnahmen die Forschungsmöglichkeiten der Fachhochschulmitglieder ausbauen und Möglichkeiten zur Förderung eines wissenschaftlichen Nachwuchses für diesen Hochschulbereich schrittweise entwickeln.
(4) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals und die allgemeine Erwachsenenbildung.
(5) Die Hochschulen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung mit anderen Hochschulen sowie sonstigen Forschungs-, Kultur- und Bildungseinrichtungen im Inland und im Ausland zusammen. Sie fördern den Wissenstransfer zwischen ihren Einrichtungen und allen Bereichen der Gesellschaft und wirken darauf hin, dass die gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Interesse der Gesellschaft weiterentwickelt und genutzt werden können.
(6) Die Hochschulen fördern die sozialen Belange der Studenten und Studentinnen und den Hochschulsport. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studenten und Studentinnen. Die Hochschulen regen durch ihre Öffentlichkeitsarbeit insbesondere in an der jeweiligen Hochschule unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen die Aufnahme eines Studiums an. Sie beraten und unterstützen bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Studiums und die Wahl des Studienfaches.
(7) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studenten und Studentinnen sowie von Studienbewerbern und Studienbewerber innen mit Behinderung und treffen in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Integration. Für die Durchführung des Studiums und der Prüfung sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die unter Wahrung der Gleichwertigkeit einen Nachteilsausgleich gewährleisten.
(8) Die Hochschulen wirken darauf hin, dass Frauen und Männer in der Hochschule die ihrer Qualifikation entsprechend gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für Frauen bestehenden Nachteile beseitigt werden.
(9) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen.
(10) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen durch Rechtsverordnung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen.
(11) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Hochschulen Dritte gegen Entgelt in Anspruch nehmen, mit Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen, sofern nicht Kernaufgaben in Forschung und Lehre unmittelbar betroffen sind; eine Personenidentität zwischen einem Beauftragten für den Haushalt und der Geschäftsführung des Unternehmens ist ausgeschlossen. Die Haftung der Hochschulen ist in diesen Fällen auf die Einlage oder den Wert des Geschäftsanteils zu beschränken; die Gewährträgerhaftung des Landes (§ 87 Abs. 4) ist dann ausgeschlossen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung ist sicherzustellen. Bei Privatisierungen ist die Personalvertretung zu beteiligen.
§ 5 Freiheit der Wissenschaft und Kunst
(1) Die zuständigen staatlichen Stellen und die Hochschulen haben die freie Entfaltung und Vielfalt der Wissenschaften und der Künste an den Hochschulen zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrgenommen werden können.
(2) Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungs- und Lehrbetriebs sowie auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
(3) Die Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums nach Maßgabe von § 3 des Hochschulrahmengesetzes entbindet nicht von der Pflicht zur Beachtung der Rechte anderer und der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnet.
§ 5a Chancengleichheit der Geschlechter 11
Jede Hochschule erlässt eine Satzung, in der sie zur Verwirklichung der Chancengleichheit der Geschlechter in personeller, materieller, finanzieller und inhaltlicher Hinsicht insbesondere Regelungen zu folgenden Bereichen trifft:
§ 6 Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten über Mitglieder der Hochschule sowie Bewerber und Bewerberinnen für Studiengänge, Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen sowie Dritte erheben und speichern, soweit dies
(2) Die Hochschulen dürfen sich untereinander und Dritte mit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 3 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 486) geändert worden ist, beauftragen.
(3) Die Studierendenschaften dürfen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 18 und 18a erforderlich ist.
(4) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung darf personenbezogene Daten von
erheben und speichern, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(5) Die Nutzung der nach den Absätzen 1, 3 und 4 erhobenen oder gespeicherten personenbezogenen Daten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der datenverarbeitenden Stelle erforderlich ist.
(6) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 erhobenen Daten dürfen nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.
§ 6a Übermittlung und Löschung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten dürfen innerhalb der Hochschulen übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Stelle erforderlich ist. Sie dürfen an andere Hochschulen, einschließlich staatlich anerkannter privater Hochschulen, übermittelt werden, wenn
(2) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten an das Studentenwerk Berlin übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist und das Studentenwerk zuvor vergeblich versucht hat, die Daten bei dem oder der Betroffenen selbst zu erheben, oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angaben des oder der Betroffenen unrichtig sind.
(3) Finden Teile des Studiums, Prüfungsteile oder Prüfungen der Hochschulen Berücksichtigung bei Entscheidungen oder Feststellungen staatlicher Prüfungsämter, so übermitteln die zuständigen Stellen der Hochschulen und die staatlichen Prüfungsämter die jeweils erforderlichen Daten. Die Prüfungsämter der Hochschulen und die staatlichen Prüfungsämter übermitteln auf Verlangen den zuständigen Stellen die erforderlichen personenbezogenen Daten über die den Hochschulen angehörenden Prüfer und Prüferinnen, um die Prüfungsbelastung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen ermitteln zu können.
(4) Die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur an die Stellen in den jeweiligen Hochschulen übermittelt werden, die dienst- oder arbeitsrechtliche Entscheidungen oder sonstige Leistungs- oder Eignungsfeststellungen zu treffen oder vorzubereiten haben, für die die Kenntnis der Daten erforderlich ist. Sie dürfen zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung übermittelt werden. An andere öffentliche Stellen dürfen sie übermittelt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und keine schutzwürdigen Interessen des oder der Betroffenen überwiegen.
