Regelwerk

LUBW - Gebührenverordnung
Verordnung des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Gebühren der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg

- Baden-Württemberg -

Vom 1. Dezember 2006
(GBl. Nr. 15 vom 28.12.2006 S. 387; 13.04.2011 S. 169;::25.02.2012 S. 65)



Auf Grund von § 4 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

§ 1

Für öffentliche Leistungen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg werden Gebühren und Auslagen nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Gebühren der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg vom 20. März 2002 (GBl. S. 165) außer Kraft.

(2) Für Aufträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden.

(3) Leistungen aus Daueraufträgen werden vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach ihr berechnet.

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  Gebührenverzeichnis Anlage
(zu § 1)

I. Allgemeine Bestimmungen

0.1 Berechnung der Gebühren  
0.1.1 Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10.000 Euro erhoben werden. Die Leistungen werden nach Zeit- und Sachaufwand abgerechnet. Für die Berechnung findet die VwV-Kostenfestlegung des Finanzministeriums in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.  
0.1.2 Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden.  
0.1.3 Neben der nach Abschnitt II festzusetzenden Gebühr kann eine zusätzliche Gebühr erhoben werden, falls auf Antrag des Auftraggebers das Prüfungs- oder Untersuchungsergebnis schriftlich besonders erläutert wird 30-500
0.1.4 Für Leistungen, die auf Antrag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht oder bevorzugt erledigt werden oder die über den üblichen Rahmen erheblich hinausgehen, sowie für Nachuntersuchungen kann die Gebühr nach Abschnitt lI um bis zu 50 Prozent erhöht werden.  
0.1.5 Für nachträglich auszustellende Mehrfertigungen von Untersuchungs- und sonstigen Zeugnissen werden Schreibgebühren nach Aufwand erhoben.  
0.2 Auslagen

Mit der Gebühr sind die der Landesanstalt erwachsenen Auslagen abgegolten. Sofern diese Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich übersteigen, werden sie gesondert in der tatsächlichen Höhe festgesetzt. Auslagen nach Satz 2 sind auch dann festzusetzen, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.

Als Auslagen sind, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichen- des bestimmt ist, zu erstatten:

 
0.2.1 Kosten für die Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen, Porto und dergleichen,  
0.2.1.1 die der Gebührenschuldner beantragt hat;  
0.2.1.2 die für die Mitteilung der Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisse erforderlich werden;  
0.2.1.3 die für Rückfragen wegen ungenügender Bezeichnung von Prüfungs-, Untersuchungs- und anderen Proben erforderlich werden;  
0.2.2 Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials;  
0.2.3 Reisekostenvergütungen und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften;  
0.2.4 besondere Aufwendungen für die Beförderung von Prüfmitteln und


Prüfgegenständen;

 
0.2.5 Aufwendungen für besonders angefertigte oder angeschaffte Prüf- oder Hilfseinrichtungen;  
0.2.6 Aufwendungen für Leistungen Dritter;  
0.2.7 Aufwendungen für Bootsfahrten, Geräte- und Fahrzeugnutzung und dergleichen.  
0.2.8 Werden bei der Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, sind die Gebühren, die nach dem Zeitaufwand errechnet werden, und die Auslagen nach Nr. 0.2.3, 0.2.4 und 0.2.7 anteilig zu berechnen.  
0.3 Gebührenbefreiungen, Gebührenerleichterungen  
0.3.1 Leistungen, die die Landesanstalt im Rahmen von § 2 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Schaffung der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 670) erbringt, sind
  1. für Landesbehörden gebühren- und auslagenfrei,
  2. für Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände

sowie Verbände der Regionalplanung mit Ausnahme der Leistungen nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses (Landessammelstelle für radioaktive Abfälle) gebühren- und auslagenfrei.

 
0.3.2 Aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse können Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen gewährt werden.  
0.3.3

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(Stand: 27.04.2012)

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