Regelwerk

Bekanntmachung über die nach dem Geldwäschegesetz zuständigen Behörden
- Bremen -

Vom 10. August 2010
(ABl. Nr. L 88 vom 06.09.2010 S. 745;::31.01.2012 S. 52)



Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Zuständige Behörden nach § 16 Absatz 2 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes sind die Ortspolizeibehörden für die Aufsicht über

  1. Finanzunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes,
  2. Versicherungsvermittler nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Geldwäschegesetzes,
  3. Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes,
  4. Immobilienmakler nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Geldwäschegesetzes und
  5. Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 des Geldwäschegesetzes.

(2) Für die nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben obliegt dem Senator für Wirtschaft und Häfen die Fachaufsicht.

§ 2

Zuständige Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes ist die Präsidentin des Landgerichts für die Aufsicht über nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen im Sinne des § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nach § 2 Absatz 1 Nummer 7a des Geldwäschegesetzes.

§ 3

Zuständige Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes ist der Senator für Inneres und Sport oder eine von ihm bestimmte Stelle für die Aufsicht über Spielbanken nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Geldwäschegesetzes.

§ 4

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

ENDE

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(Stand: 21.03.2012)

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