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UIG NRW - Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 29. März 2007
(GVBl. Nr. 10 vom 17.04.2007 S. 142)
Gl.-Nr.: 2129
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 Zweck des Gesetzes, informationspflichtige Stellen
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Informationspflichtige Stellen sind
Gremien, die diese Stelle beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
(3) Kontrolle im Sinne des Absatz 2 Nr. 2 liegt vor, wenn
§ 2 Zugang zu Umweltinformationen und deren Verbreitung
Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, wird diesem entsprochen, es sei denn, es ist für die informationspflichtige Stelle angemessen, die Informationen auf andere Art zu eröffnen.
Der freie Zugang zu Umweltinformationen in Nordrhein-Westfalen und die Verbreitung dieser Umweltinformationen richtet sich nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 6 Abs. 2 und 5 sowie der §§ 11 bis 14, sowie nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Soweit im Umweltinformationsgesetz auf die informationspflichtige Stelle nach § 2 Abs. 1 verwiesen wird, wird dies durch die informationspflichtige Stelle nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes ersetzt.
§ 3 Rechtsschutz
(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Gegen die Entscheidung durch eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 - 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.
§ 4 Umweltzustandsbericht
Das für den Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Hierbei berücksichtigt es die Anforderungen des § 2 i.V.m. § 10 Abs. 1, 3 und 6 des Umweltinformationsgesetzes. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen.
§ 5 Kosten (Gebühren und Auslagen)
(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Gebühren werden nicht erhoben für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 2 i.V.m § 10 Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen. Auslagen werden nicht erhoben für wenige Schwarzweiß-Duplikate in DIN a 4 und DIN a 3 - Format oder als Reproduktion von verfilmten Akten oder die Weitergabe einzelner Daten in elektronischer Form.
(3) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(4) Im Übrigen findet das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) Anwendung.
(5) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 1
(Stand: 29.12.2011)
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