Regelwerk Allgemein

BremKorG - Bremisches Korruptionsregistergesetz
Bremisches Gesetz zur Errichtung und Führung eines Korruptionsregisters

- Bremen -

Vom 17. Mai 2011
(GBl. Nr. 27 vom 03.06.2011 S. 365)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1 Zielsetzung

Im Interesse einer effektiveren Korruptionsbekämfung und Korruptionsprävention richtet die Freie Hansestadt Bremen ein Korruptionsregister ein. In das Korruptionsregister werden natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften eingetragen, die sich als unzuverlässig im Sinne dieses Gesetzes erwiesen haben und die von der Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden sollen.

§ 2 Korruptionsregister

(1) Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde.

(2) Das Korruptionsregister soll als automatisierte Datei geführt werden.

§ 3 Eintragungsvoraussetzungen

(1) In das Korruptionsregister sind bei einem hinreichenden Nachweis von im Rahmen einer unternehmerischen Betätigung begangenen in Satz 2 genannten Rechtsverstößen Eintragungen vorzunehmen. Einzutragen sind Verstöße gegen folgende Rechtsvorschriften:

  1. §§ 108e, 261, 263, 264, 265b, 266 und 266a, 298 und 299, 331 bis 335 des Strafgesetzbuchs,
  2. § 370 der Abgabenordnung,
  3. §§ 19, 20, 20a, 22 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
  4. § 34 des Außenwirtschaftsgesetzes,
  5. § 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs,
  6. §§ 15, 15a, 16 des Arbeitnehmer-Überlassungsgesetzes,
  7. § 8 Absatz 1 Nummer 2, §§ 9 bis 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 23 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.

(2) Der hinreichende Nachweis des jeweiligen Rechtsverstoßes nach Absatz 1 gilt als erbracht

  1. bei strafgerichtlicher Verurteilung,
  2. bei Erlass eines Strafbefehls,
  3. bei Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a der Strafprozessordnung,
  4. wenn wegen des Verstoßes ein Bußgeld gegen den Betroffenen verhängt worden ist und Rechtsbehelfe hiergegen nicht mehr eröffnet sind.

(3) Verstöße nach Absatz 1, die mit einem Bußgeld unter 2.500 Euro geahndet worden sind, werden nicht eingetragen.

(4) Eintragungen sind ferner vorzunehmen bei Vergabeausschlüssen durch die öffentlichen Auftraggeber, soweit der Ausschluss aus Gründen der Unzuverlässigkeit der verantwortlich für das Unternehmen handelnden natürlichen Person im Zusammenhang mit Rechtsverstößen nach Absatz 1 erfolgt ist.

(5) Die Entscheidung, ob eine Eintragung erfolgt, trifft die zuständige Behörde. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Eintragung in das Korruptionsregister haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 4 Mitteilungspflicht

(1) Die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden und die Strafverfolgungsbehörden im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind verpflichtet, der zuständigen Behörde Rechtsverstöße im Sinne von § 3 Absatz 1 mitzuteilen, soweit andere gesetzlichen Vorschriften einer Mitteilung nicht entgegenstehen.

(2) Die öffentlichen Auftraggeber im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind verpflichtet, der zuständigen Behörde Vergabeausschlüsse im Sinne von § 3 Absatz 4 mitzuteilen.

(3) Die Behörden nach Absatz 1 und die öffentlichen Auftraggeber nach Absatz 2 übermitteln der zuständigen Behörde die in § 5 Absatz 1 genannten Angaben. Werden Umstände bekannt, die für die Eintragung von Bedeutung sind, so ist die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.

§ 5 Eintragungsgegenstand

(1) Liegen die Eintragungsvoraussetzungen nach § 3 vor, so werden im Korruptionsregister folgende Angaben gespeichert:

  1. mitteilende Stelle,
  2. Datum der Mitteilung,
  3. Aktenzeichen des Vorgangs der mitteilenden Stelle,
  4. betroffenes Unternehmen und betroffene Zweigniederlassung (Firma und Name, Rechtsform, Namen und Vornamen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften Namen und Vornamen der geschäftsführenden Gesellschafter, Sitz oder Anschrift des Unternehmens, Registergericht und Handelsregisternummer sowie Umsatzsteueridentifikationsnummer),
  5. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der betroffenen natürlichen Personen,
  6. Anlass für die Mitteilung, Darstellung des Sachverhalts und der weiteren in § 3 Absatz 1 genannten Voraussetzungen,
  7. Datum und Dauer eines Vergabeausschlusses,
  8. Art des Nachweises nach § 3 Absatz 2.

Ist der Rechtsverstoß oder der Vergabeausschluss ausschließlich einer selbstständigen Zweigniederlassung eines Unternehmens zuzurechnen, so werden nur die Daten dieses Unternehmensteils in das Register eingetragen.

(2) Erweisen sich Angaben als unrichtig, sind sie unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.

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(Stand: 28.03.2012)

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