(5) Personenbezogene Daten dürfen an andere öffentliche Stellen sowie an Behörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes übermittelt werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes richtet sich nach § 14 des Berliner Datenschutzgesetzes.
(6) Personenbezogene Daten dürfen an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Stelle nach diesem Gesetz erforderlich ist. An natürliche Personen dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn der Empfänger oder die Empfängerin ein rechtliches Interesse an deren Kenntnis glaubhaft gemacht hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegen, oder es für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen Betroffener im Zusammenhang mit seiner oder ihrer Mitgliedschaft oder Tätigkeit an einer Hochschule erforderlich ist. Der oder die behördliche Datenschutzbeauftragte ist bei Übermittlungen nach Satz 2 anzuhören.
(7) Die Studierendenschaften dürfen personenbezogene Daten der Studierenden ihrer Hochschulen an die für die Immatrikulation zuständigen Stellen der Hochschulen übermitteln, soweit dies für die Durchführung der Immatrikulation oder der Rückmeldung erforderlich ist. Die für die Immatrikulation zuständigen Stellen der Hochschulen dürfen personenbezogene Daten von Studierenden an die Studierendenschaften übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft nach den §§ 18 und 18a erforderlich ist.
(8) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung darf die nach § 6 Abs. 4 erhobenen Daten an andere Behörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Stelle erforderlich ist oder die Übermittlung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.
(9) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der datenverarbeitenden Stelle nicht mehr erforderlich ist.
(10) Die Übermittlung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung von gesetzlich zugewiesenen Aufsichts- und Kontrollbefugnissen ist zulässig. Die Daten dürfen für keine anderen Zwecke genutzt und übermittelt werden und sind zu löschen, sobald sie für Aufsichts- und Kontrollzwecke nicht mehr benötigt werden.
§ 6b Satzungs- und Richtlinienkompetenz der Hochschulen, Anwendung des Berliner Datenschutzgesetzes
(1) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten zu den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 genannten Zwecken zu regeln. In der Rechtsverordnung sind insbesondere die Art der zu verarbeitenden Daten und die Löschungsfristen zu regeln.
(2) Die Hochschulen regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten zu den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 genannten Zwecken in Satzungen, soweit sie zum Erlass von Satzungen befugt sind, im Übrigen durch Richtlinien. Sie regeln insbesondere die Art der zu verarbeitenden Daten, die Zwecke im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8, denen diese Daten jeweils dienen, und die Löschungsfristen. Der oder die behördliche Datenschutzbeauftragte ist vor Erlass der Satzung oder Richtlinie zu hören.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 und die Satzungen nach Absatz 2 sind bis zum 31. Dezember 2006 zu erlassen.
(4) Soweit dieses Gesetz, die Studentendatenverordnung vom 11. Dezember 1993 (GVBl. S. 628), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. März 2003 (GVBl. S. 129), sowie die Satzungen der Hochschulen keine besonderen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten, finden die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes Anwendung.
§ 7 Ordnung des Hochschulwesens
Die Hochschulreform ist eine gemeinsame Aufgabe der Hochschulen und der zuständigen staatlichen Stellen. Hierzu gehören auch die Entwicklung und Erprobung neuer Strukturen, Organisationsformen und Studiengänge an den Hochschulen und die fachbezogene und fächerübergreifende Förderung der Hochschuldidaktik. Die Ordnung des Hochschulwesens richtet sich nach § 4 des Hochschulrahmengesetzes.
§ 7a Erprobungsklausel
Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann auf Antrag einer Hochschule nach Stellungnahme des Akademischen Senats und mit Zustimmung des Kuratoriums, an Hochschulen ohne Kuratorium mit Zustimmung des Akademischen Senats, für eine begrenzte Zeit Abweichungen von den Vorschriften der §§ 24 bis 29, 34 bis 36, 51 bis 58, 60 bis 75 sowie 83 bis 121 zulassen, soweit dies erforderlich ist, um neue Modelle der Leitung, Organisation und Finanzierung zu erproben, die dem Ziel einer Vereinfachung der Entscheidungsprozesse und einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, insbesondere der Erzielung eigener Einnahmen der Hochschule, dienen. Abweichungen von §§ 87 und 88 bedürfen des Einvernehmens mit der Senatsverwaltung für Finanzen.
§ 7b Landeskommission für die Struktur der Universitäten
(1) Zur Verwirklichung der Hochschulplanung des Landes Berlin im Bereich der Universitäten wird eine Landeskommission eingesetzt (Landeskommission für die Struktur der Universitäten). Die Landeskommission berät insbesondere über die Veränderung oder Aufhebung von Fachbereichen, Zentralinstituten, Zentraleinrichtungen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen, Betriebseinheiten oder sonstigen Organisationsgliederungen sowie über die Veränderung oder Aufhebung von Studiengängen.
(2) Der Landeskommission für die Struktur der Universitäten gehören an
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 können sich durch Staatssekretäre oder Staatssekretärinnen vertreten lassen oder ihr Stimmrecht auf ein anderes der Landeskommission angehörendes Mitglied des Senats übertragen; einem Mitglied des Senats darf nicht mehr als eine Stimme übertragen werden. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 werden vom Abgeordnetenhaus, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 von dem jeweiligen Kuratorium gewählt. Sie können sich durch gleichzeitig zu wählende Stellvertreter oder Stellvertreterinnen vertreten lassen. Die Landeskommission wird von dem oder der Vorsitzenden einberufen. Sie tagt nichtöffentlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die Studienreform soll gewährleisten, dass
Die Hochschulen berichten der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung mindestens alle drei Jahre über Erfahrungen und Ergebnisse von Reformversuchen.
