Verordnung zur Bestimmung sicherheitsempfindlicher öffentlicher Bereiche für Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz nach dem Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz
- Hamburg -
Vom 17. Februar 2004
(GVBl. I Nr. 10 vom 25.02.2004 S. 63; 25.10.2005 S. 439; 28.07.2008 S. 280; 15.12.2009 S. 472;::26.10.2010 S. 579 10)
Auf Grund der §§ 33 und 34 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (HmbSÜG) vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 327, 330), wird verordnet:
§ 1 10
Sicherheitsempfindliche öffentliche Bereiche im Sinne von § 34 Absatz 1 HmbSÜG sind:
- für die Wahrnehmung von Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik
- sämtliche Tätigkeiten mit Funktionen der Systemadministration (Netzwerkverantwortliche),
- unabhängig von den wahrgenommenen Funktionen sämtliche Tätigkeiten in Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts, soweit diese nicht von der Verordnung zur Bestimmung sicherheitsempfindlicher Bereiche nach dem Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 21. März 2000 (HmbGVBl. S. 72), geändert am 26. August 2003 (HmbGVBl. S. 463), erfasst sind, sowie sämtliche Tätigkeiten in der Senatskanzlei, bei der Polizei und beim Rechnungshof,
- die VI. Psychiatrische Abteilung, Abteilung für forensische Psychiatrie der Asklepios Klinik Nord, Ochsenzoll,
- das Strafvollzugsamt der Justizbehörde einschließlich der Justizvollzugsanstalten und, soweit sicherheitserhebliche Belange dies erfordern, auch die übrigen Organisationseinheiten der Justizbehörde, die Gerichte und die Staatsanwaltschaften,
- das Amt für Innere Verwaltung und Planung der Behörde für Inneres und Sport, alle Polizeidienststellen (das Polizeipräsidium, die Landesbereitschaftspolizei, die Wasserschutzpolizei mit ihren örtlichen Dienststellen, die örtlichen Dienststellen der Zentraldirektion, die ausgelagerten Dienststellen des Landeskriminalamtes, die Verkehrsdirektion (VD) sowie deren örtliche Dienststellen, die ausgelagerten Dienststellen der Landespolizeiverwaltung, das Dezernat Interne Ermittlungen, und, soweit sicherheitserhebliche Belange dies erfordern, auch die Landespolizeischule und die Hochschule der Polizei (HdP),
- soweit Funktionen zur Erfüllung der Sicherungs- und Obhutspflichten nicht nur vorübergehend wahrgenommen werden
- die zentrale Fahrzeugverwahrstelle
- der Landesbetrieb Hamburgische Münze
§ 2
Lebens- und verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 5 HmbSÜG sind
- die Vattenfall Europe Distribution Hamburg GmbH,
- das Bernhard-Nocht-Institut.
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