Regelwerk |
PStG-AG - Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
- Land Sachsen-Anhalt -
Vom 5. Dezember 2008
(GVBl. I Nr. 27 vom 16.12.2008 S. 406)
§ 1 Zuständige Behörde für das Personenstandswesen
Zuständige Behörde (Standesamt) nach § 1 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313, 314), ist die Gemeinde. Die dem Standesamt obliegenden Aufgaben sind Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises.
§ 2 Fachaufsichtsbehörden
Die Fachaufsicht über die Standesämter führen:
§ 3 Besondere Zuständigkeiten
(1) Im Notfall kann die untere Fachaufsichtsbehörde, bei kreisfreien Städten die obere Fachaufsichtsbehörde, die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesamtes vorübergehend gegen Erstattung der Kosten einem anderen Standesamt übertragen.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die unter § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und § 25 Satz 1 des Personenstandsgesetzes genannten Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahr.
(3) Zuständig für die Anzeige eines Sterbefalls nach § 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt.
§ 4 Abweichung von Bundesrecht
Abweichend von § 43 Abs. 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes wird bestimmt, dass für die Beglaubigung oder Beurkundung von Erklärungen über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Gebühren und Auslagen nach Maßgabe von Landesrecht erhoben werden.
§ 5 Kostenregelungen
Gemäß § 72 des Personenstandsgesetzes sind Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen im Personenstandswesen ab dem 1. Januar 2009 nach Maßgabe von Landesrecht zu erheben.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Lebenspartnerschafts-Ausführungsgesetz vom 24. Juli 2001 (GVBl. LSa S. 292) außer Kraft.
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(Stand: 01.02.2012)
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