DVO Nds. SÜG Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 30. Mai 2006
(GVBl. S. 218)
Aufgrund des § 27a des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (Nds. SÜG) in der Fassung vom 30. März 2004 (Nds. GVBl. S. 128), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 634), wird verordnet:
§ 1
Lebenswichtig im Sinne des § 1 Abs. 4 Nds. SÜG sind
- die Organisationseinheiten der Landtagsverwaltung, denen technische Aufgaben obliegen und deren Ausfall die Tätigkeit des Landtages unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde,
- im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit oder der Funktionsfähigkeit der Rechenzentren des Landes ist,
- im Geschäftsbereich des für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums die Organisationseinheiten, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten, und
- im Geschäftsbereich des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums die Organisationseinheiten, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen, pathogenen Mikroorganismen oder mit Anlagen im Geltungsbereich des Atomgesetzes arbeiten.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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