Regelwerk, Allgemeines

DVO Nds. SÜG Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 30. Mai 2006
(GVBl. S. 218)



Aufgrund des § 27a des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (Nds. SÜG) in der Fassung vom 30. März 2004 (Nds. GVBl. S. 128), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 634), wird verordnet:

§ 1

Lebenswichtig im Sinne des § 1 Abs. 4 Nds. SÜG sind

  1. die Organisationseinheiten der Landtagsverwaltung, denen technische Aufgaben obliegen und deren Ausfall die Tätigkeit des Landtages unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde,
  2. im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit oder der Funktionsfähigkeit der Rechenzentren des Landes ist,
  3. im Geschäftsbereich des für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums die Organisationseinheiten, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten, und
  4. im Geschäftsbereich des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums die Organisationseinheiten, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen, pathogenen Mikroorganismen oder mit Anlagen im Geltungsbereich des Atomgesetzes arbeiten.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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(Stand: 29.12.2011)

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