Regelwerk, Allgemeines- Verwaltung

BekanntVO - Bekanntmachungsverordnung
Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung
- Schleswig-Holstein -

Vom 11. November 2005
(GVBl. Nr. 16 vom 24.11.2005 S. 527;::07.10.2010 S. 629 10)
Gl.-Nr.: 114-0-3



Aufgrund des § 329 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Innenministerium:

§ 1 Formen der örtlichen Bekanntmachung und Verkündung

(1) Örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen der Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter erfolgen durch

  1. Abdruck in der Zeitung,
  2. Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Trägers der öffentlichen Verwaltung,
  3. Bereitstellung im Internet oder
  4. Aushang.

(2) Die örtliche Bekanntmachung der Errichtung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie örtliche Bekanntmachungen ihrer Behörden erfolgen durch

  1. Abdruck in der Zeitung oder
  2. Bereitstellung im Internet.

Beschränkt sich der Bezirk des Trägers der öffentlichen Verwaltung auf das Gebiet eines Kreises oder einer Gemeinde, kann die örtliche Bekanntmachung durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Kreises oder der Gemeinde oder in einem gemeinsamen Bekanntmachungsblatt nach § 3 Abs. 3 erfolgen. Auf diese örtlichen Bekanntmachungen soll in der Zeitung hingewiesen werden. Beschränkt sich der Bezirk des Trägers der öffentlichen Verwaltung auf das Gebiet eines Amtes, gilt zusätzlich § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend.

§ 2 Zeitung

Die örtliche Bekanntmachung und Verkündung durch Abdruck in der Zeitung erfolgt durch einmaliges Einrücken in eine oder mehrere im Bezirk der Behörde verbreitete Tageszeitungen oder andere regelmäßig erscheinende Zeitungen; dazu zählen auch Anzeigenblätter mit einem redaktionellen Teil.

§ 3 Amtliches Bekanntmachungsblatt

(1) Das amtliche Bekanntmachungsblatt muss

  1. durch seine Bezeichnung auf seinen amtlichen Charakter und den Träger der öffentlichen Verwaltung hinweisen, der es herausgibt,
  2. jahrgangsweise fortlaufend nummeriert sein und den Ausgabetag angeben,
  3. die Erscheinungsweise angeben,
  4. die Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen angeben.

Dient das amtliche Bekanntmachungsblatt auch nichtamtlichen Veröffentlichungen, ist der amtliche Teil voranzustellen.

(2) Wird ein Bekanntmachungsblatt drucktechnisch mit anderen Druckwerken verbunden, muss

  1. in dem Titel oder Untertitel die Bezeichnung des amtlichen Bekanntmachungsblattes deutlich genannt,
  2. das Bekanntmachungsblatt mit seinem Titel vom übrigen Text deutlich abgegrenzt,
  3. die Verantwortlichkeit für den Inhalt des Bekanntmachungsblattes genannt, und
  4. ein regelmäßiges Erscheinen, bei Bedarf die Herausgabe von Sonderausgaben, sowie der Vertrieb und die Zugänglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger sichergestellt werden.

(3) Behörden der Kreise, Gemeinden und Ämter können gemeinsame amtliche Bekanntmachungsblätter herausgeben; die Textbeiträge müssen den beteiligten Trägern der öffentlichen Verwaltung eindeutig zugeordnet werden können.

§ 4 Internet 10

(1) Die örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen des Trägers der öffentlichen Verwaltung in der Bekanntmachungsform Internet erfolgen dadurch, dass er sie im Internet bereitstellt und in der Zeitung unter Angabe der Internetadresse hierauf hinweist; der Hinweis in der Zeitung entfällt bei Bekanntmachungen, die keine Rechtsetzungsvorhaben betreffen. Der Hinweis in der Zeitung kann durch einen entsprechenden Hinweis an mindestens einer Bekanntmachungstafel des Trägers der öffentlichen Verwaltung ersetzt werden; § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Beachtung der Sätze 1 und 2 ist in den Akten zu vermerken.

(2) Über die Internetseite des Trägers der öffentlichen Verwaltung müssen sämtliche örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen, die nach dem Inkrafttreten der Bestimmung der Bekanntmachungsform (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) veröffentlicht werden, zentral erreichbar sein. Rechtsvorschriften müssen auf Dauer vorgehalten werden; dies gilt nicht für jährlich neu zu erlassende Satzungen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Flächennutzungs- und Bebauungspläne. Sonstige örtlich bekannt zu machende Pläne, Karten oder Zeichnungen einschließlich der dazu gehörigen Ergänzungen, wie Begründungen, Erklärungen können im Internet bekannt gemacht werden.

(3) Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich in Verantwortung des Trägers der öffentlichen Verwaltung betriebenen Internetseite erfolgen. Er darf sich zur Einrichtung und Pflege der Internetseite eines Dritten bedienen. Amtsangehörige Gemeinden und Ämter können vereinbaren, dass die Bereitstellung nach Satz 1 über die Internetseite des Amtes erfolgt; die Auffindbarkeit der Bekanntmachungen unter dem Gemeindenamen ist sicherzustellen.

(4) Anders lautende Rechtsvorschriften über örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen bleiben unberührt.

§ 5 Aushang

(1) Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können durch Aushang örtlich bekannt machen oder verkünden. Der Aushang erfolgt durch Anschlag an den Bekanntmachungstafeln. Für je angefangene 3.000 Einwohnerinnen und Einwohner muss eine Tafel aufgestellt sein.

(2) Ämter können durch Aushang örtlich bekannt machen oder verkünden, sofern alle amtsangehörigen Gemeinden diese Bekanntmachungs- und Verkündungsform vorsehen. Der Aushang erfolgt durch Anschlag an den Bekanntmachungstafeln der amtsangehörigen Gemeinden und an der Bekanntmachungstafel des Amtes.

(3) Die Bekanntmachungstafeln müssen jederzeit allgemein zugänglich sein. Die Dauer des Aushangs beträgt eine Woche (Aushangsfrist). Hierbei werden der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet. Für jede Bekanntmachungstafel sind der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme in den Akten zu vermerken.

§ 6 Satzungsvorschriften

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