Regelwerk |
LIFG - Landesinformationsfreiheitsgesetz
Anwendungshinweise zum Landesgesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen
- Rheinland-Pfalz -
Vom 26. November 2008
(GVBl. 2008 S. 296)
Gl.-Nr.: 2010-10
Am 1. Februar 2009 ist das rheinlandpfälzische Landesinformationsfreiheitsgesetz in Kraft getreten. Zur Durchführung des Gesetzes werden die folgenden Anwendungshinweise gegeben:
Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für den Zugang zu bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen.
Zu § 2 LIFG (Anwendungsbereich)
Informationspflichtige Behörden sind entsprechend dem Behördenbegriff des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes insbesondere die Staatskanzlei und die Ministerien, die ihnen nachgeordneten Landesbehörden, die Verwaltungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Behörden im Sinne von § 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG).
Unter den Begriff der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts fallen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Für das Bestehen der Informationspflicht ist es unerheblich, ob sich die Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Handlungsformen bedient. Voraussetzung ist aber, dass die Behörde Verwaltungstätigkeit ausübt. Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit sich als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe - im Gegensatz zur Rechtsprechung und Rechtsetzung - darstellt. Regierungsakte und Handlungen politischer Art, die nach ihrem Rechtscharakter dem Verfassungsrecht zuzuordnen sind, sind keine Verwaltungstätigkeit. Damit sind grundsätzlich auch oberste Landesbehörden ausgenommen, soweit sie Regierungshandeln ausüben, beispielsweise bei politischen Entscheidungen der Regierungsmitglieder, des Ministerrats oder der Ministerpräsidenten- oder Fachministerkonferenzen. Die Vorbereitung von Gesetzen und der Erlass von Rechtsverordnungen durch die obersten Landesbehörden ist dagegen wesentlicher Teil der Verwaltungstätigkeit; hier wird ein Informationszugang jedoch regelmäßig nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 oder § 10 LIFG auszuschließen sein. Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen sind von der Anwendung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes ausgenommen, soweit sie z.B. im Bereich von Forschung und Lehre tätig werden. Abgesehen von überprüfbaren Leistungsbeurteilungen wie z.B. Zeugnissen ist auch der Unterricht in Schulen keine Verwaltungstätigkeit. Soweit Krankenhäuser öffentlich-rechtlich organisiert sind, findet im Hinblick auf die Krankenbehandlung das Landesinformationsfreiheitsgesetz keine Anwendung, da es sich auch hierbei nicht um Verwaltungstätigkeit handelt.
Als Behörden, die überwiegend keine Verwaltungstätigkeit ausüben sind in Absatz 4 der Landtag, der Rechnungshof sowie die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden genannt; so ist beispielsweise der Landtag ausgenommen, soweit er parlamentarische Angelegenheiten wahrnimmt, insbesondere Gesetzgebung, Kontrolle der Landesregierung, Wahlprüfung, Wahrung der Rechte des Landtags und seiner Mitglieder - z.B. in Immunitätsangelegenheiten - und bei Petitionen.
Generell ausgenommen sind nach Absatz 5 die Sparkassen, die Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der freien Berufe (z.B. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Kammern der Heilberufe) sowie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (Südwestrundfunk, Zweites Deutsches Fernsehen).
Um den Anspruch auf Informationszugang umfassend auszugestalten, gewährt Absatz 3 den Zugang nicht nur im Fall der Beleihung, sondern auch dann, wenn sich die öffentliche Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben privater Personen oder Unternehmen bedient, ohne diese zu beleihen. Dies ist z.B. der Fall, wenn sie Verwaltungshelfer sind oder aufgrund vertraglicher Beziehungen öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
Ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts die absolute Mehrheit von Anteilen einer Gesellschaft hält, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, ist dabei unerheblich. Allerdings sind die besonderen gesellschaftsrechtlichen Geheimhaltungspflichten auch von Bediensteten öffentlicher Stellen zu beachten und können vom Landesgesetzgeber nicht gelockert werden. Die informationspflichtige Behörde wird deshalb nur solche amtlichen Informationen zugänglich machen können, für die dies nach dem Gesellschaftsrecht zulässig ist. Die Behörde kann jedoch in dem zugrunde liegenden (Gesellschafts-)Vertrag auf eine Bindung an das Landesinformationsfreiheitsgesetz hinwirken.
Anspruchsgegnerin ist grundsätzlich die Behörde, die sich zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts bedient, im Fall der Beleihung die oder der Beliehene selbst (vgl. § 5 Abs.1 Satz 3 LIFG). Das Landesinformationsfreiheitsgesetz gewährt keinen Anspruch gegen Private.
Zu § 3 LIFG (Begriffsbestimmungen)
Amtliche Informationen sind alle auf einem Informationsträger gespeicherten Angaben. Hierzu gehören insbesondere Aufzeichnungen (z.B. Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne, Karten, Video- und Tonaufnahmen), die elektronisch (z.B. Magnetbänder und -platten, Disketten, CD-ROMs, DVDs), optisch (z.B. Filme, Fotos auf Papier), akustisch oder anderweitig gespeichert sind.
Von dem Begriff der amtlichen Information nicht erfasst werden private Angaben oder solche, die nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen. Entwürfe und Notizen, etwa handschriftliche Aufzeichnungen oder Gliederungen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, sind - auch nach Abschluss des Verfahrens - ebenfalls ausgenommen. Dies macht aber eine Änderung in der Aktenführung nicht erforderlich. Erst im Falle eines Informationsbegehrens hat die Behörde durch Trennung, Weitergabe geschwärzter Kopien oder auf andere Weise geschützte Informationen auszusondern.
Dritte oder Dritter nach Nummer 2 ist jede oder jeder, deren oder dessen in den §§ 11 und 12
(Stand: 03.01.2012)
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