Regelwerk |
AVO InsO - Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung
- Sachen-Anhalt -
Vom 13. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 33 vom 27.12.2007 S. 436;::15.12.2009 S. 720 09)
Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 17. November 1998 (GVBl. LSa S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSa S. 698, 707), wird verordnet:
§ 1 Grundsätze
Das Land gewährt den gemäß § 3 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung als geeignet anerkannten Stellen auf Antrag Zuwendungen in Form von Pauschalen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung.
§ 2 Bedarfsbestimmung
Der Bedarf zur Finanzierung anerkannter Stellen richtet sich nach der demografischen Entwicklung. Maßgeblich ist ein Beraterschlüssel von einer Fachkraft auf 66.000 Einwohner. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde vom Beraterschlüssel abgewichen werden.
§ 3 Auswahlkriterien
(1) Es sollen nicht mehr Stellen finanziert werden, als zur Deckung des in § 2 festgestellten Bedarfs notwendig sind. Sind mehr Stellen anerkannt, erfolgt die Zuwendung durch Feststellungsbescheid an die Stelle, die die nach § 6 Abs. 1 zuständige Behörde nach den in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Kriterien auswählt.
(2) Bei der Finanzierung geeigneter Stellen in freier Trägerschaft ist der Grundsatz der landesweiten möglichst gleichgewichtigen Trägerpluralität zu beachten.
(3) Weitere Kriterien für die Auswahl der geeigneten Stelle sind:
§ 4 Höhe der Pauschalen
(1) Die gemäß § 3 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung als geeignet anerkannten Stellen erhalten Fallpauschalen für eine außergerichtliche Einigung und die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 305 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) gemäß Anlage. § 3 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Für abgebrochene Beratungen wird eine Fallpauschale in Höhe von 107 Euro gewährt.
(3) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die durch Einmalberatungen und durch Beratung der Schuldner nach außergerichtlicher Einigung oder bei der Abwicklung des Schuldenbereinigungsplanes entstehen, wird eine Pauschale von 1.000 Euro pro Fachkraft im Jahr gewährt. Ändert sich die Zahl der Fachkräfte im Laufe des Jahres, erfolgt die Gewährung der Pauschale anteilmäßig.
(4) Die Fallpauschalen nach den Absätzen 1 und 2 werden nach Abschluss der Beratung gezahlt. Die Pauschale nach Absatz 3 wird in Abschlagszahlungen geleistet.
§ 5 Verfahren
(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung als geeignete Stelle, die Feststellung der Empfänger und die Abrechnung der Fallpauschalen ist das Landesverwaltungsamt.
(2) Die Zahlung der Fallpauschalen nach § 4 Abs. 1 und 2 erfolgt auf der Grundlage des Nachweises der durchgeführten Insolvenzberatungen. Anträge auf Zahlung der Pauschale nach § 4 Abs. 3 sind dem Landesverwaltungsamt schriftlich bis zum 30. September des Vorjahres für das kommende Jahr einzureichen.
(3) Die anerkannten Stellen haben bis zum 31. Januar des Folgejahres einen Nachweis für die Pauschale nach § 4 Abs. 3 zu führen und einen Tätigkeitsbericht mit statistischen Angaben zu erstellen.
(4) Die zuständige Behörde kann für die Antragstellung, die Abrechnung und statistische Zwecke Formblätter bestimmen.
§ 5a Pauschalförderung für die Jahre 2010, 2011 und Dezember 2009 09
(1) Für den Förderzeitraum 2010 und 2011 erfolgt eine pauschale gedeckelte Förderung der gemäß § 3 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung als geeignet anerkannten Stellen in Höhe derjenigen Förderung, die auf Grundlage der in § 4 Abs. 1 bis 3 genannten Pauschalen im Haushaltsjahr 2008 geleistet wurde.
(2) Die Zahlung erfolgt in vierteljährlichen Abschlägen. Die förderberechtigten Stellen nach Absatz 1 sind verpflichtet, die abgeschlossenen Insolvenzberatungen der zuständigen Behörde monatlich zu melden. Den Nachweis für den Monat Dezember hat die Stelle nach Absatz 1 spätestens bis zum 15. Januar des Folgejahres bei der zuständigen Behörde vorzulegen.
(Stand: 29.12.2011)
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