(2) Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende Ordnungen treten. Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer festgesetzten Frist begutachtet werden.
(3) Die Hochschulen treffen die für die Studienreform und für die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen Maßnahmen, insbesondere stellen sie die didaktische Fort- und Weiterbildung ihres hauptberuflichen Lehrpersonals sicher
§ 8a Qualitätssicherung und Akkreditierung 11
(1) Die Hochschulen stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ihre Arbeit insbesondere in Forschung und Lehre und bei der Durchführung von Prüfungen den anerkannten Qualitätsstandards entspricht. Wesentlicher Bestandteil des hochschulinternen Qualitätssicherungssystems ist die regelmäßige Durchführung von Evaluationen, insbesondere im Bereich der Lehre. Die Studenten und Studentinnen und die Absolventen und Absolventinnen sind bei der Evaluation der Lehre zu beteiligen. Die Mitglieder der Hochschulen sind zur Mitwirkung an Evaluationsverfahren, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte, verpflichtet.
(2) Studiengänge sind in bestimmten Abständen in qualitativer Hinsicht zu bewerten. Bewertungsmaßstab sind die in diesem Gesetz, insbesondere in § 22 genannten Grundsätze sowie die anerkannten Qualitätsstandards. Die Bewertung von Bachelor- und Masterstudiengängen hat durch anerkannte unabhängige Einrichtungen zu erfolgen (Akkreditierung). Auf eine Akkreditierung einzelner Studiengänge kann verzichtet werden, wenn die Hochschule insgesamt oder im betreffenden Bereich über ein akkreditiertes Programm zur Qualitätssicherung ihres Studienangebots verfügt (Systemakkreditierung).
(3) Die Hochschulen sind verpflichtet, der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung die Ergebnisse der Bewertungen und Akkreditierungen nach Absatz 2 unverzüglich vorzulegen. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann auf der Grundlage des Akkreditierungsergebnisses die Zustimmung von Studiengängen widerrufen, zur Umsetzung des Akkreditierungsergebnisses mit Auflagen versehen oder zu diesem Zweck die Verlängerung der Zustimmung mit Auflagen versehen.
(4) Die Ergebnisse der Lehrevaluation und der Akkreditierungen müssen in geeigneter Weise hochschulintern veröffentlicht werden..
Zweiter Abschnitt
Rechte und Pflichten der Studenten und Studentinnen
§ 9 Rechte und Pflichten der Studenten und Studentinnen 06 11
(1) Jeder Student und jede Studentin hat das Recht, die Einrichtungen der Hochschule nach den hierfür geltenden Vorschriften zu benutzen.
(2) Jedem Studenten und jeder Studentin sowie jedem Studienbewerber und jeder Studienbewerberin mit Behinderung soll die erforderliche Hilfe zur Integration nach § 4 Abs. 7 zur Verfügung gestellt werden.
(3) Jeder Student und jede Studentin ist verpflichtet, das Studium an den Studien- und Prüfungsordnungen zu orientieren. Zur Fortsetzung des Studiums nach Ablauf eines Semesters hat er oder sie sich fristgemäß zurückzumelden und die fälligen Gebühren und Beiträge zu entrichten.
§ 10 Allgemeine Studienberechtigung 11
(1) Jeder Deutsche und jede Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist berechtigt, an einer Hochschule des Landes Berlin zu studieren, wenn er oder sie die für das Studium nach den staatlichen Vorschriften erforderliche Qualifikation nachweist. Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen gleichgestellt sind, bleiben unberührt.
(2) Die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für die Hochschulen richten sich nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Berlin. Die Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen richtet sich nach dem Berliner Hochschulzulassungsgesetz.
(3) Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Hochschulzugangsberechtigung wird auch durch einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben.
(4) Die Zugangsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Hochschule für Musik "Hanns Eisler", der Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch" und der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) sowie für die künstlerischen Studiengänge an der Hochschule der Künste Berlin regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung. Hierbei kann, allein oder in Verbindung mit einer Hochschulzugangsberechtigung
als Zugangsvoraussetzung gefordert werden. Ferner ist das Verfahren zur Feststellung der künstlerischen Begabung zu bestimmen.
(5) Die Hochschulen regeln in der Zugangssatzung, in welchen Studiengängen über die Hochschulzugangsberechtigung hinaus zusätzliche Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen gefordert werden und wie diese nachzuweisen sind. Zugangsvoraussetzung für Masterstudiengänge ist der berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums, bei weiterbildenden Masterstudiengängen zusätzlich eine daran anschließende qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr; darüber hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen dürfen nur für Studiengänge nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a gefordert werden und nur dann, wenn sie wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs nachweislich erforderlich sind.
(5a) Die Zulassung zu einem Masterstudiengang kann auch beantragt werden, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss vor Beginn des Masterstudienganges erlangt wird und die Maßgaben, die auf Grund des Absatzes 5 Voraussetzung für den Zugang zu dem Masterstudiengang sind, ebenso rechtzeitig erfüllt sind. Soweit nach den Regelungen des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes ein Auswahlverfahren durchzuführen ist, in das das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerber und Bewerberinnen nach Satz 1 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote teil, die auf Grund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird. Das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt insoweit unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 1 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss und die mit ihm zusammenhängenden Voraussetzungen des Absatzes 5 in der Regel zum Ende des ersten Fachsemesters nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.
