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LUVPG M-V - Landes-UVP-Gesetz
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern 1
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 27.07.2011
(GVOBl. M-V Nr. 16 vom 26.08.2011 S. 885)
Gl.-Nr.: 219-8
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen
so früh wie möglich berücksichtigt werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf
Sie wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst.
(2) Ein Vorhaben ist
(3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
(4) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, einer Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind landesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist. Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich den Zielen des Katastrophenschutzes dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.
(6) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
§ 3 Anwendungsbereich, Feststellung der UVP-Pflicht
(1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, die Bestandteil des Gesetzes ist.
(2) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder auf sein Ersuchen um Unterrichtung über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens, anderenfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob gemäß den folgenden Absätzen für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach Absatz 6 vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Landes über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Beruht die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach Absatz 6, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des Absatzes 6 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.
(3) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für ein in der Anlage 1
(Stand: 07.05.2013)
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