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HmbUVPG - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg
- Hamburg -
Vom 10. Dezember 1996
(GVBl. Nr. 49 vom 16.12.1996 S. 310; 17.12.2002 S. 347; 22.12.2006 S. 638 06; 03.04.2007 S. 119 07;::11.05.2010 S. 350 10)
Gl.-Nr.: 2129-20
§ 1 Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben
(1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben ist nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung in entsprechender Anwendung der Teile 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758, 2797), zuletzt geändert am 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623), in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. § 3b Absatz 3 und § 3e UVPG finden keine Anwendung.
(2) Ist eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, sind bei einer allgemeinen Vorprüfung die in Anlage 2 dieses Gesetzes aufgeführten Kriterien insgesamt, bei einer standortbezogenen Vorprüfung die in Anlage 2 Nummer 2 genannten Kriterien zu berücksichtigen.
(3) Abweichend von § 9 Absatz 2 UVPG erfolgt die Bekanntmachung und Auslegung der Entscheidung nach den für die Entscheidung über das Vorhaben geltenden Vorschriften.
(4) Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 UVPG erfolgt die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des § 9 Absatz 3 UVPG, soweit das für das Vorhaben geregelte Zulassungsverfahren keine Erörterung vorsieht. Eine Erörterung der Äußerungen ist in entsprechender Anwendung des § 73 Absätze 6 und 7 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 441), in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen, sofern der Träger des Vorhabens dies beantragt.
§ 2 Strategische Umweltprüfung von Plänen und Programmen
(1) Für nach Landesrecht zu erstellende Pläne und Programme ist eine Strategische Umweltprüfung (SUP) in entsprechender Anwendung der Teile 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen, soweit in Rechtsvorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg nichts anderes bestimmt ist. Die in Anlage 3 aufgeführten Pläne und Programme sind den in § 14b Absatz 1 Nummern 1 und 2 UVPG benannten gleichgestellt.
(2) Für die von der Freien und Hansestadt Hamburg zu erstellenden und von den Europäischen Gemeinschaften mitfinanzierten Pläne und Programme gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Gehören diese Pläne und Programme zu den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) bezeichneten Sachbereichen, ist eine Strategische Umweltprüfung unter der Voraussetzung einer Rahmensetzung im Sinne des § 14b Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 UVPG durchzuführen. Die Strategische Umweltprüfung kann im Einklang mit den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten besonderen Bestimmungen ganz oder teilweise in das Verfahren der Ex-Ante-Bewertung der operationellen Programme und der Entwicklungsprogramme aufgenommen und in diesem Rahmen durchgeführt werden.
| Liste "UVP-pflichtige Vorhaben | Anlage 1 |
Legende:
X = Das Vorhaben ist UVP-pflichtig.
a = Es ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
S = Es ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
| Nr. | Vorhaben | Festlegung zur UVP |
| 1. | Wasserwirtschaftliche Vorhaben (einschließlich Benutzung oder Ausbau eines Gewässers): | |
| 1.1 | Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die | |
| 1.1.1 | für organisch belastetes Abwasser von mehr als 600 kg/d bis weniger als 9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 900 m3 bis weniger als 4.500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist | A |
| 1.1.2 | für organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 m3 bis 900 m3 Abwasser in zwei Stunden(ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist; | S |
| 1.2 | Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer in einer Anlage, die | |
| 1.2.1 | für die Erzeugung von 1.000 t Fisch oder mehr je Jahr ausgelegt ist | X |
| 1.2.2 | für die Erzeugung von 100 t bis weniger als 1000 t Fisch je Jahr ausgelegt ist; | A |
| 1.3 | Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von | |
| 1.3.1 | 100 000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser | A |
| 1.3.2 | weniger als 100000 m3 Wasser mit Ausnahme des Einleitens von Oberflächenwasser zum Zweck der Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Volumen bis zu 2.000 m |
(Stand: 29.12.2011)
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