Regelwerk |
![]() |
KWG - Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 27. Februar 2004
(GVBl. LSa 2004, S. 92; 20.12.2005 S. 808; 16.11.2006 S. 522 06;::14.02.2008 S. 40 08)
Gl.-Nr.: 2020.13
I.
Allgemeines
§ 1 Anzuwendende Rechtsvorschriften 08
Für die Wahl der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte, des Bürgermeisters (Gemeindewahlen), des Kreistages, des Landrates (Kreiswahlen) sowie für die Durchführung von Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid und die Anhörung von Bürgern bei Gebietsänderungen gelten dieses Gesetz und die Vorschriften der Gemeindeordnung und Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt. Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, gelten für die Wahl der Verbandsgemeinderäte und des Verbandsgemeindebürgermeisters (Verbandsgemeindewahlen) die Bestimmungen für Gemeindewahlen sinngemäß.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Vertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Gemeinderat, der Ortschaftsrat und der Kreistag.
(2) Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinderäte, die Ortschaftsräte und die Mitglieder des Kreistages.
(3) Wahlgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Wahl der Ortschaftsräte das Gebiet der Ortschaft, bei den übrigen Gemeindewahlen das Gebiet der Gemeinde und bei den Kreiswahlen das Gebiet des Landkreises.
(4) Wahlbereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die Teile des Wahlgebiets, die bei den Vertretungswahlen für die Einreichung von Wahlvorschlägen und die Sitzverteilung (§ 21 Abs. 3, § 40) gebildet werden.
(5) Wahlbezirke im Sinne dieses Gesetzes sind die Teile eines Wahlbereiches, die zur Abgrenzung der Einzugsbereiche der Wahlberechtigten bei der Stimmabgabe gebildet werden.
§ 3 Wahlgrundsätze
(1) Die Vertreter werden auf Grund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl, der Bürgermeister und der Landrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Wird bei den Wahlen zu den Vertretungen nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.
(2) Der Wähler hat zur Wahl der Vertretungen je drei Stimmen. Zur Wahl des Bürgermeisters und des Landrates hat der Wähler je eine Stimme.
§ 4 Ausübung des Wahlrechts
(1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl seines Wahlbereiches durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlbereiches oder durch Briefwahl teilnehmen.
§ 5 Wahltag und Wahlzeit
(1) Die Neuwahl der Vertretung muss vor Ablauf der Wahlperiode stattfinden.
(2) Die Landesregierung bestimmt den Wahltag und die Wahlzeit der allgemeinen Neuwahlen einheitlich für alle Gemeinden und Landkreise. Den Wahltag und die Wahlzeit für die Wahl des Bürgermeisters und des Landrates bestimmt die Vertretung.
(3) Der Wahltag muss ein Sonntag sein.
§ 6 Bekanntmachung der Wahl
(1) Die Wahl der Vertretungen hat der jeweilige Wahlleiter spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die Bürgermeisterwahl und die Landratswahl sind von dem jeweiligen Wahlleiter spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen. Gleichzeitig ist der Tag einer eventuell notwendig werdenden Stichwahl des Bürgermeisters oder Landrates bekanntzumachen.
§ 7 Wahlbereiche bei Vertretungswahlen 08
(1) Bei der Wahl zu den Ortschafts- und Gemeinderäten bildet das Wahlgebiet einen Wahlbereich. In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern kann der Gemeinderat, sobald der Wahltag feststeht, das Wahlgebiet in Wahlbereiche von annähernd gleicher Größe einteilen. Dabei soll jeder Wahlbereich mindestens 1.500 Einwohner umfassen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Bei der Wahl zu den Gemeinderäten in kreisfreien Städten und zu den Verbandsgemeinderäten und bei der Wahl zu den Kreistagen wird das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt. Die jeweilige Vertretung beschließt ihre Anzahl und Abgrenzung, sobald der Wahltag feststeht. Die Wahlbereiche des Wahlgebiets sollen annähernd die gleiche Größe haben. Die Einwohnerzahl eines jeden Wahlbereichs soll von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbereiche des Wahlgebiets nicht um mehr als 25 v. H. nach oben oder nach unten abweichen. Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche sollen die örtlichen Verhältnisse und für die Wahlen zu, den Kreistagen möglichst die Grenzen von Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften berücksichtigt werden.
§ 8 Wahlbezirke
Für die Stimmabgabe werden Wahlbezirke gebildet. Kleinere Gemeinden bilden einen Wahlbezirk, größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt.
II.
Wahlorgane und Wahlehrenämter
§ 8a Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind
(2) Die Wahlorgane werden für jede Neuwahl gesondert bestimmt. Für die Ortschaftsratswahl sind die Wahlorgane der Gemeinde zuständig. Bei verbundenen Wahlen gilt Folgendes:
Sofern in den Fällen des Satzes 3 Nrn. 2 oder 3 für eine der verbundenen Wahlen § 9
(Stand: 28.05.2013)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 95.- € brutto
(derzeit ca. 3000 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
Referenzen ? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion