Regelwerk |
Öffentliches Auftragswesen
Erlass über Vergabesperren zur Korruptionsbekämpfung
- Hessen -
Vom 13. Dezember 2010
(StAnz. Nr. 52 vom 27.12.2010 S. 2831)
hier: Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen
Bezug: - § 55 der Hessischen Landeshaushaltsordnung
Erlass vom 16.Februar 1995 (StAnz. S. 1308), neugefasst mit Erlassdatum vom 14. November 2007 (StAnz. S. 2327)
Der nachstehende Erlass wird wegen der Änderungen im Vergaberecht und des Umzuges der Oberfinanzdirektion erneut bekannt gemacht:
Gemeinsamer Runderlass
Nachstehend wird der von der Landesregierung am 16. Februar 1995 beschlossene am 14. November 2007 neu gefasst Erlass über Vergabesperren zur Korruptionsbekämpfung für die gesamte hessische Landesverwaltung bekannt gemacht; er ist nach § 55 der Landeshaushaltsordnung von den Behörden des Landes Hessen anzuwenden.
1. Grundsatz
Die Zuverlässigkeit von Bewerbern und Bietern ist wesentliches Kriterium bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Nach § 97 Abs. 4 GWB, §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 3 Nr. 2 g, 6a Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 2 c VOB/A; §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 5 c, 16 Abs. 4, 2 EG Abs. 1, 6 EG Abs. 4 und Abs. 6 c, 19 EG Abs. 4 VOL/A; §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 6 und Abs. 9 c, 10 Abs. 1 VOF können Bewerber, Bieter und Unternehmen von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden, die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Auftragnehmer infrage stellt. Darüber hinaus gelten diese Grundsätze auch bei sonstigen Vergaben von öffentlichen Aufträgen, zum Beispiel bei Werkverträgen für Planungsleistungen und anderen Dienstleistungen. Unbeschadet anderer Regelungen wird als Vergaberichtlinie nach § 55 Abs. 2 LHO für die nachfolgend beschriebenen Fälle bestimmt:
2. Schwere Verfehlungen
2.1 Schwere Verfehlungen im Sinne der oben genannten Bestimmungen sind, unabhängig von der Beteiligungsform zum Beispiel
2.2 Eine Verfehlung im vorgenannten Sinne liegt auch vor, wenn der Bewerber beziehungsweise Unternehmer Personen, die Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst Verpflichteten nahestehen, unerlaubte Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Amtsträger sind auch freiberuflich Tätige, die im Auftrag der auftragsvergebenden Dienststelle bei der Auftragsvergabe tätig werden.
2.3 Eine solche Verfehlung liegt ebenfalls vor, wenn der Bewerber oder Unternehmer konkrete Planungs- und/oder Ausschreibungshilfen leistet, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu unterlaufen.
3. Nachweis der Verfehlung
Eine Verfehlung gilt insbesondere dann als nachgewiesen, wenn sie zu einer gerichtlichen Verurteilung geführt hat, unbestritten ist oder ein Geständnis in einem Ermittlungsverfahren vorliegt. Bei Verstößen gegen das GWB kommen für den Nachweis die Feststellungen der Kartellbehörde und deren Unterlagen, insbesondere Bußgeldbescheide in Betracht. Inwieweit Ermittlungsunterlagen der Staatsanwaltschaft zum Anlass für den Ausschluss von Bewerbern oder Unternehmern genommen werden können, ist vom Vorliegen beweiskräftigen Materials abhängig. Verdachtsmomente allein können nicht ausschlaggebend sein. Im Übrigen kommen für die Beurteilung des Sachverhalts alle geeigneten Feststellungen zum Beispiel in Haftbefehlen, von Rechnungsprüfungsbehörden, einer Innenrevision, beauftragter Gutachter sowie eigene Feststellungen der Dienststellen in Betracht.
4. Folgen einer Verfehlung
4.1 Bewerber, Bieter oder Unternehmer, die eine der unter Nr. 2 genannten Verfehlungen begangen haben, werden bei Aufträgen, die von Dienststellen des Landes erteilt werden oder im Wesentlichen aus Zuwendungen des Landes bezahlt werden, grundsätzlich von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen, das heißt, sie sind bei öffentlicher Ausschreibung nicht zum Wettbewerb zugelassen und bei beschränkter Ausschreibung oder freihändiger Vergabe nicht zur Angebotsabgabe aufzufordern. Aufträge aufgrund bereits vorliegender Angebote dürfen ihnen nicht mehr erteilt werden.
4.2 Wer von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen ist, kann auch nicht als Nachunternehmer oder in Arbeitsgemeinschaften eingesetzt werden.
4.3 Über die sonstigen Folgen, zum Beispiel für laufende Aufträge (hier insbesondere Kündigung aus wichtigem Grund) oder für Nachtragsaufträge, und über die Frage des Ausschlusses von verbundenen Firmen, sofern mit einer Umgehung des Ausschlusses über solche Firmen zu rechnen ist, ist im Einzelfall zu entscheiden.
5. Verfahren beim Ausschluss
5.1 Der Ausschluss wird in der Regel von der Mittelbehörde oder von der Dienststelle ausgesprochen, in deren Zuständigkeitsbereich die Verfehlung festgestellt wurde. Die übergeordneten Behörden werden vor dem Ausschluss auf dem Dienstweg unterrichtet.
5.2 Die betroffenen Bewerber oder Unternehmer erhalten vor ihrem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit, hierzu innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Die Entscheidung wird ihnen schriftlich mitgeteilt.
(Stand: 29.12.2011)
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