Regelwerk |
Bekanntmachung über die nach dem Geldwäschegesetz zuständigen Behörden
- Bremen -
Vom 10. August 2010
(ABl. Nr. L 88 vom 06.09.2010 S. 745;::31.01.2012 S. 52)
Der Senat bestimmt:
(1) Zuständige Behörden nach § 16 Absatz 2 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes sind die Ortspolizeibehörden für die Aufsicht über
(2) Für die nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben obliegt dem Senator für Wirtschaft und Häfen die Fachaufsicht.
Zuständige Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes ist die Präsidentin des Landgerichts für die Aufsicht über nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen im Sinne des § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nach § 2 Absatz 1 Nummer 7a des Geldwäschegesetzes.
Zuständige Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes ist der Senator für Inneres und Sport oder eine von ihm bestimmte Stelle für die Aufsicht über Spielbanken nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Geldwäschegesetzes.
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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ENDE |
(Stand: 21.03.2012)
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