(6) Durch Satzung sind weiter zu regeln
§ 11 Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte 11
(1) Wer
ist berechtigt, ein grundständiges Studium an einer Hoch schule aufzunehmen (allgemeine Hochschulzugangsberechtigung).
(2) Wer
ist berechtigt, ein seiner bisherigen Ausbildung entsprechendes grundständiges Studium an einer Hochschule aufzunehmen (fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung). Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt für Stipendiaten und Stipendiatinnen des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes eine Mindestdauer der Berufstätigkeit im erlernten Beruf von zwei Jahren. Die Mindestdauer der Berufstätigkeit verdoppelt sich jeweils für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung von bis zur Hälfte der vollen Beschäftigungszeit. Bei der Ermittlung der Dauer der Berufstätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 werden Zeiten einer Freistellung nach den gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz, zur Elternzeit oder zur Pflegezeit sowie Zeiten, in denen unbeschadet einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 2 die Voraussetzungen für eine Freistellung nach diesen Vorschriften vorlagen, angerechnet, insgesamt höchstens jedoch ein Jahr.
(3) Wer über eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 2 Satz 1 verfügt, ist berechtigt, an einer Hochschule in einem gewählten grundständigen Studiengang ein Studium aufzunehmen, wenn er oder sie die Studierfähigkeit in dem Fach in einer Zugangsprüfung nachgewiesen hat. Bei der Festlegung der Prüfungsinhalte sind die Vorkenntnisse, die im Rahmen des Besuchs einer berufsbildenden Schule erworben werden, in angemessener Weise zu berücksichtigen.
(4) Wer auf Grund einer beruflichen Qualifikation ein mindestens einjähriges Hochschulstudium in einem anderen Bundesland erfolgreich absolviert hat, kann unbeschadet des Absatzes 2 das Studium in einem ähnlichen Studiengang an einer Berliner Hochschule fortsetzen.
(5) Eine Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhält auch, wer eine berufliche Ausbildung im Ausland nachweist, die denen der Absätze 1 oder 2 entspricht.
(6) Das Nähere regeln die Hochschulen durch die Zugangssatzung.
(1) An den Universitäten bestehen Studienkollegs. Ihnen obliegt die Durchführung von Vorbereitungslehrgängen und Prüfungen für Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die nach § 38 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin zusätzliche Leistungsnachweise zur Anerkennung ihrer Studienbefähigung zu erbringen haben. Darüber hinaus sollen sie Angebote entwickeln, um bestehende Nachteile bei ausländischen Studienbewerbern und Studienbewerberinnen im Studium auszugleichen.
(2) Die Studienkollegs unterliegen hinsichtlich der Unterrichts- und Prüfungsangelegenheiten der Schulaufsicht der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Die Lehrkräfte an den Studienkollegs dürfen nur mit Zustimmung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung beschäftigt werden. Sie müssen die Laufbahnbefähigung als Studienrat oder Studienrätin haben; Ausnahmen hiervon können von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden.
(3) Für andere Hochschulen als die Universitäten können durch Entscheidung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung den Studienkollegs entsprechende Einrichtungen vorgesehen werden.
(4) Für die Lehrkräfte des Studienkollegs gelten §§ 112 und 120 entsprechend.
(1) Studienbewerber und Studienbewerberinnen sind zu immatrikulieren, wenn sie die Voraussetzungen gemäß §§ 10 bis 13 erfüllen und Versagungsgründe für die Immatrikulation nicht vorliegen. Mit der Immatrikulation wird der Student oder die Studentin Mitglied der Hochschule.
(2) Der Student oder die Studentin wird für einen Studiengang, immatrikuliert. Für einen zweiten zulassungsbeschränkten Studiengang kann er oder sie nur immatrikuliert werden, wenn dies im Hinblick auf das Studienziel sinnvoll ist und andere dadurch nicht vom Erststudium ausgeschlossen werden.
(3) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Studienbewerber oder die Studienbewerberin
(4) Bewerber und Bewerberinnen mit ausländischen Vorbildungsnachweisen, die zur Vorbereitung eines Hochschulstudiums an einem Studienkolleg oder sonstigen Hochschuleinrichtungen studieren, haben die Rechtsstellung von Studenten und Studentinnen; ein Anspruch auf Zulassung zu einem Studiengang wird dadurch nicht erworben.
(5) Sind Studenten und Studentinnen an mehreren Berliner Hochschulen oder an Berliner und Brandenburger Hochschulen immatrikuliert, so müssen sie erklären, an welcher Hochschule sie ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben. Gebühren und Beiträge, einschließlich der Sozialbeiträge zum Studentenwerk, sind nur an dieser Hochschule zu entrichten.
Die Mitgliedschaft der Studenten und Studentinnen zur Hochschule endet mit der Exmatrikulation. Studenten und Studentinnen können exmatrikuliert werden, wenn sie
Studenten und Studentinnen sind zu exmatrikulieren, wenn sie
§ 16 Ordnungsverstöße
(1) Gegen Ordnungsverstöße im Sinne von § 28 des Hochschulrahmengesetzes können auf Antrag des Leiters oder der Leiterin der Hochschule von einem vom Akademischen Senat einzusetzenden viertelparitätisch besetzten Ordnungsausschuss Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Der Antrag kann bis zur Entscheidung des Ordnungsausschusses zurückgenommen werden.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
(3) Auf das Ordnungsverfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung ohne die sich aus dessen § 2 Abs. 2 ergebenden Einschränkungen Anwendung. Über Ordnungsmaßnahmen ist im förmlichen Verfahren zu entscheiden. Der abschließende Verwaltungsakt ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
§ 17 (weggefallen)
§ 18 Studierendenschaft
(1) Die immatrikulierten Studenten und Studentinnen einer Hochschule bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.
