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Tarifstelle 15b
Amtshandlungen aufgrund verschiedener Fachgesetze
15b Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz- BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung, der Bundesartenschutzverordnung ( BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, ber. S. 896) in der jeweils geltenden Fassung und des Landschaftsgesetzes ( LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in der jeweils geltenden Fassung 10a
15b.1 10a Zulassung von Ausnahmen
Gebühr: Euro 30 bis 5.000
Anmerkung:
Der bei der Durchführung der Artenschutzprüfung nach § 44 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG anfallende Aufwand ist bei der Gebührenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen.
15b.2 10a Genehmigung und Anordnung
15b.3 10a Ausgabe des Kennzeichens gemäß § 51 Abs. 1 LG
Gebühr: Euro 5
Anmerkung:
Die Kosten des Kennzeichens sind als Auslagen zu erheben.
15b.4 Inanspruchnahme
15b.4.1 Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen, Durchführung von Untersuchungen, sonstige Sachverständigentätigkeit und Hilfeleistung sowie Boden und Bodennutzung
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde sind die Stundensätze zugrunde zu legen, die im RdErl. d. Innenministeriums "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" v. 1. August 2007 (SMBl. NRW. 2011), in der jeweils gültigen Fassung, für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.
Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
15b.4.2 Fortbildungsveranstaltungen der Natur- und Umweltschutz Akademie des Landes Nordrhein-Westfalen pro Tag
Gebühr: Euro 10 bis 40
15b.5 10a Amtshandlungen auf Grund der Verordnung Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels -ABl. EG Nr. L 61 S. 1- in der jeweils geltenden Fassung (Verordnung (EG) Nr. 338/97) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels -ABl. EG Nr. L 166 S. 1- (Verordnung (EG) Nr. 865/2006), dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen und dem Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung
15b.5.1 Erteilung von Bescheinigungen nach Artikel 10 i.V.m.
(Stand: 16.12.2011)
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