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BremKorG - Bremisches Korruptionsregistergesetz
Bremisches Gesetz zur Errichtung und Führung eines Korruptionsregisters
- Bremen -
Vom 17. Mai 2011
(GBl. Nr. 27 vom 03.06.2011 S. 365)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1 Zielsetzung
Im Interesse einer effektiveren Korruptionsbekämfung und Korruptionsprävention richtet die Freie Hansestadt Bremen ein Korruptionsregister ein. In das Korruptionsregister werden natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften eingetragen, die sich als unzuverlässig im Sinne dieses Gesetzes erwiesen haben und die von der Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden sollen.
§ 2 Korruptionsregister
(1) Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde.
(2) Das Korruptionsregister soll als automatisierte Datei geführt werden.
§ 3 Eintragungsvoraussetzungen
(1) In das Korruptionsregister sind bei einem hinreichenden Nachweis von im Rahmen einer unternehmerischen Betätigung begangenen in Satz 2 genannten Rechtsverstößen Eintragungen vorzunehmen. Einzutragen sind Verstöße gegen folgende Rechtsvorschriften:
(2) Der hinreichende Nachweis des jeweiligen Rechtsverstoßes nach Absatz 1 gilt als erbracht
(3) Verstöße nach Absatz 1, die mit einem Bußgeld unter 2.500 Euro geahndet worden sind, werden nicht eingetragen.
(4) Eintragungen sind ferner vorzunehmen bei Vergabeausschlüssen durch die öffentlichen Auftraggeber, soweit der Ausschluss aus Gründen der Unzuverlässigkeit der verantwortlich für das Unternehmen handelnden natürlichen Person im Zusammenhang mit Rechtsverstößen nach Absatz 1 erfolgt ist.
(5) Die Entscheidung, ob eine Eintragung erfolgt, trifft die zuständige Behörde. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Eintragung in das Korruptionsregister haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 4 Mitteilungspflicht
(1) Die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden und die Strafverfolgungsbehörden im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind verpflichtet, der zuständigen Behörde Rechtsverstöße im Sinne von § 3 Absatz 1 mitzuteilen, soweit andere gesetzlichen Vorschriften einer Mitteilung nicht entgegenstehen.
(2) Die öffentlichen Auftraggeber im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind verpflichtet, der zuständigen Behörde Vergabeausschlüsse im Sinne von § 3 Absatz 4 mitzuteilen.
(3) Die Behörden nach Absatz 1 und die öffentlichen Auftraggeber nach Absatz 2 übermitteln der zuständigen Behörde die in § 5 Absatz 1 genannten Angaben. Werden Umstände bekannt, die für die Eintragung von Bedeutung sind, so ist die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.
§ 5 Eintragungsgegenstand
(1) Liegen die Eintragungsvoraussetzungen nach § 3 vor, so werden im Korruptionsregister folgende Angaben gespeichert:
Ist der Rechtsverstoß oder der Vergabeausschluss ausschließlich einer selbstständigen Zweigniederlassung eines Unternehmens zuzurechnen, so werden nur die Daten dieses Unternehmensteils in das Register eingetragen.
(2) Erweisen sich Angaben als unrichtig, sind sie unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.
(Stand: 28.03.2012)
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