Regelwerk Allgemeines

Datenschutzordnung der Hamburgischen Bürgerschaft

Vom 19. Oktober 1999
(HmbGVBl. 1999 S. 243; 12.09.2001 S. 383; 17.02.2009 S. 29, 35;::15.12.2009 S. 533 09)
Gl.-Nr.: 1101-7



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Geltungsbereich 09

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung

  1. personenbezogener Daten
    und
  2. von Betriebs-, Geschäfts- und Erfindungsgeheimnissen natürlicher und juristischer Personen, Gesellschaften und anderer Personenvereinigungen bei der Wahrnehmung von parlamentarischen und Verwaltungsaufgaben durch die Bürgerschaft, ihre Ausschüsse und Gremien, die Mitglieder der Bürgerschaft und die Fraktionen. Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die in Satz 1 Nummer 2 genannten Daten Gegenstand von Großen und Kleinen Anfragen an den Senat und dessen Antworten sind. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder der Bürgerschaft, der Fraktionen und Gruppen und der Bürgerschaftskanzlei gilt dieses Gesetz, soweit sie die Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben unterstützen.

(2) Besondere Rechtsvorschriften über den Datenschutz bei der Verarbeitung der in Absatz 1 genannten Daten gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

(3) Im Übrigen finden auf die Verarbeitung der in Absatz 1 genannten Daten die Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. März 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 76), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Betriebs-, Geschäfts- und Erfindungsgeheimnisse juristischer Personen, Gesellschaften und anderer Personenvereinigungen stehen personenbezogenen Daten insoweit gleich.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Daten in Drucksachen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht worden sind.

§ 2 Erheben, Speichern und Nutzen

(1) Das Erheben, Speichern und Nutzen von Daten ist zulässig, soweit es zur Erfüllung von parlamentarischen oder Verwaltungsaufgaben der Bürgerschaft erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Sie stehen nicht entgegen, soweit die erforderlichen Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden geheim zu haltender Daten gemäß §§ 11 und 12 und die erforderlichen Maßnahmen zur Datensicherung getroffen worden sind. Satz 2 gilt nicht für personenbezogene Daten, die den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung berühren.

(2) Personenbezogene Daten, die allein zu parlamentarischen Zwecken erhoben worden sind, dürfen, soweit erforderlich, zur Erfüllung bestimmter einzelner Verwaltungsaufgaben der Bürgerschaft genutzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder die Betroffenen eingewilligt haben.

(3) Für die Verhandlungsberichte über geheime Sitzungen der Bürgerschaft gilt § 69 Absatz 4 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft. Für die Behandlung der Ausschussprotokolle gelten die Richtlinien gemäß § 60 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft.

§ 3 Einsicht in Unterlagen durch Mitglieder der Bürgerschaft

(1) Jedes Mitglied der Bürgerschaft ist berechtigt, die Unterlagen (Akten und Dateien) der Bürgerschaft einzusehen, die über Gegenstände der parlamentarischen Beratung im Plenum sowie in den Ausschüssen und sonstigen Gremien der Bürgerschaft angelegt sind, soweit nicht die Einsicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung eingeschränkt ist. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann in besonderen Fällen die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft die Einsicht in Unterlagen durch von den Fraktionen und Gruppen benannte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zulassen.

(2) Jedes Mitglied hat ferner das Recht, diejenigen Unterlagen der Bürgerschaft einzusehen, die über das Mitglied betreffende Vorgänge geführt werden. Das Gleiche gilt für ehemalige Mitglieder. 3 Sind die Daten des Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds in einer Akte mit Daten Dritter so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, erhält das Mitglied oder ehemalige Mitglied auch insoweit Akteneinsicht, es sei denn, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Dritten an der Geheimhaltung ihrer Daten entgegenstehen; in diesem Fall wird dem Mitglied oder ehemaligen Mitglied hinsichtlich der verbundenen eigenen Daten Auskunft, im Übrigen Akteneinsicht, gewährt.

(3) Die Unterlagen werden in den Räumen der Bürgerschaft eingesehen. Zur Einsicht außerhalb dieser Räume dürfen Unterlagen nur an die Vorsitzenden sowie die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Ausschüsse abgegeben werden. Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft kann im Einzelfall Ausnahmen aus wichtigem Grund zulassen. Durch die Einsicht dürfen die Arbeiten der Bürgerschaft, ihrer Ausschüsse und sonstigen Gremien nicht behindert werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Entscheidung über die Einsicht mit Auflagen verbinden.

§ 4 Löschen

(1) Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder ihre Kenntnis zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben der Bürgerschaft nicht mehr erforderlich ist. Vor einer Löschung können die Daten dem zuständigen öffentlichen Archiv unter den Voraussetzungen des § 3 des Hamburgischen Archivgesetzes vom 21. Januar 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 7) in der jeweils geltenden Fassung angeboten oder gemäß der Archivordnung der Hamburgischen Bürgerschaft abgegeben werden. Die Fraktionen und Gruppen entscheiden in eigener Verantwortung, ob und auf welche Weise sie ihre Daten archivieren.

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(Stand: 29.12.2011)

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