(2) Die Studierendenschaft hat die Belange der Studenten und Studentinnen in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule nach § 4 zu fördern. In diesem Sinne nimmt sie im Namen ihrer Mitglieder ein politisches Mandat wahr. Die Studierendenschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen. Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ermöglichen.
(3) Für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft gilt § 48 entsprechend. Sie sollen nach Möglichkeit gleichzeitig mit den Wahlen der Organe der Hochschulselbstverwaltung durchgeführt werden.
(4) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Leiters oder der Leiterin der Hochschule, der oder die insoweit der Rechtsaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung untersteht. §§ 56 Abs. 3 und 89 Abs. 1 gelten entsprechend.
§ 18a Semester-Ticket
(1) Zu den Aufgaben der Studierendenschaft gehört auch die Vereinbarung preisgünstiger Benutzung der Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs für die Studierenden der Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 sowie weiterer staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen (Semester-Ticket). Die Teilnahme an der Einführung des Semester-Tickets wird für jede Hochschule vom Allgemeinen Studentenausschuss mit dem nach § 4 des ÖPNV-Gesetzes vom 27. Juni 1995 (GVBl. S. 390) zuständigen Vertragspartner vereinbart.
(2) Die Vereinbarung setzt ein zustimmendes Votum der Studierenden der jeweiligen Hochschule voraus. Das zustimmende Votum liegt vor, wenn sich eine Mehrheit der Teilnehmenden an einer von der Studierendenschaft der jeweiligen Hochschule durchgeführten Urabstimmung oder einer sonstigen Befragung, mindestens aber zehn vom Hundert der eingeschriebenen Studierenden der Hochschule, für die Einführung ausgesprochen hat. Der Abschluss der Verträge obliegt den Allgemeinen Studentenausschüssen.
(3) Studierende, die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen studienbedingter Abwesenheit vom Hochschulort das Semester-Ticket nicht nutzen könnten, werden auf Antrag von der Teilnahmeverpflichtung befreit.
(4) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Vereinbarungen nach Absatz 1 erheben die Studierendenschaften nach Maßgabe einer Satzung von allen Studierenden der teilnehmenden Hochschulen, die nicht gemäß Absatz 3 befreit sind, Beiträge, die gesondert von den Beiträgen gemäß § 20 auszuweisen sind und nicht der Genehmigung der Hochschulleitung bedürfen. Sie werden für jedes Semester bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig und von den Hochschulen kostenfrei eingezogen. Die Studierendenschaften bedienen sich der Einrichtungen der Hochschulverwaltung gemäß § 20 Abs. 2 zur Verwaltung und Bewirtschaftung der Beiträge und etwaiger Bewirtschaftungsgewinne und schließen mit den Hochschulen hierzu Verwaltungsvereinbarungen, an denen auch mehrere Studierendenschaften und mehrere Hochschulen beteiligt sein können. Kommt eine Verwaltungsvereinbarung nicht zu Stande, so obliegt die Verwaltung und Bewirtschaftung der Beiträge und etwaiger Bewirtschaftungsgewinne dem Studentenwerk gegen Kostenerstattung und nach Maßgabe der Vorgaben der Studierendenschaft.
(5) Die Studierendenschaften können durch Satzung bestimmen, dass ein Zuschlag zum Semester-Ticket-Beitrag zu leisten ist und dass Studierenden bei Vorliegen einer besonderen sozialen Härte ein Nachlass auf den Ticketpreis nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt werden kann. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Hochschulleitung; im Übrigen findet Absatz 4 entsprechende Anwendung.
§ 19 Satzung und Organe der Studierendenschaft
(1) Zentrale Organe der Studierendenschaft sind
Die Studierendenschaft kann sich auf Fachbereichsebene in Fachschaften gliedern. Fachschaften können auch standortorientiert und fachbereichsübergreifend gebildet werden. Für die Charite - Universitätsmedizin Berlin kann eine Fachschaft auch hochschulübergreifend gebildet werden.
(2) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studentenparlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Die Satzung regelt insbesondere
(3) Das Studentenparlament besteht an der Freien Universität, der Humboldt-Universität und an der Technischen Universität aus sechzig Mitgliedern, an den anderen Hochschulen aus dreißig Mitgliedern. Es beschließt
(4) Der Allgemeine Studentenausschuss vertritt die Studierendenschaft. Er ist an die Beschlüsse des Studentenparlaments gebunden und erledigt die laufenden Geschäfte der Studierendenschaft. Seine Mitglieder sind dem Studentenparlament und der studentischen Vollversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 20 Haushalt der Studierendenschaft
(1) Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge ist auf das Maß zu beschränken, das zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 18 Abs. 2 nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltswirtschaft erforderlich ist. Die Beiträge sind von der Hochschule kostenfrei einzuziehen. Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Beiträge bedarf der Genehmigung des Leiters oder der Leiterin der Hochschule.
(2) Für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung kann sich die Studierendenschaft der Einrichtungen der Hochschulverwaltung bedienen.
(3) Die Rechnung der Studierendenschaft ist von einem öffentlich bestellten Rechnungsprüfer oder einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof von Berlin.
(4) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.
Dritter Abschnitt
Studium, Lehre und Prüfungen
§ 21 Allgemeine Ziele des Studiums
(1) Lehre und Studium sollen die Studenten und Studentinnen auf berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Berufswelt vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu kritischem Denken und zu freiem verantwortlichen, demokratischem und sozialem Handeln befähigt werden.
