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HmbAGInsO - Hamburgisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung
- Hamburg -
Vom 8. Juli 1998
(GVBl. Nr. 22 vom 15.07.1998 S. 105;::01.09.2005 S. 377 05)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren 05
Geeignete Personen im Sinne von § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert am 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396, 3403), sind Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater; geeignete Stellen sind die Schuldnerberatungsstellen der Freien und Hansestadt Hamburg. Andere geeignete Stellen sind nur solche Stellen, bei denen die Voraussetzungen des § 3 vorliegen und die von der zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.
§ 2 Aufgaben
(1) Aufgabe der geeigneten Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnerinnen und Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach dem neunten Teil der Insolvenzordnung.
(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung, hat die Stelle die Schuldnerinnen und Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und ihnen eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.
(3) Die Stelle unterstützt die Schuldnerinnen und Schuldner auf Verlangen bei der Ausfüllung des Antragsvordrucks sowie der Zusammenstellung aller Unterlagen. Sie kann die Schuldnerinnen und Schuldner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in dem anschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht und nach Ankündigung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung vertreten.
§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Eine Stelle kann als geeignet anerkannt werden, wenn
(2) Die Fachkräfte sollen über eine geeignete abgeschlossene Ausbildung, zum Beispiel als Diplom-Sozialarbeiterin bzw. Diplom-Sozialarbeiter oder Diplom-Sozialpädagogin bzw. Diplom-Sozialpädagogen, als Bankkauffrau bzw. Bankkaufmann, als Betriebswirtin bzw. Betriebswirt, oder über eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder gemäß § 4 Bundesrechtsanwaltsordnung über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verfügen. Sofern in der Stelle keine Person tätig ist, die über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verfügt, muß die nach Absatz 1 Nummer 4 erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein, etwa durch die Justitiarin bzw. den Justitiar des Trägers oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
(3) Die Anerkennung in einem anderen Land steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich.
§ 4 Anerkennungsbehörde, Anerkennungsverfahren 05
(1) Die Anerkennung als geeignete Stelle wird von der zuständigen Behörde erteilt.
(2) Die Anerkennung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, daß die in § 3 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen.
(3) Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 1 zu unterrichten. Die Behörde kann verlangen, daß der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.
§ 5 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die geeigneten Stellen richtet sich nach den jeweils geltenden Vorschriften. Die für nichtöffentliche Stellen geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften sind auf nichtöffentliche geeignete Stellen auch insoweit anzuwenden, als Daten nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden.
§ 6 Inkrafttreten
(Stand: 29.12.2011)
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