Regelwerk

VoBegG HE 1950 - Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
- Hessen -

Vom 16. Mai 1950
(GVBl. S. 103 ...; 29.11.2005 S. 769;::08.02.2011 S. 38)
l.-Nr.: 16-3


I.
Volksbegehren

§ 1

(1) Volksbegehren nach Artikel 124 der Verfassung unterliegen dem in diesem Gesetz geregelten Zulassungs- und Eintragungsverfahren.

(2) Ein Volksbegehren kann auf Erlaß, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes gerichtet sein.

§ 2

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens muss enthalten:

  1. einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf, der mit einer Begründung einschließlich einer Darstellung der finanziellen Auswirkungen versehen sein kann,
  2. die persönlichen und handschriftlichen Unterschriften von mindestens zwei vom Hundert der bei der letzten Landtagswahl Stimmberechtigten. Das Stimmrecht der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung bestehen; es ist durch eine Bestätigung nachzuweisen, die von der Gemeindebehörde der Hauptwohnung unentgeltlich zu erteilen ist, und
  3. die Angabe von drei Vertrauenspersonen, die während des Zulassungsverfahrens, des Volksbegehrens und des Volksentscheids einzeln berechtigt sind, Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten und schriftlich beim Landeswahlleiter einzureichen.

(2) Der Beginn der Sammlung von Unterschriften nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist dem Landeswahlleiter durch die Vertrauenspersonen unter Beifügung des Gesetzentwurfs nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Unterzeichnung des Antrags auf Zulassung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 darf im Zeitpunkt der Einreichung beim Landeswahlleiter nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Sie erfolgt für jeden Unterzeichner auf einem gesonderten, vom Träger des Volksbegehrens bereitgestellten Formblatt, das enthalten muss:

  1. den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens und dessen Unterzeichnung,
  2. den Gesetzentwurf nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
  3. die Angabe von drei Vertrauenspersonen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
  4. Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners,
  5. den Tag der Unterzeichnung sowie
  6. eine Möglichkeit für die Stimmrechtsbescheinigung der Gemeindebehörde.

Unterschriften auf Formblättern, die den gesetzlichen Vorgaben des Satz 2 nicht entsprechen, werden bei der Ermittlung der Quote nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht berücksichtigt; im Übrigen gilt § 9 entsprechend. Eine Unterzeichnung kann nicht zurückgenommen werden.

(4) Der Landeswahlleiter unterrichtet den Landtag und die Landesregierung unverzüglich über den Eingang eines Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens durch Übersendung der Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 1 und 3.

§ 3

(1) Der Landeswahlleiter prüft binnen einer Woche, ob die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen, und teilt das Ergebnis dem Landtag, der Landesregierung und den Vertrauenspersonen mit.

(2) Der Landtag befasst sich mit dem Volksbegehren, sobald ihm der Landeswahlleiter mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Über den Zulassungsantrag entscheidet die Landesregierung binnen eines Monats. Dem Zulassungsantrag ist stattzugeben, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt und den Bestimmungen der Verfassung entspricht, es sei denn, dass im Laufe des letzten Jahres, zurückgerechnet vom Tage des Eingangs des Zulassungsantrags beim Landeswahlleiter, auf einen sachlich gleichen Antrag bereits ein Volksbegehren zustande gekommen ist. Die Ausschlussfrist beträgt zwei Jahre, wenn ein früheres derartiges Begehren mangels Zustimmung der erforderlichen Zahl von Stimmberechtigten nicht zustande gekommen ist.

§ 4

Der Beschluß der Landesregierung ist von dem Landeswahlleiter den Vertrauenspersonen zuzustellen. Gegen den die Zulassung versagenden Beschluß steht den Vertrauenspersonen das Recht der Beschwerde an den Staatsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen bei dem Landeswahlleiter schriftlich einzulegen.

§ 5

(1) Wird dem Zulassungsantrag stattgegeben, macht ihn der Landeswahlleiter im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt und setzt dabei Beginn und Ende der Frist fest, innerhalb der sich die Stimmberechtigten für das Volksbegehren eintragen können (Eintragungsfrist).

(2) Die Eintragungsfrist beträgt zwei Monate; sie muss innerhalb von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung beginnen.

(3) Der Zulassungsantrag kann bis zum Beginn der Eintragungsfrist durch eine schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen gegenüber dem Landeswahlleiter zurückgenommen werden. Der Landeswahlleiter macht die Rücknahme im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt.

(4) Beschließt der Landtag ein Gesetz, mit dem der Gesetzentwurf nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unverändert übernommen wird, stellt der Landeswahlleiter die Erledigung des Volksbegehrens fest; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 6

Stimmberechtigte, die einem Volksbegehren zustimmen wollen, müssen sich in die von den Gemeindebehörden ausgelegten Listen eintragen.

§ 7

(1) Die Eintragungslisten müssen den Gesetzentwurf nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die Vertrauenspersonen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie das Begehren nach einer Vorlegung des Gesetzentwurfs im Wege eines Volksentscheids enthalten. Die Beschaffung der Eintragungslisten und ihre Versendung an die Gemeindebehörden ist Sache der Träger des Volksbegehrens.

(2) Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die ihnen zugegangenen ordnungsmäßigen Eintragungslisten innerhalb der Eintragungsfrist während der allgemeinen Öffnungszeiten mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung bereitzuhalten und Vorkehrungen für die Prüfung der Eintragungsberechtigung vor der Zulassung zur Eintragung zu treffen.

(3) Eintragungsfrist, Eintragungsstellen und Eintragungszeiten sind durch die Gemeindebehörden einschließlich des Gesetzentwurfs nach § 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 01.02.2012)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 95.- € brutto

(derzeit ca. 3000 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Online-Anmeldung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

Referenzen ? Fragen ? Abonnentenzugang