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Durchführung der Umweltvertraglichkeitsprüfung (UVP)
- Hessen -
Vom 22. Dezember 1999
(StAnz. 2000 S. 372)
Gl.-Nr.: 80172
Im Einvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium und dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung gebe ich zur Anwendung der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG und der ihr zugrundeliegenden UVP-Richtlinie 85/337/EWG die folgenden Hinweise und Empfehlungen:
I. Allgemeines
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist am 14. März 1999 abgelaufen, ohne dass bislang eine Umsetzung in das innerstaatliche Recht erfolgt ist.
Des Weiteren hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 22. Oktober 1998 (C 301/95) festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 und 12 Abs. 1 und 2 der UVP-Richtlinie von 1985 verstoßen hat, indem sie ganze Klassen der in Anhang II dieser Richtlinie aufgezählten Projekte von vorneherein von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen hat.
Da angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes jetzt von einer unmittelbaren Geltung der UVP-Richtlinie von 1985 und der Änderungs-RL von 1997 auszugehen ist, soll mit diesem Erlass die richtlinienkonforme Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen Übergangsweise sichergestellt werden, bis eine rechtlich ordnungsgemäße, gesetzliche Umsetzung in das innerstaatliche Recht erfolgt ist.
Den nachgeordneten Behörden wird empfohlen, beim Vollzug auf die als Anlage beigefügten Ausführungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) für Vollzugshinweise der Länder zur Anwendung der UVP-Änderungsrichtlinie und der ihr zugrundeliegenden UVP-Richtlinie zurückzugreifen und dabei die in diesem Erlass spezifisch zu einzelnen Anwendungsbereichen ausgeführten Hinweise zum Umgang mit den Empfehlungen des BMU ergänzend zu berücksichtigen.
Sofern sich im Einzelfall Probleme bei der Anwendung ergeben, sollen sie hierzu schriftlich fallbezogen unter Mitteilung eines Lösungsvorschlages an das fachlich zuständige Ministerium berichten. Soweit erforderlich kann dann gegebenenfalls. eine Anpassung des Erlasses erfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung beabsichtigt, einen eigenständigen Erlass zur Anwendung der UVP-Richtlinien im Bereich von Straßenbauvorhaben herauszugeben.
II. Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
Bezüglich der Feststellung der UVP-Pflichtigkeit von einzelnen, dem Anhang II der UVP-Richtlinien unterfallenden Vorhaben, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Angabe von Orientierungswerten für einzelne Bereiche nicht von der Pflicht zur Einzelfallprüfung anhand der Kriterien des Anhangs III der UVP-ÄndRL bzw. unter Berücksichtigung von Art, Größe oder Standort des Vorhabens (vgl. Art. 2 Abs. 1 UVP-RL von 1985) bei Vorhaben, für die der förmliche Genehmigungsantrag vor dem 14. März 1999 gestellt worden ist, entbindet. Da es sich bei den Orientierungswerten nicht um gesetzlich festgelegte Schwellenwerte unter Berücksichtigung der Vorgaben der UVP-Richtlinien handelt, kann auch bei Nichterreichen des Orientierungswertes die UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens aufgrund des Ergebnisses der Einzelfallprüfung bejaht werden. Das Nichterreichen eines Orientierungswertes kann nur als Indiz dafür gewertet werden, dass in der Regel die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich ist. In "atypischen" Fällen, insbesondere bei Vorhaben, die aufgrund ihres Standortes ein geschütztes Gebiet im Sinne der Nr. 2 des Anhangs III der UVP-ÄndRL beeinträchtigen können, kann die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen. Im Übrigen wird ausdrücklich auf die Ausführungen S. 6 f. in den Empfehlungen des BMU zu dieser Problematik hingewiesen.
III. Einzelne Anwendungsbereiche
Bei den Empfehlungen des BMU sind folgende Hinweise zu einzelnen Anwendungsbereichen zu beachten:
1. Anhang Immissionsschutz
Im Anhang Immissionsschutz ist die Synopse: Neue UVP-pflichtige Vorhaben UVP-RL/Anlage 4. BImSchV auf der letzten Seite wie folgt zu ergänzen:
| UVP-RL | Anlagenbezeichnung | 4. BImSchV Spalte 2 |
| Nr. 11 f | Prüfstände für Motoren, Turbinen oder Reaktoren | Nr. 10.15 |
2. Anhang Wasserwirtschaft
Der Anhang Wasserwirtschaft ist fehlerhaft gegliedert.
Entsprechend des Entwurfs der Empfehlungen des BMU (Stand: 11. Mai 1999) hat die Gliederung mit Punkt "1. Häfen" zu beginnen. Sodann erfolgt eine fortlaufende Numerierung bis zum Punkt "19. Steinbrüche und Tagebaue... (Anhang I Nr. 19 UVP-Änderungsrichtlinie)". Dementsprechend ist unter Punkt 14 (Bau von Wasserstraßen, Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten) der letzte Satz als "im Übrigen gilt das zu Ziff. 13. gesagte" zu lesen. Der Verweis in Punkt 16 (Bau von ... Chemikalienpipelinies) hat "gilt Ziff. 15 entsprechend" zu lauten.
Die Genehmigung von Anlagen, in, an, auf, über oder unter Gewässern ist aufgeführt als wasserrechtliches Zulassungsverfahren, welches als Trägerverfahren für die UVP neben dem Gewässerausbau nach § 31 WHG in Betracht kommt. In Hessen kann es sich in diesen Fällen sowohl um ein baurechtliches als auch um ein wasserrechtliches Verfahren handeln. Der Anlagenbetrieb ist nach §§ 15
(Stand: 29.12.2011)
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