Regelwerk; Allgemeines

SperrzeitVO - Verordnung über die Sperrzeit
- Hessen -

Vom 27. Juni 2001
(GVBl. 2001 S. 319; 13.12.2006 S. 718; 15.12.2009 S. 716 09;::07.11.2011 S. 688 11)



Aufgrund des § 18 Satz 1 und 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419) und des § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gaststättengesetz vom 5. April 1971 (GVBl. I S. 89) wird verordnet:

§ 1 Allgemeine Sperrzeit

(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. Öffentliche Vergnügungsstätten im Sinne des Gaststättengesetzes und dieser Verordnung sind insbesondere Orte, an denen folgende Veranstaltungen stattfinden:

  1. Theater- und Filmvorführungen,
  2. Schaustellungen,
  3. Tanzveranstaltungen,
  4. Musikaufführungen,
  5. Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung.

(2) In der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor, Fastnacht bis zum Aschermittwoch sowie in der Nacht zum 1. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.

§ 2 Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten

§ 1 Abs. 1 gilt nicht für Schank- und Speisewirtschaften auf Messen und Märkten, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Jahrmärkten, auf Volks- und Rummelplätzen sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, auf denen Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung stattfinden, beginnt um 24 Uhr und endet um 6 Uhr.

§ 3 Allgemeine Ausnahmen

Die zuständige Verwaltungsbehörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben.

§ 4 Ausnahmen für einzelne Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten 09

(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe den Beginn der Sperrzeit vorverlegen, das Ende der Sperrzeit hinausschieben oder die Sperrzeit befristet oder widerruflich aufheben. Sie kann die Aufhebung der Sperrzeit jederzeit mit Auflagen versehen.

(2) Wird über die beantragte Aufhebung der Sperrzeit nach Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(3) Das Verfahren über die Aufhebung der Sperrzeit nach Abs. 1 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 5 Zuständigkeit

(1) Für die Festsetzung von Ausnahmen nach § 3 sind zuständig:

  1. Die Bezirksordnungsbehörden für kreisübergreifende Regelungen,
  2. die Kreisordnungsbehörden für gemeindeübergreifende Regelungen,
  3. die örtlichen Ordnungsbehörden für Regelungen innerhalb des Gemeindegebietes.

(2) Für die Festsetzung von Ausnahmen nach § 4 sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Satz 2 zuwiderhandelt.

§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Sperrzeit vom 19. April 1971 (GVBl. I S. 96), geändert durch Verordnung vom 8. August 1979 (GVBl. I S. 207), wird aufgehoben.

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

ENDE

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(Stand: 29.12.2011)

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