Regelwerk

EAG BW Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg 1
- Badem-Württemberg -

Vom 1. Dezember 2009
(GBl Nr. 21 vom 07.12.2009 S. 679)



Der Landtag hat am 25. November 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Die Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg nehmen die dem Einheitlichen Ansprechpartner zugewiesenen Aufgaben der Verfahrensabwicklung für die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit und der Informationsbereitstellung nach der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (AB1. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36; Dienstleistungsrichtlinie) wahr. Die Einheitlichen Ansprechpartner sind einheitliche Stellen im Sinne der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) und der §§ 71a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ( LVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Dienstleistungserbringer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Dienstleistungen im Sinne von Artikel 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anbieten oder erbringen. Dienstleistungsempfänger im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die für berufliche oder andere Zwecke eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Anspruch nehmen oder nehmen möchten.

(3) Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger aus dem Inland und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können Anfragen und Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln, soweit eine Rechtsvorschrift dies anordnet.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Einheitliche Ansprechpartner sind die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Rechtsanwaltskammern und die Steuerberaterkammern in Baden-Württemberg, die Architektenkammer Baden-Württemberg, die Ingenieurkammer Baden-Württemberg und die Landestierärztekammer Baden-Württemberg. Die Zuständigkeit der Kammern richtet sich nach deren sachlicher und örtlicher Zuständigkeit. Die Industrie- und Handelskammern sind zudem sachlich zuständig für Verfahren und Anfragen, für die nicht die sachliche Zuständigkeit einer anderen Kammer begründet ist. Sind von einem Verfahren oder einer Anfrage mehrere Einheitliche Ansprechpartner nach diesem Absatz betroffen, so ist der Einheitliche Ansprechpartner sachlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Anfrage oder des Verfahrens fällt. Ist die Zuständigkeit zweifelhaft, ist bis zur Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit durch die betroffenen Kammern derjenige Einheitliche Ansprechpartner zuständig, der für die Abwicklung des Verfahrens oder der Anfrage in Anspruch genommen wurde.

(2) Einheitliche Ansprechpartner sind zudem die Landkreise und die Stadtkreise, sofern diese gegenüber dem Wirtschaftsministerium anzeigen, dass sie die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners wahrnehmen möchten. Die Einheitlichen Ansprechpartner nach Satz 1 werden vom Wirtschaftsministerium im Gesetzblatt bekannt gemacht. Die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners gehen als Pflichtaufgabe mit Beginn des übernächsten Monats nach der Bekanntmachung auf den Landkreis oder Stadtkreis über, sofern in der Bekanntmachung kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Zuständigkeit der Landkreise und der Stadtkreise richtet sich nach deren örtlicher Zuständigkeit.

(3) Die Zuständigkeit nach Absatz 2 erlischt durch Erklärung des Landkreises oder des Stadtkreises gegenüber dem Wirtschaftsministerium. Das Erlöschen ist im Gesetzblatt bekannt zu machen; es wird mit Ablauf des auf die Bekanntmachung folgenden Monats wirksam, sofern in der Bekanntmachung kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(4) Die Zuständigkeit eines nach Absatz 1 oder 2 zuständigen Einheitlichen Ansprechpartners wird durch Erklärung des Dienstleistungserbringers begründet. Die Inanspruchnahme verschiedener zuständiger Einheitlicher Ansprechpartner für ein Verfahren oder eine Anfrage ist nicht zulässig. Bei einem Wechsel des zuständigen Einheitlichen Ansprechpartners durch den Dienstleistungserbringer bleiben nach §§ 42a Abs.2, 71b Abs.2 Satz 1 VwVfG und §§ 42 a Abs. 2, § 71b Abs. 2 Satz 1 LVwVfG bereits in Lauf gesetzte Fristen unberücksichtigt.

§ 3 Gebühren und Erstattung

(1) Für die Tätigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners können Gebühren nach Maßgabe von Artikel 13 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie erhoben werden. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des entsprechenden Genehmigungsverfahrens oder einer anderen öffentlichen

Leistung stehen. Für Gebühren nach Satz 1 und für die Gebühren des entsprechenden Genehmigungsverfahrens oder einer anderen öffentlichen Leistung gilt das Kostendeckungsprinzip.

(2) Durch die Wahrnehmung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners entstehen dem Land keine Kosten. Schadenersatzansprüche auf Grund einer Amtspflichtverletzung tragen die jeweiligen Kammern, Landkreise und Stadtkreise; § 56 Abs.2 Satz 2 der Landkreisordnung findet keine Anwendung. Abweichend von Satz 2 werden vom Land den Kammern sowie Landkreisen und Stadtkreisen diejenigen Kosten erstattet, die im jeweiligen Haftungsfall auf einem Verschulden des Landes bei der elektronischen Informationsbereitstellung oder der elektronischen Verfahrensabwicklung beruhen.

§ 4 Elektronische Informationsbereitstellung und elektronische Verfahrensabwicklung

(1) Das Land stellt für das elektronische Verfahren nach § 71e VwVfG und § 71e LVwVfG das Dienstleistungsportal des Landes Baden-Württemberg bereit.

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