Regelwerk |
Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Hessischen Gaststättengesetz
- Hessen -
Vom 20. Juni 2002
(GVBl. 2002 S. 395;...27.07.2005 S. 562;10.10.2007 S. 674; 22.10.2008 S. 904; 15.12.2009 S. 716 09;::28.03.2012 S. 50 12)
Gl.-Nr.: 511-34
Aufgrund
wird verordnet:
Erster Abschnitt
Zuständigkeiten
§ 1 Sachliche Zuständigkeit 09 12
(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für
soweit in den Abs. 2 bis 9 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung kann im Landkreis Fulda, außer im Gebiet der Stadt Fulda, unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 auch gegenüber dem Kreisausschuss erfolgen, sofern sie nicht bereits gegenüber dem Gemeindevorstand abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Kreisausschuss für den Vollzug des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 und 14 sowie des § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständig. Zur Erfüllung der dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben nach § 14 Abs. 6 und 8 der Gewerbeordnung übermittelt der Kreisausschuss dem Gemeindevorstand umgehend eine Abschrift der Anzeige.
(3) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:
(4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für
(5) Die nach Abs. 3 und 4 für die Erteilung der Erlaubnis, die öffentliche Bestellung, die Gewerbeuntersagung oder sonstige Maßnahmen zuständige Behörde sowie die nach § 34d Abs. 1 Satz 1 und § 34e Abs. Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Industrie- und Handelskammer ist auch zuständig für
(6) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde für die Untersagung der Versicherungsvermittlung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung.
(7) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gewerbeordnung für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt ist.
(8) Die für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind auch zuständig für diesen Personenkreis betreffende Maßnahmen nach den §§ 11b, 13a, 29 und 36a * der Gewerbeordnung.
(9) Zuständige Behörde für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ist die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde.
(Stand: 20.04.2012)
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