(2) Die Hochschulen gewährleisten, dass die Studenten und Studentinnen diese Ziele gemäß der Aufgabenstellung ihrer Hochschule im Rahmen der jeweils vorgesehenen Regelstudienzeiten erreichen können. Hierzu geben sie Empfehlungen für die sachgerechte Durchführung des Studiums.
(1) Ein Studiengang führt zu einem berufsqualifizierenden Abschluss.
(2) Die Hochschulen haben Studiengänge und Prüfungen so zu organisieren und einzurichten, dass insbesondere
(3) Die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. In einem neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn zumindest vorläufige Ordnungen für Studium und Prüfungen vorliegen.
(4) Die Hochschulen haben Studiengänge so zu organisieren und einzurichten, dass ein Teilzeitstudium möglich wird. Ein Teilzeitstudium ist zulässig,
Der Antrag, ein Studium in Teilzeitform zu studieren, ist in der Regel vor Beginn des Semesters zu stellen. Soweit der Studierende oder die Studierende in dem Antrag oder bei der Rückmeldung keine kürzere Dauer bestimmt hat, erfolgt das Studium in Teilzeitform, solange die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen. Der Student oder die Studentin hat der Hochschule mitzuteilen, wenn die Gründe für das Teilzeitstudium weggefallen sind. Die im Teilzeitstudium absolvierten Studienzeiten werden entsprechend dem am regulären Studienprogramm geleisteten Anteil auf die Regelstudienzeit angerechnet.
(5) Die Hochschulen sollen Teilzeitstudiengänge einrichten, die ein Studium neben dem Beruf ermöglichen. Bei Teilzeitstudiengängen wird die Regelstudienzeit entsprechend der im Verhältnis zu einem Vollzeitstudiengang vorgesehenen Studienbelastung festgelegt.
§ 22a Strukturierung der Studiengänge 11
(1) Studiengänge sind in mit Leistungspunkten versehene Studieneinheiten (Module) zu gliedern, die durch die Zusammenfassung von Studieninhalten thematisch und zeitlich abgegrenzt sind. Dies gilt nicht für solche Studiengänge, für die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung Ausnahmen nach § 23 Absatz 5 zugelassen hat.
(2) Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studenten und Studentinnen eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS) zuzuordnen. Je Semester sind in der Regel 30 Leistungspunkte zu Grunde zu legen. Ein Leistungspunkt entspricht einer Gesamtarbeitsleistung der Studenten und Studentinnen im Präsenz- und Selbststudium von 25 bis höchstens 30 Zeitstunden. Module sollen mindestens eine Größe von fünf Leistungspunkten aufweisen. Für ein Modul erhält ein Student oder eine Studentin Leistungspunkte, wenn er oder sie die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen nachweist.
(3) Die Studiengänge sollen die dem Fach entsprechenden internationalen Bezüge aufweisen. In geeigneten Fächern können Lehre und Prüfungen nach Maßgabe der Prüfungsordnung ganz oder teilweise in fremdsprachlicher Form durchgeführt werden.
§ 23 Bachelor- und Masterstudiengänge, Regelstudienzeit 11
(1) Die Hochschule stellt mit ihren Bachelorstudiengängen, in denen entsprechend dem Profil der Hochschule und des Studiengangs wissenschaftliche oder künstlerische Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen vermittelt werden, eine breite wissenschaftliche oder künstlerische Qualifizierung sicher.
(2) Ein Bachelorstudiengang führt zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (Bachelorgrad) und hat eine Regelstudienzeit von mindestens drei, höchstens vier Jahren. Für einen Bachelor-Abschluss sind nach Ausgestaltung der Studien- und Prüfungsordnungen nicht weniger als 180 Leistungspunkte nachzuweisen.
(3) Masterstudiengänge sind so auszugestalten, dass sie
Ein Masterstudiengang führt zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (Mastergrad) und hat eine Regelstudienzeit von mindestens einem Jahr, höchstens zwei Jahren. Für einen Masterabschluss sind unter Einbeziehung des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses in der Regel 300 Leistungspunkte erforderlich. Davon kann bei entsprechender Qualifikation der Studenten und Studentinnen im Einzelfall abgewichen werden.
(4) Die Gesamtregelstudienzeit eines Bachelorstudiengangs und eines konsekutiven Masterstudiengangs nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a beträgt höchstens fünf, in den künstlerischen Kernfächern höchstens sechs Jahre.
(5) Für künstlerische Studiengänge der Freien Kunst und verwandter Fächer kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung Ausnahmen von der Studiengangstruktur nach den Absätzen 1 bis 3 zulassen.
(6) Die Hochschulen können in Zusammenarbeit mit Trägern beruflicher Ausbildung Studiengänge einrichten, die neben dem Hochschulabschluss auch zu einem beruflichen Ausbildungsabschluss führen. Die Verantwortung der Hochschule für Inhalt und Qualität des Studiengangs muss dabei gewährleistet bleiben.
§ 23a Studienübergänge, Anrechnung von Ausbildungs- und Studienleistungen 11
(1) Vergleichbare Studienleistungen in anderen Studiengängen, an anderen deutschen oder ausländischen Hochschulen, an einer anerkannten Fernstudieneinheit oder in einem früheren Studium sind auf die in den Ordnungen vorgesehenen Studien- oder Prüfungsleistungen anzurechnen. In der Prüfungsordnung vorgesehene Kompetenzen, die außerhalb der Hochschulen erworben worden sind, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen. Leistungen und Kompetenzen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur einmal angerechnet werden.
