Regelwerk |
AufgZuordG - Aufgabenzuordnungsgesetz
Gesetz über die Zuordnung von Aufgaben
Vom 12. Juli 2010
(GS Meckl.-Vorp. Nr. 13 vom 28.07.2010 S. 383 Inkrafttreten;::06.07.2011 S. 405 11)
Gl.-Nr.: 200 - 12
Teil 1
Funktionalreform I
Aufgabenübertragung vom Land auf kommunale Aufgabenträger
Kapitel 1
Geschäftsbereich des Innenministeriums
(gültig ab 01.07.2012)
§ 1 Festsetzungsbehörden
Die Aufgabe der Entschädigungsfestsetzung nach § 17 des Schutzbereichsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.
Kapitel 2
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
§ 2 Immissionsschutz und Abfallwirtschaft
(gültig ab 01.07.2012)
(1) Die Aufgaben des Vollzuges
sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die der Bergaufsicht unterliegenden Tätigkeiten, Betriebsbereiche und Anlagen bleiben unberührt.
(gültig ab 01.07.2012)
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der unteren Abfallbehörde zur Durchführung des Abfallrechts des Landes, des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften sowie die Entgegennahme, Überprüfung und Weiterleitung von Informationen nach § 3 und die Erteilung einer Fristverlängerung nach § 3 Absatz 2 sowie die Aufgaben nach § 5 Absatz 3 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für Tätigkeiten nach Nummer 5d des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, die der Berichtspflicht nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 unterliegen, werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(gültig ab 01.07.2012)
(3) Die Aufgaben des Vollzuges des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) und des stoffbezogenen Rechts für den Schutz der Umwelt und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften werden für den Bereich des Umweltschutzes den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(gültig ab 01.07.2012)
(4) Die Aufgaben der Genehmigung von Abfallbewirtschaftungsplänen sowie die Überwachung der Einhaltung der sich daraus ergebenden Pflichten nach dem Schiffsabfallentsorgungsgesetz
(Stand: 29.12.2011)
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