Änderungstext
Gesetz
zur Fortentwicklung des
Kommunalverfassungsrechts.
Vom 20. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 68 vom 30.12.2005 S.808)
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den
Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt
Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt vom15. November 1991 (GVBl. LSa S. 434), zuletzt geändert durch Artikel9 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSa S. 698, 700), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Der Versorgungsverband kann auf Antrag Bezüge sowie Kindergeldleistungen an Bedienstete seiner Mitglieder gewähren.">
2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Angestelltender Kasse" durch die Wörter "Arbeitnehmer des Kommunalen Versorgungsverbandes" ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Verwaltungskosten" die Wörter " , sowie zur Bildung einer Rücklage" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Sicherheits- und der Schwankungsrücklage" durch das Wort "Rücklage" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Rücklage ist dazu bestimmt, die jederzeitige Leistungsfähigkeitdes Versorgungsverbandes sicherzustellen sowie künftigeVersorgungsleistungen periodengerecht anzusparen, um langfristig erhebliche Steigerungen des Umlagehebesatzes auszuschließen.">
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Auskömmlichkeit kann pauschal berechnet werden."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über kommunale Gemeinschaftarbeit
§ 8a Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit inder Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSa S. 81), zuletztgeändert durch Gesetz vom 25. Februar 2004 (GVBl. LSa S. 80), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort "Regierungspräsidium" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.
2. In Satz 3 werden die Wörter "für das Land Sachsen-Anhalt" gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung vom 5. Oktober1993 (GVBl. LSa S. 568), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 2 desGesetzes vom 11. November 2005 (GVBl. LSa S. 692) und durch Artikel 10 desGesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSa S. 698, 700), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 24a erhält folgende Fassung:
"§ 24a (weggefallen)".
b) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe zu § 51a eingefügt:
"§ 51a Geschäftsordnung".
c) Die Angabe zu § 66 erhält folgende Fassung:
"§ 66 Wahl, Abwahl der Beigeordneten ".
d) Die Angabe zu § 73a erhält folgende Fassung:
"§ 73a Übernahme von Arbeitnehmern".
e) Die Angabe zu § 74a erhält folgende Fassung:
"§ 74a Interessenvertreter, Beauftragte und Beiräte".
f) Die Angabe zu § 81a erhält folgende Fassung:
"§ 81a Abwahl des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes".
g) Die Angabe zu § 109 erhält folgende Fassung:
"§ 109 (weggefallen)".
h) In der Angabe zu § 121 werden nach dem Wort "Unternehmen" die Wörter "in Privatrechtsform" angefügt.
i) Die Angabe zu § 131 erhält folgende Fassung:
"§ 131 Prüfung bei Eigenbetrieben und Anstalten des öffentlichen Rechts".
2. In § 23 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Regierungspräsidium" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.
§ 24a BürgerinitiativenEinwohner können sich in der Gemeinde zu Bürgerinitiativenzusammenschließen. Sie sind berechtigt, an der gesellschaftlichenWillensbildung und an der Entscheidungsfindung zu gemeindlichen Angelegenheitenteilzunehmen, dem Gemeinderat Vorschläge zur Behandlung gemeindlicherFragen zu unterbreiten und über die Behandlung des Anliegens informiert zu werden.
wird aufgehoben.
4. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Wer ehrenamtlich tätig ist, darf bei Angelegenheiten nicht beratendoder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten,seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweitenGrade, seinem Eingetragenen Lebenspartner oder einer von ihm kraft Gesetzesoder Vollmacht vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann. | "Wer ehrenamtlich tätig ist, darf bei Angelegenheiten nichtberatend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinemEhegatten, seinem eingetragenen Lebenspartner, seinen Verwandten bis zumdritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihmkraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann." |
b) Nach Satz 2 werden die Sätze 3 und 4 angefügt.
5. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Dienstreisen" die Wörter "außerhalb des Dienst- oder Wohnortes" eingefügt.
b) Nach Satz 2 werden die Sätze 3 und 4 angefügt.
6. Dem § 36 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Abwahl eines zum Vorsitzenden des Gemeinderates gewählten Gemeinderates bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates."
7. In § 40 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Kommunal-" durch das Wort "Rechts-" ersetzt.
8. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das nach der Nummer 2 folgende Semikolon wird durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden die Nummern 4 und 5 angefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgender neuer Satz 2 und Satz 3 eingefügt:
"Eine Ergänzungswahl findet auch dann statt, wenn bei der Neuwahl derVertretung weniger als zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl in dieVertretung gewählt worden sind. Von einer Ergänzungswahl nach Satz1 kann abgesehen werden, wenn die Durchführung der regulären Neuwahl des Gemeinderates innerhalb der nächsten neun Monate bevorsteht."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
(Stand: 06.08.2012)
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