(2) Die Hochschule, an der ein Studium aufgenommen oder fortgesetzt wird, entscheidet über die angemessene Anrechnung nach Absatz 1. Die Entscheidung trifft der zuständige Prüfungsausschuss der Hochschule, in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen wer den, das zuständige Prüfungsamt, soweit nicht die Prüfungsordnung eine pauschalierte Anrechnung oder eine andere Zuständigkeit vorsieht.
(3) In einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) können Studienbewerber oder Studienbewerber innen mit Hochschulzugangsberechtigung nachweisen, dass sie über Kompetenzen verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen.
(4) Das Nähere bestimmt die Prüfungsordnung oder die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung.
§ 25 Promotionskollegs und Studiengänge zur Heranbildung des künstlerischen Nachwuchses 11
(1) Um die Bearbeitung fächerübergreifender wissenschaftlicher Fragestellungen sowie die Betreuung von Promotionsvorhaben zu fördern, sollen die Hochschulen Promotionskollegs einrichten.
(2) Doktoranden und Doktorandinnen sind Mitglieder der Universität, an der sie zur Promotion zugelassen wurden. Sie sind, soweit sie nicht bereits auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses Mitglieder der Hochschule sind, als Studierende zur Promotion einzuschreiben.
(3) Für Absolventen und Absolventinnen, die ein Studium an einer Kunsthochschule erfolgreich abgeschlossen haben, können Zusatzstudien zur Vermittlung weiterer Qualifikationen, insbesondere Konzertexamen, Solistenklasse, Meisterschüler mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren angeboten werden. Sie werden mit einer Prüfung abgeschlossen. Näheres, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen, wird durch Satzung geregelt. Die Zulassung kann von einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht werden.
§ 26 Weiterbildungsangebote 11
Die Hochschulen sollen Möglichkeiten der Weiterbildung entwickeln und anbieten. Weiterbildungsangebote sind neben weiterbildenden Studiengängen solche Angebote zur Weiterbildung, die auch Bewerbern und Bewerberinnen offenstehen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Bei der Gestaltung von Weiterbildungsangeboten ist die besondere Lebenssituation von Teilnehmern und Teilnehmerinnen mit familiären Aufgaben sowie von Berufstätigen zu berücksichtigen. Für die erfolgreiche Teilnahme an Angeboten nach Satz 1 können Zertifikate erteilt werden.
§ 28 Förderung des Studienerfolgs, Studienberatung 11
(1) Die Hochschule unterstützt und fördert die Studenten und Studentinnen unter Berücksichtigung ihrer Eigenverantwortung bei der Erreichung der Studienziele. Zu diesem Zweck berät sie die Studenten und Studentinnen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Die allgemeine Studienberatung wird durch zentral in den Hochschulen oder von mehreren Hochschulen gemeinsam eingerichteten Beratungsstellen ausgeübt. Sie umfasst neben allgemeinen Fragen des Studiums auch die pädagogische und psychologische Beratung für Bewerber und Bewerberinnen und Studenten und Studentinnen sowie Informationen über Beratungsangebote zur Studienfinanzierung. Die Beratungsstellen arbeiten dabei mit den für die Berufsberatung, die staatlichen Prüfungsordnungen und das Schulwesen zuständigen Stellen so wie mit dem Studentenwerk zusammen.
(2) Die Studienfachberatung erfolgt in den Fachbereichen. Hierfür sind gemäß § 73 Abs. 1 ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin sowie mindestens eine studentische Hilfskraft einzusetzen. Der Fachbereich kann weitere mit Lehraufgaben befasste Mitglieder oder studentische Hilfskräfte zur Studienberatung hinzuziehen. Zur Einführung in das Studium sollen die Fachbereiche Orientierungseinheiten am Beginn des Studiums durchführen. Im Laufe des zweiten Studienjahres ist in der Regel im dritten Semester für alle Studenten und Studentinnen in grundständigen Studiengängen eine Studienverlaufsberatung anzubieten.
(3) Die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung kann vorsehen, dass nach Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit, in grundständigen Studiengängen frühestens drei Monate nach dem für die Beratung nach Absatz 2 Satz 5 vorgesehenen Zeitpunkt, die Teilnahme an Studienfachberatungen im Hinblick auf nicht erreichte Studienziele für die Studenten und Studentinnen zur Förderung eines erfolgreichen Studienverlaufs verpflichtend ist, wenn die Studienziele des bisherigen Studiums zu weniger als einem Drittel der zu erbringenden Leistungspunkte erreicht wurden. Für auf der Grundlage des § 11 Absatz 2 oder Absatz 3 immatrikulierte Studenten und Studentinnen, die die satzungsgemäßen Studienziele des ersten Studienjahres nicht erreicht haben, ist eine Studienfachberatung nach Satz 1 zum Ende des ersten Studienjahres vorzunehmen. Ziel der Studienfachberatung nach Satz 1 oder 2 ist der Abschluss einer Vereinbarung, in der das weitere Studium geplant wird und sich der Student oder die Studentin zu bestimmten Maßnahmen zur Erreichung der Studienziele verpflichtet und weitere zur Förderung des weiteren Studienverlaufs geeignete Maßnahmen der Hochschule vereinbart werden (Studienverlaufsvereinbarung). Für den Fall, dass eine Studienverlaufsvereinbarung nicht zustande kommt, kann die Satzung weiter vorsehen, dass im Ergebnis von Studienfachberatungen nach Satz 1 und 2 der Student oder die Studentin verpflichtet wird, innerhalb einer festzulegenden Frist bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Bei der Festlegung von Verpflichtungen ist die persönliche Situation des Studenten oder der Studentin angemessen zu berücksichtigen. § 33 Absatz 1 Satz 2 gilt für die in diesem Absatz geregelten Verfahren entsprechend.
