Regelwerk;

VwV-Aufgabenverteilung Umwelt
Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums zur Verteilung der fachtechnischen Aufgaben auf dem
Gebiet der Wasser- und Abfallwirtschaft, der Altlasten und des Bodenschutzes

- Baden-Württemberg -

Vom 30. Juni 1995
(GABl. S. 446)



I. Zweck

Das am 1. Juli 1995 in Kraft tretende Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz vom 12. Dezember 1994 (GBl. 1994, S. 653 ff) regelt u.a. teilweise die Übertragung von staatlichen fachtechnischen Aufgaben im Bereich des Wasserrechts, des Abfallrechts und des Bodenschutzgesetzes, die bisher von den Ämtern für Wasserwirtschaft und Bodenschutz wahrgenommen wurden, jeweils für das Gebiet des Stadt- und Landkreises auf die Landratsämter und Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden.

Diese Verwaltungsvorschrift dient der Konkretisierung des gesetzlich vorgesehenen Aufgabenübergangs (vgl. Art. 1; Art. 11 Nr. 8; Art. 12 Nr. 4b; Art. 13 Nr. 3; Anlage 6 der Begründung des Sonderbehörden-Eingliederungsgesetzes).

II. Zuständige Behörden

Durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz werden die Staatl. Gewerbeaufsichtsämter sowie die neuen Organisationseinheiten für das Wasserwesen - drei Gewässerdirektionen und ihre Bereiche, vgl. Anordnung der Landesregierung vom 24. April 1995, GBl. S. 329 - zu technischen Fachbehörden für die Wasserbehörden und Abfallrechtsbehörden bestimmt. Daneben nehmen die unteren Verwaltungsbehörden selbst fachtechnische Aufgaben in dem durch Nr. IV. dieser Verwaltungsvorschrift beschriebenen Umfang wahr. Dies gilt auch für den Fall, daß die Gebietskörperschaft, für deren Bereich die untere Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit innehat, selbst beteiligt ist. Unberührt bleibt der Zuständigkeitsbereich der Ämter für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur sowie der Forstämter auf dem Gebiet des produktionsbezogenen Bodenschutzes (§ 11, 12 BodSchG); alle übrigen fachtechnischen Aufgaben auf dem Gebiet des Bodenschutzes werden ausschließlich von den unteren Verwaltungsbehörden wahrgenommen.

III. Zusammenwirken der Behörden

Nr. IV. umfaßt die fachtechnischen Aufgaben, die auf die unteren Verwaltungsbehörden übergehen. Ergeben sich beim Vollzug dieser Aufgaben im Einzelfall Zweifelsfragen zur Zuständigkeit, ist die vorgesetzte Behörde einzuschalten. Sind bei der Aufgabenerledigung auch fachtechnische Belange anderer Behörden berührt, ist eine rechtzeitige Unterrichtung und Abstimmung erforderlich. In den Fällen, in denen die unteren Verwaltungsbehörden selbst keine fachtechnischen Aufgaben wahrnehmen, sind die jeweiligen technischen Fachbehörden zu beteiligen. Auf dem Gebiet des Bodenschutzes erarbeiten die unteren Verwaltungsbehörden fachtechnische Beurteilungen auch für Gestattungsverfahren und Planungen, die in der Zuständigkeit der Regierungspräsidien oder des Umweltministeriums durchgeführt werden.

IV. Übergang fachtechnischer Aufgaben auf die unteren Verwaltungsbehörden

Mit Wirkung vom 1. Juli 1995 werden die nachstehenden fachtechnischen Aufgaben einschließlich der Erhebung, Erfassung, Übermittlung und Pflege wasser- und abfallwirtschaftlicher Daten nach landeseinheitlichen Vorgaben von den unteren Verwaltungsbehörden wahrgenommen.

1 Oberirdische Gewässer Regelwerk; Wasser

1.1 Allgemeine Gewässeraufsicht (§ 82 WG)

1.1.1 Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie Gefahrenabwehr (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 WG) insbesondere bei

1.1.2 Wasserschauen (§ 82 Abs. 2 WG).

1.1.3 Alarm- und Warndienste, einschl. Hochwasser (§ 82 Abs. 1 Nr. 2 WG)

1.2 Beurteilung von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern (§ 76 WG), inkl. Bauüberwachung und Bauabnahme (§ 84 Abs. 1, 2 und 4 WG)

1.3 Bezeichnung der Stauhöhen und Setzen der Marken (§ 31 Abs. 4 WG)

1.4 Beurteilung von wasserrechtlichen Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten (§ 78 WG) sowie von Befreiungen in Überschwemmungsgebieten

1.5 Beurteilung der Zulassung und Beschränkung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern (§ 28 WG)

1.6 Beratung der Kommunen

1.7 Beratung und Betreuung von Wasser- und Bodenverbänden sowie von Körperschaften nach § 63 Abs. 4 WG (inkl. Stellung des Betriebsbeauftragten, soweit diese Aufgabe bis 30. Juni 1995 von den Ämtern für Wasserwirtschaft und Bodenschutz wahrgenommen wurde)

1.8 Einbringung fachlicher Belange bei Beteiligungsverfahren (insbesondere Zulassungsverfahren, Raumordnungsverfahren, Regional- und Bauleitplanung)

2 Grundwasserschutz Regelwerk; Wasser

2.1 Allgemeine Gewässeraufsicht (§ 82 WG)

2.1.1 Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen sowie Gefahrenabwehr (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 WG), insbesondere bei Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten

2.1.2 Alarm- und Warndienste (§ 82 Abs. 1 WG)

2.2 Planungen und Programme, inkl. Sicherungs- und Sanierungsprogramme, für konkret bestimmte Wasserschutzgebiete

2.3 Bauüberwachung und Bauabnahme (§ 84 WG)

2.4 Grundwasserschutzmaßnahmen

2.4.1 Fachtechnische Beurteilung bei der Ausweisung von Wasser- und Quellenschutzgebieten (§§ 19 WHG, 24, 40, 41 WG)

2.4.2 Mitwirkung beim Vollzug der SchALVO

2.4.3 Grundwasserschadensfälle

2.5 Fachliche Vorbereitung der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts (§§ 17a-f WG)

2.6

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