Regelwerk, Allgemeines

HessAGVwGO - Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
- Hessen -

Vom 27. Oktober 1997
(GVBl. I 1997 S. 381; 15.06.2001 S. 266; 31.10.2001 S. 534; 17.12.2002 S. 809; 21.03.2005 S. 229; 17.10.2005 S. 674 05; 21.07.2006 S. 394 06; 19.11.2007 S. 792 07; 19.11.2008 S. 970 08; 29.11.2010 S. 421 10;::16.09.2011 S. 420 11)
Gl.-Nr.: 212-5



Erster Abschnitt
Gerichtsverfassung

§ 1 Sitz und Bezirk der Gerichte

(1) Das Oberverwaltungsgericht führt die Bezeichnung »Hessischer Verwaltungsgerichtshof«. Es hat seinen Sitz in Kassel.

(2) Verwaltungsgerichte bestehen

  1. in Darmstadt für die Städte Darmstadt und Offenbach am Main sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis und Offenbach,
  2. in Frankfurt am Main für die Stadt Frankfurt am Main sowie die Landkreise Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis und Main-Taunus-Kreis,
  3. in Gießen für die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis und Wetteraukreis,
  4. in Kassel für die Stadt Kassel sowie die Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner-Kreis,
  5. in Wiesbaden für die Stadt Wiesbaden sowie die Landkreise Limburg-Weilburg und Rheingau-Taunus-Kreis.

§ 2 Dienstaufsicht und Geschäftsbereich

Die Landesregierung bestimmt, wer die Dienstaufsicht über die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausübt und zu wessen Geschäftsbereich die Verwaltung dieser Gerichte gehört.

§ 3 Bildung der Kammern und Senate 10

Das für Justizangelegenheiten zuständige Ministerium bestimmt im Rahmen des Haushaltsplans nach Anhörung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes die Zahl der Kammern bei den Verwaltungsgerichten und der Senate bei dem Verwaltungsgerichtshof.

§ 4 Ernennung von Richtern im Nebenamt

Der zuständige Minister ernennt die Richter im Nebenamt; dies gilt nicht für die ordentlichen Professoren des Rechts, die nicht auf Lebenszeit ernannte Richter sind.

§ 5 Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter

(1) Für die Ausschüsse zur Wahl der ehrenamtlichen Richter werden die Vertrauensleute und ihre Vertreter für die Dauer der Wahlperiode des Landtags gewählt. Eine Ersatzwahl findet nur für den Rest der Wahlperiode statt. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Vertrauensleute und Vertreter im Amt.

(2) Die Vertrauensleute und ihre Stellvertreter beruft der Landtag nach den Regeln der Verhältniswahl. Jede Fraktion ist berechtigt, eine Vorschlagsliste vorzulegen. Die Sitze der Vertrauensleute werden auf die Wahlvorschläge nach dem Höchstzahlverfahren verteilt. Die auf der Liste folgenden Namen gelten in gleicher Anzahl als Stellvertreter. Über die Zuteilung des letzten Sitzes oder der letzten Sitze entscheidet bei gleicher Höchstzahl das durch den Präsidenten des Landtags zu ziehende Los. Im Falle des Ausscheidens eines Vertrauensmannes rückt der jeweils erste noch nicht berufene auf der gleichen Liste gewählte Stellvertreter nach.

§ 6 Asylsachen

Die Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz in der Fassung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1362), geändert durch Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442), werden für die Stadt Offenbach am Main und den Landkreis Offenbach dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und für den Main-Taunus-Kreis und den Landkreis Groß-Gerau dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zugewiesen.

§ 6a Disziplinarsachen 10

(1) Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach dem Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), soweit sie nicht vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof wahrgenommen werden, und die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1347, 2301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052), werden für sämtliche Bezirke der hessischen Verwaltungsgerichte dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zugewiesen.

(2) Die bei den Verwaltungsgerichten Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen und Kassel bereits anhängigen Verfahren gehen mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes auf das Verwaltungsgericht Wiesbaden über.

§ 6b Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer 06 10

(1) Die nach § 47 des Bundesdisziplinargesetzes zu wählenden Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer werden von dem Ausschuss, der zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bestellt ist (§ 26 der Verwaltungsgerichtsordnung), auf fünf Jahre gewählt.

(2) Das Ministerium der Justiz stellt in jedem fünften Jahr Vorschlagslisten von Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch die Präsidentinnen oder die Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs jeweils als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der Beamtinnen und Beamten können Beamtinnen und Beamte des Bundes für die Listen vorschlagen. In die Listen sind die vorgeschlagenen Beamtinnen und Beamten, nach Laufbahngruppen und Verwaltungsbereichen gegliedert, nach pflichtgemäßem Ermessen des Ministeriums aufzunehmen.

(3) Die Ministerin oder der Minister der Justiz kann die Aufgabe nach Abs. 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

(4) Die Entscheidung nach § 50 des Bundesdisziplinargesetzes trifft ein Senat des Verwaltungsgerichtshofs auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des betroffenen Gerichts oder der Beamtin oder des Beamten.

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(Stand: 29.12.2011)

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