(4) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person, die eine Beratung in Anspruch nimmt, dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden.
§ 28a Beauftragter oder Beauftragte für Studenten und Studentinnen mit Behinderung 11
Für Studenten und Studentinnen mit Behinderung wird von der Hochschule ein Beauftragter oder eine Beauftragte bestellt. Er oder sie wirkt bei der Organisation der Studienbedingungen nach den Bedürfnissen der Studenten und Studentinnen mit Behinderung mit. Die Aufgaben umfassen gemäß § 4 Absatz 7 insbesondere die Mitwirkung bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen nach den Bedürfnissen von Studenten und Studentinnen mit Behinderung, deren Beratung und die Beratung von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen mit Behinderung sowie die Mitwirkung bei der Planung notwendiger behinderungsgerechter technischer und baulicher Maßnahmen. Er oder sie hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information sowie Teilnahme-, Antrags- und Rederecht in allen Gremien der Hochschule in Angelegenheiten, welche die Belange der Studenten und Studentinnen mit Behinderung berühren. Er oder sie berichtet dem Leiter oder der Leiterin der Hochschule regelmäßig über seine beziehungsweise ihre Tätigkeit
§ 29 Semester- und Vorlesungszeiten
(1) Das Sommersemester dauert vom 1. April bis zum 30. September, das Wintersemester vom 1. Oktober bis zum 31. März. Jeweils zwei Semester bilden ein akademisches Jahr.
(2) Vorlesungszeiten, akademische Ferien und Hochschultage setzt der Akademische Senat mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung fest.
(3) In der vorlesungsfreien Zeit sollen unter Berücksichtigung der anderen Verpflichtungen der Lehrkräfte Möglichkeiten zur Förderung des Studiums angeboten und bei Bedarf auch Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.
(1) Prüfungen dienen der Feststellung der auf der Grundlage der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung zu erlangenden Kompetenzen.
(2) Ein Studium wird mit Vorliegen sämtlicher in der Prüfungsordnung vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen oder mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen. In Bachelor- und Masterstudiengängen ist eine Abschlussarbeit vorzusehen, mit der die Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbstständig nach wissenschaftlichen oder künstlerischen Methoden zu bearbeiten.
(3) Module nach § 22a Absatz 1 werden in der Regel mit einer einheitlichen Prüfung abgeschlossen, deren Bestehen die Voraussetzung für den Abschluss des Studiums ist. Die Prüfungsinhalte sollen sich an den im jeweiligen Modul zu vermittelnden Kompetenzen orientieren. In Studiengängen, die nicht nach § 23 Absatz 1 bis 3 strukturiert sind und die mit einer Hochschulprüfung abschließen, findet eine Zwischenprüfung statt, die auch studienbegleitend durchgeführt werden kann. Satz 3 gilt auch für Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, soweit staatliche oder kirchliche Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
(4) Nicht bestandene studienbegleitende Prüfungen dürfen grundsätzlich mindestens zweimal, an Kunsthochschulen grundsätzlich mindestens einmal wiederholt werden. Nicht bestandene Bachelor- und Masterarbeiten einschließlich der daran anschließenden mündlichen Prüfungen sowie Abschluss- und Zwischenprüfungen dürfen grundsätzlich einmal wiederholt werden. Die Hochschule hat sicherzustellen, dass eine Wiederholungsprüfung spätestens zu Beginn des auf die Prüfung folgenden Semesters abgelegt werden kann.
(5) Prüfungsergebnisse einschließlich der Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen sind so rechtzeitig bekannt zu geben, dass eine ungehinderte Fortführung des Studiums gewährleistet ist.
(6) Der Prüfungsanspruch bleibt grundsätzlich nach der Exmatrikulation bestehen.
§ 31 Rahmenstudien- und -prüfungsordnung, Studienordnungen, Prüfungsordnungen 11
(1) Die Hochschule erlässt eine Rahmenstudien- und -prüfungsordnung. In dieser Ordnung sind allgemeine Regelungen zur Organisation und Durchführung des Studiums und der Prüfung sowie zur Studienberatung zu treffen, die im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise einer studiengangsübergreifenden Regelung bedürfen. In der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung sind Regelungen über das Verfahren vorzusehen, nach dem erbrachte Leistungen und vorhandene Kompetenzen bei Studiengangs- oder Hochschulwechseln angerechnet werden, soweit keine wesentlichen Unterschiede entgegenstehen. Einzelheiten zum jeweiligen Studiengang regelt die Hochschule in der betreffenden Studienordnung oder Prüfungsordnung.
(2) Die Prüfungsordnungen müssen insbesondere regeln
(3) Die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung und die Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der Schutzfristen von § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes ermöglichen und in angemessener Weise die Betreuung von Kindern, für die nach den gesetzlichen Regelungen von den Studenten und Studentinnen Elternzeit beansprucht werden kann, sowie die Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes berücksichtigen. Ein Nachteilsausgleich für Studenten und Studentinnen mit einer Behinderung zur Anerkennung gleichwertiger Leistungen in anderer Form oder verlängerter Zeit ist vorzusehen.
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(Stand: 21.03.2013)
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