Regelwerk |
VIGKostVO - Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes
Vom 9. Februar 2009
(GVBl. Nr. 3 vom 13.02.2009 S. 219)
Gl. Nr. 2013 -1 - 115
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 527) und Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:
(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe der Gebühren und Auslagen ergeben sich aus dem anliegenden Kostenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr insoweit abgegolten, als die Auslagen nicht einen Betrag von zehn Euro übersteigen.
(3) Die Vorschriften des Landesverwaltungskostengesetzes bleiben unberührt.
Erfordert die Amtshandlung einen höheren Verwaltungsaufwand als 200 Euro, hat die nach § 1 der Verbraucherinformationsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung vom 9. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 219) zuständige Behörde eine vorläufige Kostenaufstellung gebühren- und auslagenfrei vorzulegen. Nimmt der Antragsteller daraufhin seinen Antrag zurück, sind keine Gebühren zu erheben.
| Kostenverzeichnis | Anlage (zu § 1 Abs. 1) |
I Gebühren
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| 1 | Auskünfte | |
| 1.1 | Mündliche und nicht umfangreiche schriftliche Auskünfte | 0 bis 25 |
| 1.2 | Erteilung einer Auskunft gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG | gebührenfrei |
| 1.3 | Erteilung einer umfangreichen schriftlichen Auskunft gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 VIG | 10 bis 250 |
| 1.4 | Erteilung einer umfangreichen schriftlichen Auskunft gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 VIG bei außergewöhnlichem Vorbereitungsaufwand, insbesondere zum Schutz öffentlicher oder privater Belange | 20 bis 500 |
| 2 | Abschriften | |
| 2.1 | Herausgabe von Abschriften | 5 bis 100 |
| 2.2 | Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall die Zusammenstellung von Unterlagen einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand bedeutet, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen | 10 bis 500 |
| 3 | Akteneinsicht | |
| 3.1 | Einsichtnahme in Akten bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen | 5 bis 250 |
| 3.2 | Einsichtnahme in Akten bei der Behörde, wenn hiermit ein größerer Verwaltungsaufwand verbunden ist, insbesondere Daten zum Schutz öffentlicher oder privater Belange abgetrennt oder geschwärzt werden müssen | 10 bis 500 |
| 4 | Antragsablehnung | |
| 4.1 | Ablehnung eines Antrages gemäß § 3 Absatz 3 oder 5 VIG | 0 bis 25 |
| 4.2 | Ablehnung eines Antrages gemäß § 3 Absatz 4 VIG | 10 bis 100 |
| 5 | Widerspruchsbescheid | |
| Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung, wenn für diese eine Gebühr erhoben wurde | bis zur Höhe der für die angefochtene Entscheidung festgesetzten Gebühr, mindestens 10 Euro |
II Auslagen
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| 1 | Herstellung von Abschriften und Ausdrucken | |
| 1.1 | je DIN a 4-Kopie und kleiner | 0,10 |
| 1.2 | je DIN a 3-Kopie | 0,20 |
| 1.3 | je DIN a 4-Farbkopie und kleiner | 1 bis 2 |
| 1.4 | je DIN a 3-Farbkopie | 2 bis 4 |
| 1.5 | je Blatt eines Computerausdrucks | 0,10 |
| 1.6 | Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite | 0,25 |
| 2 | Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien | in voller Höhe |
| 3 | Aufwand für besondere Verpackung | in voller Höhe |
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ENDE |
(Stand: 29.12.2011)
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