umwelt-online: Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein (2)
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(1) Betriebe und sonstige Einrichtungen können eigene Feuerwehren aufstellen. Das Innenministerium kann auf Antrag der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister in den kreisfreien Städten und der Landrätinnen oder Landräte Betriebe und sonstige Einrichtungen verpflichten, eine Feuerwehr aufzustellen und zu unterhalten. Über die Anerkennung als Werkfeuerwehr entscheidet die Aufsichtsbehörde. Für die Anerkennung und ihren Widerruf gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.
(2) Voraussetzung für eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 ist, dass die Betriebsrisiken durch die öffentlichen Feuerwehren nicht oder nicht mehr abgedeckt werden können, insbesondere . wegen erhöhter Brand- oder Explosionsgefahren oder anderer gleichwertiger besonderer Gefahren. Benachbarte Betriebe in Industriegebieten können gemeinsam verpflichtet werden, wenn von ihnen als Gesamtheit Gefahren nach Satz 1 ausgehen. Ein Antrag nach Absatz 1 Satz 2 soll erst gestellt werden, wenn kein Einvernehmen mit den Betrieben und sonstigen Einrichtungen erreicht werden konnte.
(3) Eine Werkfeuerwehr kann von mehreren Betrieben und sonstigen Einrichtungen gemeinsam aufgestellt und unterhalten werden. Die Aufgabe kann ebenso durch geeignete Dritte erfüllt werden.
(4) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr jederzeit zu überprüfen.
(5) Einer Werkfeuerwehr dürfen nur Personen im Alter vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch angehören. Sie müssen neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation insbesondere Kenntnisse über die Örtlichkeit, die Produktions- und Betriebsabläufe, die betrieblichen Gefahren und Schutzmaßnahmen und die besonderen Einsatzmittel besitzen.
(6) Der Träger der Werkfeuerwehr hat die Werkfeuerwehrführung und ihre Stellvertretung zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde.
(7) Die Werkfeuerwehr muß ständig einsatzbereit sein. Sie ist auf Anforderung der Gemeinde verpflichtet, auch außerhalb ihres Einsatzbereiches Hilfe zu leisten, soweit der eigene abwehrende Brandschutz und die eigene Technische Hilfe innerhalb ihres Einsatzbereiches gesichert sind.
§ 18 Landesfeuerwehrschule
Die Landesfeuerwehrschule ist eine nichtrechtsfähige Anstalt im Geschäftsbereich des Innenministeriums. Sie hat die Aufgabe, den Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren, insbesondere dem Führungskräftenachwuchs, eine gründliche Fachausbildung durch Führungs- und Speziallehrgänge zu vermitteln sowie die Führungsausbildung im Katastrophenschutz durchzuführen. Daneben kann ihr die Ausbildung für besondere Aufgaben übertragen werden.
Abschnitt III
Einsatz der Feuerwehren
§ 19 Leitung auf der Einsatzstelle 08
(1) Im Einsatz hat die Einsatzleitung der Gemeindefeuerwehr des Einsatzortes die Leitung bei den Lösch- und Rettungsarbeiten sowie bei der Durchführung der Technischen Hilfe. Die Amts- oder Kreiswehrführung kann die Leitung übernehmen. Bei gemeinsamem Einsatz von Berufs- und freiwilligen Feuerwehren hat die Einsatzleitung der Berufsfeuerwehr die Leitung.
(2) Bei Einsätzen in Betrieben und sonstigen Einrichtungen, die eine Werkfeuerwehr unterhalten, hat die Werkfeuerwehrführung die Leitung, soweit bei gemeinsamem Einsatz mit öffentlichen Feuerwehren die Gemeinde-, Amts- oder Kreiswehrführung die Leitung nicht übernimmt. In diesem Fall muß die die Leitung übernehmende Person mindestens die gleiche Qualifikation wie die Werkfeuerwehrführung besitzen.
(3) Die Aufsichtsbehörde oder die oberste Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Einsatzleitung bestimmen oder die organisatorische Gesamtleitung übernehmen.
(4) Bei Einsätzen der Feuerwehr zur Gefahrenabwehr auf den Seeschifffahrtsstraßen Elbe, Nord-Ostsee-Kanal und Trave, die zugleich komplexe Schadenslagen im Sinne der §§ 2 und 9 der Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos zwischen dem Bund und den Küstenländern vom 12. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 246) sind, hat abweichend von Absatz 1 die Einsatzleitung der vom Havariekommando eingesetzten öffentlichen Feuerwehr die Leitung.
§ 20 Rechte auf der Einsatzstelle
Die Feuerwehren sind berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um auf der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können, soweit die Ordnungsbehörde oder die Polizei entsprechende Maßnahmen nicht getroffen hat. Jede Person ist verpflichtet, diese Maßnahmen zu befolgen.
§ 21 Gemeindeübergreifende Hilfe 08
(1) Die öffentlichen Feuerwehren haben auf Anforderung der Einsatzleitung gemeindeübergreifende Hilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfe in ihrem Einsatzgebiet nicht gefährdet sind.
(2) Bei Großeinsätzen, die mit den Feuerwehren nach Absatz 1 nicht mehr allein bewältigt werden können, können die Gemeinden, die Ordnungsbehörden oder die Aufsichtsbehörden auch dann Feuerwehren anfordern, wenn der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfe in der entsendenden Gemeinde vorübergehend gefährdet sind.
(3) Bei Bränden haben die öffentlichen Feuerwehren gemeindeübergreifende Hilfe bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 Kilometern von der Grenze ihres Einsatzgebietes unentgeltlich zu leisten; in allen anderen Fällen sind der entsendenden Gemeinde die durch den Einsatz entstandenen Kosten durch die Gemeinde des Einsatzortes zu erstatten. Satz 1 gilt bei kostenpflichtigen Einsätzen nach § 29 Abs. 2 entsprechend, soweit der entsendenden Gemeinde nicht die geltend gemachten Gebühren oder Entgelte erstattet werden.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Gemeinden den gemeindlichen Feuerwehren zusätzliche Einsatzbereiche zuweisen, wenn die Erfüllung der Aufgaben nach § 6
(Stand: 15.02.2012)
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