Regelwerk |
Wertgrenzenerlass
Vergabe öffentlicher Aufträge mit geringen Auftragswerten
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 7. Dezember 2010
(AmtsBl. Nr. 52 vom 20.12.2010 S. 846)
GI. Nr. 630 - 196
Aufgrund der Nummer 2.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Dienststellen des Landes, der Landkreise, kreisfreien Städte, Gemeinden, Ämter, Zweckverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
2 Wertgrenzen
Für Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen gelten folgende Erleichterungen:
2.1 Eine Freihändige Vergabe ist ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 3 Absatz 5 Buchstabe a bis h und j bis l der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) und nach § 3 Absatz 5 Satz 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 100.000 Euro nicht übersteigt. Bauaufträge sollen insbesondere Handwerksbetrieben und baugewerblichen Kleinstunternehmen zu Gute kommen.
2.2 Eine Beschränkte Ausschreibung für Liefer- oder Dienstleistungen ist ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 3 Absatz 3 und 4 VOL/a zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 100.000 Euro nicht übersteigt. Eine Beschränkte Ausschreibung für Bauleistungen ist ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 4 VOB/a zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 1.000 000 Euro nicht übersteigt.
3 Transparenz
Angesichts des erwarteten Anstiegs von Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben ist auf einen fairen Wettbewerb durch eine Erhöhung der Transparenz zu achten. Folgende Regelungen sind daher hei Anwendung von Nummer 2 einzuhalten:
3.1 Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben des Landes ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ist in angemessener Zeit vor der Entscheidung über die Auftragsvergabe atü. der Internetplattform "Mecklenburg-Vorpommern Das Dienstleistungsportal" (www.service.m-v.de und, wenn vorhanden, im Beschafferprofil zu informieren. Diese Information muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Die übrigen öffentlichen Auftraggeber geben die Information nach den Sätzen 1 und 2 in geeigneter Form nach ihrem Ermessen; sie können hierzu die Internetplattform "Mecklenburg-Vorpommern Das Dienstleistungsportal" nutzen.
3.2 Nach der Zuschlagserteilung ist hei vorgenannten Vergaben für die Dauer von mindestens einem Monat ergänzend der Name des beauftragten Unternehmens zu veröffentlichen.
3.3 Die Information nach den Nummern 3.1 und 3.2 unterbleibt, soweit Sicherheitsinteressen es gebieten.
4 Bestimmung des Auftragswertes
Bei der Bestimmung des Auftragswertes bleibt die Umsatzsteuer außer Ansatz. § 3 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 170), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724) geändert worden ist, gilt entsprechend.
5 Aufforderung zur Angebotsabgabe und Zubenennung
Die Aufforderung zur Angebotsabgabe für Leistungen und Bauleistungen soll im Fall der Nummer 2.1 an mindestens drei, im Fall der Nummer 2.2 an mindestens fünf kleine und mittlere Unternehmen ergehen, vorzugsweise an kleine und Kleinstunternehmen. Abweichungen von Satz I sind mit Gründen aktenkundig zu machen. Der Erlass über die Zubenennung von Unternehmen aus Mecklenburg-Vorpommern durch die Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern e. V. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
6 Bietererklärung
Vom Bieter ist zur Angebotsabgabe eine Erklärung darüber zu verlangen, ob sein Unternehmen ein Unternehmen nach Nummer 8 ist.
7 Zuwendungsbescheide
In die Nebenbestimmungen von Zuwendungsbescheiden ist, soweit die VOL oder die VOB vom Zuwendungsempfänger zu beachten ist, ein Hinweis auf die Nummer 2 sowie die Nummern 4 bis 7 aufzunehmen.
8 Begriffsbestimmungen
8.1 Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die
8.1.1 weniger als 250 Personen beschäftigen und
8.1.2 einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 93 Millionen Euro haben und
8.1.3 keiner Gruppe verbundener Unternehmen angehören oder einer Gruppe verbundener Unternehmen angehören, die die unter den Nummern 8.1.I und 8.1.2 genannten Voraussetzungen erfüllt.
8.2 Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die
8.2.1 weniger als 50 Personen beschäftigen und
8.2.2 einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro haben und
8.2.3 keiner Gruppe verbundener Unternehmen angehören oder einer Gruppe verbundener Unternehmen angehören, die die unter den Nummern 8.2.1 und 8.2.2 genannten Voraussetzungen erfüllt.
8.3 Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die
(Stand: 29.12.2011)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 95.- € brutto
(derzeit ca. 3000 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
Referenzen ? Fragen ? Abonnentenzugang