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BezVG - Bezirksverwaltungsgesetz
- Hamburg -
Vom 6. Juli 2006
(HmbGVBl. Nr. 33 vom 18.07.2006 S. 404, ber. S. 452; 19.10.2006 S. 519 06; 23.06.2009 S.175 09; 07.07.2009 S. 213/220;::15.12.2009 S. 405 09)
Gl.-Nr.: 2001-1
Teil 1
Grundlagen der Bezirksverwaltung
§ 1 Bezirkseinteilung
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg ist in folgende Bezirke eingeteilt:
(2) Die Grenzen der Bezirke bestimmt ein Gesetz.
(3) Für jeden Bezirk wird ein Bezirksamt eingerichtet.
§ 2 Aufgaben der Bezirksämter
Die Bezirksämter führen ihre Aufgaben selbständig durch. Aufgaben der Bezirksämter sind Aufgaben der Verwaltung, die nicht wegen ihrer übergeordneten Bedeutung oder ihrer Eigenart einer einheitlichen Durchführung bedürfen. Solche Aufgaben werden vom Senat selbst wahrgenommen oder auf die Fachbehörden übertragen. Die Abgrenzung erfolgt abschließend durch den Senat.
Teil 2
Bezirksversammlung
Abschnitt 1
Die Bezirksversammlung und ihre Mitglieder
§ 3 Bezirksamt und Bezirksversammlung
Bei den Bezirksämtern werden Bezirksversammlungen gebildet.
§ 4 Mitgliederzahl, Amtsdauer 06 09
(1) Die Bezirksversammlung besteht bei Bezirken mit
Aufgrund der Regelungen des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen in der Fassung vom 5. Juli 2004 (HmbGVBl. S. 313, 318), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 203, 204), und des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 20. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 26), können sich abweichende Mitgliederzahlen ergeben.
(2) Die Amtsdauer der Bezirksversammlung entspricht der Wahlperiode des Europäischen Parlaments und endet am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament. Die bisherige Bezirksversammlung führt die Geschäfte bis zur ersten Sitzung der neu gewählten Bezirksversammlung fort.
§ 5 Wahl, Unvereinbarkeit, Ausschluss
(1) Die Mitglieder der Bezirksversammlung werden von den wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern des Bezirks aus deren Mitte gewählt. Die näheren Bestimmungen über das Wahlrecht und die Wählbarkeit zur Bezirksversammlung sowie über die Durchführung der Wahl trifft ein Wahlgesetz.
(2) Mitglieder des Senats können nicht Mitglieder einer Bezirksversammlung sein. Ein Mitglied einer Bezirksversammlung darf weder bei dem Bezirksamt beschäftigt sein noch Aufgaben der Bezirksaufsichtsbehörde wahrnehmen.
(3) Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl besteht nicht. Ein Mitglied der Bezirksversammlung kann jederzeit aus der Bezirksversammlung ausscheiden. Es scheidet aus, sobald es seine Wählbarkeit verliert oder eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 aufnimmt. Verlegt es seinen Wohnsitz in einen anderen Bezirk, kann es sein Mandat bis zum Ende der Wahlperiode ausüben.
(4) Die Bezirksversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn es
Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder.
§ 6 Ausübung des Mandats
(1) Die Mitglieder der Bezirksversammlung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder haben gegenüber dem vorsitzenden Mitglied eine Erklärung über ihre berufliche und ehrenamtliche Tätigkeit abzugeben.
(3) Mitglieder der Bezirksversammlung dürfen nicht in Angelegenheiten mitberaten und abstimmen, die ihnen einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen können. Dies gilt nicht für Wahlen oder wenn sie an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehörige einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheiten berührt werden.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn der Vorteil oder Nachteil
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem vorsitzenden Mitglied vor Eintritt in die Tagesordnung zu erklären, dass sie an der Beratung oder Abstimmung aus einem der in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Gründe nicht teilnehmen dürfen.
(6) Bestehen Zweifel, ob einer der in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Gründe gegeben ist, entscheidet die Bezirksversammlung über den Ausschluss. Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(7) Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 3 und 4 gefasst worden ist, gilt als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Beschlussfassung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist.
§ 7 Verschwiegenheit
(Stand: 06.08.2012)
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