Regelwerk

EAStVollzG - Gesetz über elektronische Aufsicht im Vollzug der Freiheitsstrafe

Vom 30. Juli 2009
(GBl. Nr. 14 vom 07.08.2009 S. 360;::10.11.2009 S. 545 09 Inkrafttreten)



Der Landtag hat am 29. Juli 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Anwendungsbereich

§ 1 09

(1) Dieses Gesetz regelt die elektronische Aufsicht im Vollzug der Freiheitsstrafe in Baden-Württemberg.

(2) Die §§ 1 bis 93 des Dritten Buches Justizvollzugsgesetzbuch sind entsprechend anwendbar, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

Teil 2
Vollzugsgestaltung

Abschnitt 1
Hausarrest mit elektronischer Aufsicht

§ 2 Hausarrest

(1) Hausarrest im Sinne dieses Gesetzes ist die Anweisung an den Gefangenen, sich während des laufenden Strafvollzuges in einer bestimmten Wohnung aufzuhalten und sie zu bestimmten Zeiten nicht zu verlassen.

(2) Hausarrest mit elektronischer Aufsicht kann eingesetzt werden

  1. im Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe,
  2. zur Vorbereitung der Entlassung.

(3) Zur Vorbereitung der Entlassung kann dem Gefangenen eine bis zu sechs Monate lange Entlassungsfreistellung gewährt werden. Soll sie länger als vier Wochen ununterbrochen andauern, ist die Zustimmung der Vollstreckungsbehörde erforderlich.

§ 3 Elektronische Aufsicht

(1) Die elektronische Aufsicht richtet sich nach der individuellen Flucht- und Rückfallgefahr des Gefangenen und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

(2) Die elektronische Aufsicht erfolgt durch

  1. die technische Beaufsichtigung der An- oder Abwesenheit in der eigenen Wohnung,
  2. ein Bewegungsprofil des Gefangenen.

(3) Die elektronische Aufsicht kann bis zu einem Drittel der Dauer des Hausarrestes durch Meldeauflagen oder das Platzgebot sichernde Weisungen ersetzt werden, wenn der Gefangene an der Erreichung des Vollzugszieles mitwirkt und nicht zu erwarten ist, dass er sich dem Vollzug entzieht oder den Hausarrest zu Straftaten missbraucht.

§ 4 Voraussetzungen, Widerruf

(1) Hausarrest mit elektronischer Aufsicht setzt voraus, dass

  1. der Gefangene sein Einverständnis zum Hausarrest mit elektronischer Aufsicht erklärt,
  2. der Gefangene über eine Wohnung oder eine andere geeignete feste Unterkunft verfügt und bereit ist, den zuständigen Mitarbeitern im Rahmen des Programms Zugang zu gewähren,
  3. die Wohnung des Gefangenen über einen angeschlossenen Telefonapparat verfügt, soweit die An- oder Abwesenheit des Gefangenen in der Wohnung beaufsichtigt werden soll,
  4. das Einverständnis der mit dem Gefangenen in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen vorliegt, soweit die An- oder Abwesenheit des Gefangenen in der Wohnung beaufsichtigt werden soll,
  5. der Gefangene eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle oder eine entsprechende anderweitige Tagesstruktur aufweist und in der Lage ist, dieser nachzugehen,
  6. der Gefangene bereit ist, sich einem im Voraus vereinbarten Tages- und Wochenablauf sowie weiteren Weisungen zu unterziehen und anzunehmen ist, er werde den Belastungen der elektronischen Aufsicht gewachsen sein und das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen,
  7. der Gefangene, der aus einer anderen Vollzugsform in den Hausarrest mit elektronischer Aufsicht übertritt, sich während des bisherigen Vollzugs bewährt hat und
  8. nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder den Hausarrest zu Straftaten missbrauchen werde.

(2) Entfällt eine der Vorraussetzungen nach Absatz 1, so widerruft der Anstaltsleiter die Zulassung zum elektronisch beaufsichtigten Hausarrest.

§ 5 Bewilligungsverfahren

(1) Das Gesuch, die Strafe ganz oder teilweise im Hausarrest mit elektronischer Aufsicht zu verbüßen, ist nach der Ladung zum Strafantritt spätestens 14 Tage vor dem Strafantritt oder vor dem Übertritt in die elektronische Aufsicht schriftlich bei der Justizvollzugsanstalt einzureichen. Diese prüft die formellen Voraussetzungen und überweist das Gesuch zur Stellungnahme an die für die elektronische Aufsicht zuständige Stelle.

(2) Die für die elektronische Aufsicht zuständige Stelle legt in Zusammenarbeit mit dem Gefangenen das Vollzugsprogramm fest.

(3) Der Leiter der zuständigen Justizvollzugsanstalt kann den Hausarrest mit elektronischer Aufsicht bewilligen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

(4) Das Vollzugsprogramm kann neben Arbeit, Ausbildung, Freizeit und Sport die Teilnahme an Einzel- oder Gruppentherapien sowie besonderen Erziehungs- oder Schulungsprogrammen vorsehen. Insbesondere kann es Weisungen enthalten über Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke oder andere Drogen, Schadenswiedergutmachung und Einkommensverwaltung. Es kann festlegen, welche Bedingungen vor der Aufnahme in die elektronische Aufsicht zu erfüllen sind.

§ 6 Vollzugsprogramm

(1) Während der elektronischen Aufsicht wird der Gefangene in allen Vollzugsfragen durch einen Mitarbeiter der für die elektronische Aufsicht zuständigen Stelle betreut, soweit dies zur Erreichung des Vollzugsziels notwendig ist. An der psychosozialen Beratung und Betreuung können Dritte beteiligt werden. Die Aufgabe kann ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden.

(2) Während der gesamten Dauer der elektronischen Aufsicht ist den Anweisungen der Mitarbeiter der für die elektronische Aufsicht zuständigen Stelle Folge zu leisten.

(3) Kann der Gefangene das zugewiesene Programm nicht einhalten oder verändern sich die festgelegten Programmvorgaben, insbesondere betreffend Arbeitsort und -zeit, so hat er dies unverzüglich dem Mitarbeiter der für die elektronische Aufsicht zuständigen Stelle mitzuteilen.

(4) Die für die elektronische Aufsicht zuständige Stelle teilt Änderungen im Vollzugsprogramm dem Anstaltsleiter mit, damit die Bewilligung des elektronisch beaufsichtigten Hausarrestes geprüft werden kann.

§ 7 Arbeit und Freizeit

(1) Der Gefangene muss während der elektronischen Aufsicht einer Beschäftigung (Arbeit, Ausbildung, Kinderbetreuung) im Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgehen.

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(Stand: 29.12.2011)

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