umwelt-online: KWG - Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (2)

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IV.
Bewerbungen zur Bürgermeister- und zur Landratswahl, Abwahl

§ 30 Bewerbungen zur Bürgermeister- und zur Landratwahl

(1) Bewerbungen um das Amt des Bürgermeisters und des Landrates sind innerhalb der Einreichungsfrist schriftlich einzureichen; sie können nur innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden. Die Einreichungsfrist beginnt am Tag nach der Stellenausschreibung. Das Ende der Einreichungsfrist darf von der Vertretung frühestens auf den 27. Tag vor dem Wahltag festgesetzt werden. Die Einreichungsfrist endet spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag.

(2) Die Vertretung beschließt über die Zulassung der Bewerbungen spätestens am 17. Tag, für die Stichwahl spätestens am 9. Tag vor dem Wahltag. Sie darf eine Bewerbung nur zurückweisen, wenn die Form oder die Frist des Absatzes 1 Satz 1 nicht gewahrt, der Bewerber nicht wählbar ist oder seine Person nicht feststeht. Über den Widerspruch eines Bewerbers gegen die Zurückweisung seiner Bewerbung entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Die zugelassenen Bewerbungen sind vom Bürgermeister beziehungsweise vom Landrat spätestens am 15. Tag, für die Stichwahl spätestens am 8. Tag vor dem Wahltag in alphabetischer Reihenfolge des Namens und des Vornamens öffentlich bekanntzumachen.

§ 31 Abwahl des Bürgermeisters und Landrates

(1) Die Abwahl des Bürgermeisters und des Landrates hat spätestens drei Monate nach der Beschlussfassung der Vertretung gemäß § 61 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt, § 49 Abs. 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt zu erfolgen.

(2) Die Vertretung bestimmt den Wahltag und die Wahlzeit für die Abwahl entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 .

(3) Der Wahlleiter hat unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages und der Wahlzeit den Tag der Abwahl öffentlich bekanntzumachen.

(4) Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Abwahlfrage enthalten und auf ja" und "nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.

(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Wahl des Bürgermeisters und des Landrates in diesem Gesetz sowie nach der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt entsprechend.

V.
Wahlhandlung

§ 32 Stimmabgabe

(1) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei kennzeichnet. Anstelle von Stimmzetteln können zugelassene Wahlgeräte benutzt werden. Das Nähere wird durch Verordnung bestimmt (§ 68 Abs. 3).

(2) Bei der Wahl zu den Vertretungen kann der Wähler einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen ab, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt. Er kann seine Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben. Bei der Abgabe seiner Stimmen ist der Wähler nicht an die Reihenfolge gebunden, in der die Bewerber innerhalb eines Wahlvorschlages aufgeführt sind.

(3) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Wer wegen körperlichen Gebrechen den Stimmzettel nicht eigenhändig kenntlich machen oder in die Wahlurne legen oder das Wahlgerät nicht selbständig bedienen kann, darf sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

§ 33 Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag

  1. seinen Wahlschein,
  2. seinen Stimmzettel in dem Wahlumschlag

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis zum Ende der Wahlzeit eingeht.

(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler gegenüber dem Wahlleiter eidesstattlich zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Hat sich ein Wähler zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer anderen Person bedient (§ 32 Abs. 3 Satz 2), so hat die andere Person gegenüber dem Wahlleiter eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Der Wahlleiter ist für die Entgegennahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

(3) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Briefwahlstimmen kann der Wahlleiter entsprechend § 36 Abs. 3 bestimmen, dass die Aufnahme und Auszählung der Briefwahlstimmen durch zugelassene Wahlgeräte vorgenommen wird.

§ 34 Wahlurnen

Wenn die Stimmabgabe mit Stimmzettel erfolgt, sind bei der Wahl Wahlurnen zu benutzen.

§ 35 Öffentlichkeit der Wahl, unzulässige Wählerbeeinflussung

(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören, aus dem Wahllokal verweisen.

(2) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

VI.
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 36 Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung zu der Wahl der Vertretungen stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk fest, wie viele Stimmen

  1. auf jeden Bewerber und
  2. auf jeden Wahlvorschlag

entfallen sind.

(2) Nach Beendigung der Wahlhandlung zu der Wahl des Bürgermeisters und Landrates stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk fest, wie viele Stimmen auf jeden Bewerber entfallen sind.

(3) Das Briefwahlergebnis wird in das Wahlergebnis eines vom Gemeindewahlleiter zu bestimmenden Wahlbezirkes des jeweiligen Wahlbereiches einbezogen. Es darf gesondert festgestellt werden, wenn dadurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird.

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(Stand: 06.08.2012)

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