Regelwerk, Allgemeines

VerwGebO IFG NRW
Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 19. Februar 2002
(GV. NRW Nr. 6 vom 18.03.2002 S. 88; 05.04.2005 S. 351;:: 10.11.2009 S. 582)
Gl.-Nr.: 2011


  Auf Grund des § 11 Abs. 2 Satz 1 des Informationstfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) wird im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform verordnet:

  § 1 Gebührentarif

  Für die im anliegenden Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung.

  § 2 Ermäßigung und Befreiung

  Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.

  § 3 Auslagen

  (1) Erfolgt der Informationszugang durch Einsicht in die Originaldokumente, gelten die damit zusammenhängenden Auslagen als bereits in die Gebühr einbezogen.

  (2) In den anderen Fällen bestimmt sich die Höhe der Auslagen nach Tarifstelle 3 der Anlage. Die Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

  § 4 Außer-Kraft-Treten

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

   

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Gebührentarif  Anlage

  1 Übermittlung von Informationen

  1.1 Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen Auskunft gebührenfrei

  1.2 Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand:

  Gebühr: Euro 10 - 500

  1.3 Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger

  1.3.1 in einfachen Fällen gebührenfrei

  1.3.2 bei umfangreichem Verwaltungsaufwand Gebühr:

  Euro 10 - 500

  1.3.3 bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen zum Schutz privater Interessen (§ 10 Abs. 2 IFG) Gebühr:

  Euro 10 - 1000

  2 Widerspruchsbescheide

  2.1 Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung

  Gebühr: Euro 10- 50

  2.2 Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Kostenentscheidung

  Gebühr: Euro 10 - 50

  3 Auslagen

  3.1 Anfertigung von Kopien und Ausdrucken

  je DIN a 4-Kopie von Papiervorlagen
Gebühr: Euro 0,10

  je DIN a 3-Kopie von Papiervorlagen
Gebühr: Euro 0,15

  je Computerausdruck Gebühr:
Euro 0,25

  3.2

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(Stand: 23.11.2011)

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