Regelwerk

Anordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
- Hamburg -

Vom 2. September 1975
(Amtl. Anz. 1975, S. 1337; 13.02.1979 S. 1761; 19.02.1980 S. 327; 13.11.1984 S. 1905; 28.12.1984, 2005 S. 37; 10.09.1985 S. 1761; 28.04.1989 S. 909; 16.12.1993 S. 2572; 12.02.2002 S. 817, 835; 21.06.2004 S. 1309, 1318; 22.02.2005 S. 413, 414; 04.10.2005 S. 1810; 24.01.2006 S. 325, 326; 29.08.2006 S. 2165, 2172;::21.11.2006 S. 2813, 2821)



Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 81) wird bestimmt:

I

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind, soweit im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in anderen Zuständigkeitsanordnungen oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen der ihnen durch Rechtsvorschrift oder Zuständigkeitsanordnung zugewiesenen Aufgaben

die Fachbehörden,

die Bergbehörden,

die Bezirksämter,

der Senat - Senatskanzlei -,

der Hamburgische Datenschutzbeauftragte und

die Hamburg Port Authority.

II

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind bei Verstößen gegen

  1. §§ 124, 125, § 126 Absatz 1 Nummer 2 OWiG
    der Senat - Senatskanzlei -,
  2. § 111 OWiG,
    1. sofern sie ihnen gegenüber begangen wurden,
      die Fachbehörden,
      die Bergbehörden und
      die Bezirksämter,
    2. sofern sie in Verfahren der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Freien und Hansestadt Hamburg begangen wurden, im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit,
      die Justizbehörde,
    3. sofern sie gegenüber Bundesbehörden begangen wurden,
      die Behörde für Inneres,
  3. §§ 113, 118 bis 120, 127, 128 OWiG
    die Behörde für Inneres,
  4. § 115 OWiG
    die Justizbehörde,
  5. § 126 Absatz 1 Nummer 1 OWiG
    die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz,
  6. § 121 OWiG
    die Bezirksämter,
  7. § 118 OWiG neben der Behörde für Inneres auch die Bezirksämter.

III

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind bei Verstößen gegen § 117 OWiG

  1. durch Religionsgesellschaften
    der Senat - Senatskanzlei -,
  2. durch Unternehmen des Straßenbahnverkehrs und nichtbundeseigener Eisenbahnen sowie durch Unternehmen, die im Auftrag der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt öffentliche Hoch- und Tiefbauten ausführen,
    die Behörde für Bau und Verkehr,
  3. durch Unternehmen
    1. der Land-, Forst und Ernährungswirtschaft,
    2. des Schiffsverkehrs und des Schiffsumschlags im Hamburger Hafen und im Rahmen der von ihr durchgeführten Strom-, Hafen- und Bundesbauten
      die Behörde für Wirtschaft und Arbeit,
  4. im Rahmen ihres Geschäftsbereichs
    die Behörde für Inneres,
  5. durch der Bergaufsicht unterliegende Unternehmen
    die Bergbehörden,
  6. im Rahmen ihres Geschäftsbereichs
    die Bezirksämter.

IV

(1) Bestimmte Stelle nach § 58 Absatz l Satz l OWiG ist die Behörde für Inneres.

(2) Fachlich zuständige oberste Landesbehörde nach § 58 Absatz 1 Satz 3 OWiG sind im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben die Fachbehörden.

V

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist für die Aufgaben im Bußgeldverfahren nach

  1. § 117 OWiG und § 118 OWiG
    die Behörde für Inneres,
  2. § 121 OWiG
    die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz.

VI

Die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. April 1972 (Amtlicher Anzeiger Seite 530) und Abschnitt II Absatz 1 der Anordnung zur Bekämpfung gesundheitsgefährdenden Lärms in der Fassung vom 29. April 1975 (Amtlicher Anzeiger Seite 705) werden aufgehoben.

ENDE

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