Regelwerk

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Hessischen Gaststättengesetz
- Hessen -

Vom 20. Juni 2002
(GVBl. 2002 S. 395;...27.07.2005 S. 562;10.10.2007 S. 674; 22.10.2008 S. 904; 15.12.2009 S. 716 09;::28.03.2012 S. 50 12)
Gl.-Nr.: 511-34



Aufgrund

  1. des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 38 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung und zur Übertragung der Ermächtigung nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 22. März 1999 (GVBl. I S. 208) und
  2. des § 14 Satz 1 und 2 und des § 30 des Gaststättengesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gaststättengesetz vom 5. April 1971 (GVBl. I S. 89)

wird verordnet:

Erster Abschnitt
Zuständigkeiten

§ 1 Sachliche Zuständigkeit 09 12

(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für

  1. den Vollzug der Titel I bis IV der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
  2. die Entgegennahme von Anträgen nach § 150 Abs. 2 der Gewerbeordnung,
  3. den Vollzug des Hessischen Gaststättengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,

soweit in den Abs. 2 bis 9 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung kann im Landkreis Fulda, außer im Gebiet der Stadt Fulda, unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 auch gegenüber dem Kreisausschuss erfolgen, sofern sie nicht bereits gegenüber dem Gemeindevorstand abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Kreisausschuss für den Vollzug des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 und 14 sowie des § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständig. Zur Erfüllung der dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben nach § 14 Abs. 6 und 8 der Gewerbeordnung übermittelt der Kreisausschuss dem Gemeindevorstand umgehend eine Abschrift der Anzeige.

(3) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:

  1. § 34b Abs. 5 für die öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer,
  2. § 34c Abs. 1 für die Erteilung der Erlaubnis an Makler, Bauträger und Baubetreuer sowie für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 ergangenen Rechtsverordnungen,
  3. § 51 für die Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage,
  4. § 56 Abs. 2 Satz 3 für die Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1,
  5. § 56a Abs. 1 Satz 1 für die Entgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers sowie nach § 56a Abs. 2 für die Untersagung eines Wanderlagers.

(4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für

  1. die Erteilung der Konzession an Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken nach § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung.
  2. Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung.

(5) Die nach Abs. 3 und 4 für die Erteilung der Erlaubnis, die öffentliche Bestellung, die Gewerbeuntersagung oder sonstige Maßnahmen zuständige Behörde sowie die nach § 34d Abs. 1 Satz 1 und § 34e Abs. Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Industrie- und Handelskammer ist auch zuständig für

  1. Maßnahmen nach den §§ 11b und 13a der Gewerbeordnung,
  2. 2. Maßnahmen nach § 13b Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung anlässlich von Verwaltungsverfahren nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 der Gewerbeordnung,
  3. Maßnahmen nach § 29 der Gewerbeordnung,
  4. die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung.

(6) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde für die Untersagung der Versicherungsvermittlung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung.

(7) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gewerbeordnung für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt ist.

(8) Die für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind auch zuständig für diesen Personenkreis betreffende Maßnahmen nach den §§ 11b, 13a, 29 und 36a   * der Gewerbeordnung.

(9) Zuständige Behörde für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ist die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit 12

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(Stand: 20.04.2012)

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