umwelt-online: NJVollzG - Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (2)
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Fünfzehntes Kapitel
Aufhebung von Verwaltungsakten, Beschwerderecht, gerichtlicher Rechtsschutz
§ 100 Aufhebung von Verwaltungsakten
Für den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten entsprechend, soweit dieses Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält.
§ 101 Beschwerderecht
(1) Die oder der Gefangene erhält Gelegenheit, schriftlich und mündlich Wünsche, Anregungen und Beschwerden in eigenen Angelegenheiten bei der Vollzugsbehörde vorzubringen.
(2) Es ist zu gewährleisten, dass sich die oder der Gefangene in eigenen Angelegenheiten auch an Bedienstete der Aufsichtsbehörde wenden kann, die die Anstalt besichtigen.
§ 102 Gerichtlicher Rechtsschutz
Gegen eine Entscheidung oder sonstige Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten oder ihre Ablehnung oder Unterlassung kann gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe der §§ 109 bis 121 Abs. 4 StVollzG beantragt werden.
Sechzehntes Kapitel
Sozialtherapeutische Anstalten
§ 103 Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen
Für die sozialtherapeutische Behandlung im Vollzug sind sozialtherapeutische Anstalten oder sozialtherapeutische Abteilungen in anderen Vollzugsanstalten einzurichten. Für sozialtherapeutische Abteilungen gelten die Vorschriften über die sozialtherapeutischen Anstalten entsprechend.
§ 104 Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt
(1) Die oder der Gefangene, die oder der wegen
verurteilt worden ist, wird in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt, wenn die dortige Behandlung zur Verringerung einer erheblichen Gefährlichkeit der oder des Gefangenen für die Allgemeinheit angezeigt ist.
(2) Andere Gefangene können in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn der Einsatz der besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zur Erreichung des Vollzugszieles nach § 5 Satz 1 angezeigt ist.
(3) Die Verlegung soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, der den Abschluss der Behandlung zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt erwarten lässt.
(4) Die oder der Gefangene ist zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person der oder des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann. Die oder der Gefangene kann zurückverlegt werden, wenn sie oder er durch ihr oder sein Verhalten den Behandlungsverlauf anderer erheblich und nachhaltig stören.
(5) Die §§ 10 und 11 bleiben unberührt.
§ 105 Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung
(1) Die Vollzugsbehörde kann der oder dem Gefangenen nach Anhörung der Vollstreckungsbehörde zur Vorbereitung der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Monaten gewähren. § 13 Abs. 2 und 6 gilt entsprechend.
(2) Der oder dem Gefangenen sollen für den Urlaub Weisungen erteilt werden. Sie oder er kann insbesondere angewiesen werden, sich einer bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.
(3) § 15 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Der Urlaub wird widerrufen, wenn dies für die Behandlung der oder des Gefangenen notwendig ist.
§ 106 Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
(1) Eine frühere Gefangene oder ein früherer Gefangener kann auf Antrag vorübergehend wieder in die sozialtherapeutische Anstalt aufgenommen werden, wenn dadurch erheblichen Straftaten der in § 104 Abs. 1 genannten Art vorgebeugt werden kann. Die Aufnahme ist jederzeit widerruflich.
(2) Gegen die aufgenommene Person dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Im Übrigen finden die sonstigen Vorschriften dieses Teils entsprechende Anwendung.
(3) Auf ihren Antrag ist die aufgenommene Person unverzüglich zu entlassen.
Dritter Teil
Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
§ 107 Ziel und Aufgabe des Vollzuges
Die oder der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht. Ihr oder ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.
§ 108 Ausstattung
Die Ausstattung der Anstalten, in denen die Sicherungsverwahrung vollzogen wird, namentlich der Hafträume, und besondere Maßnahmen zur Förderung und Betreuung sollen der oder dem Sicherungsverwahrten helfen, ihr oder sein Leben in der Anstalt sinnvoll zu gestalten, und sie oder ihn vor Schäden eines langen Freiheitsentzuges bewahren. Ihren oder seinen persönlichen Bedürfnissen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
§ 109 Kleidung, Wäsche, Bettzeug
Die oder der Sicherungsverwahrte darf eigene Kleidung, eigene Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und sie oder er für Reinigung und Instandsetzung auf eigene Kosten sorgt; andernfalls erhält sie oder 8r Kleidung, Wäsche oder Bettzeug von der Vollzugsbehörde.
§ 110 Selbstbeschäftigung, Taschengeld
(1) Der oder dem Sicherungsverwahrten wird gestattet, einer Selbstbeschäftigung nachzugehen, wenn dies dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.
(2) Der Betrag des der oder dem Sicherungsverwahrten nach § 43
(Stand: 01.02.2012)
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