Regelwerk |
EGovG - E-Government-Gesetz
Gesetz zur elektronischen Verwaltung für Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 8. Juli 2009
(GVBl. Nr. 13 vom 30.07.2009 S. 398)
Gl.-Nr.: 20-13
Abschnitt 1
Grundlagen
§ 1 Gesetzeszweck, Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Förderung der elektronischen Abwicklung von Verwaltungsabläufen, um mit Unterstützung der Informations- und Kommunikationstechnik die Geschäftsprozesse der Träger der öffentlichen Verwaltung zu optimieren und damit zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung des Landes beizutragen. Es ergänzt die bestehenden Regelungen zur elektronischen Kommunikation im Landesverwaltungsgesetz. Internationale und nationale Standards sowie andere untergesetzliche Vereinbarungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik sollen bei der Umsetzung dieses Gesetzes beachtet werden, sofern dem nicht übergeordnete Interessen des Landes entgegenstehen. Das Gesetz findet im Bereich der Justiz keine Anwendung, soweit rechtsprechende Gewalt oder Rechtspflege ausgeübt wird.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
§ 3 Grundsatz der kooperativen Kommunikation
(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung arbeiten bei der elektronischen Abwicklung von Verwaltungsabläufen eng und vertrauensvoll zusammen. Sie gewährleisten den erforderlichen und sicheren Datenaustausch auch über unterschiedliche Verwaltungsebenen hinweg.
(2) Findet zwischen Trägern der öffentlichen Verwaltung der elektronische Austausch von Daten statt oder ist dieser zu erwarten, so sollen die betroffenen Träger den Einsatz der Fachverfahren und der IT so aufeinander abstimmen, dass der medienbruchfreie Austausch sowie die weitere Verarbeitung oder anderweitige Nutzung der Daten in elektronischer Form für alle betroffenen Behörden gewährleistet ist.
(3) Eine Verordnung nach §§ 5, 6, 7 oder 8 darf erst erlassen werden, wenn ein Abstimmungsverfahren zwischen den betroffenen Trägern der öffentlichen Verwaltung durchgeführt worden ist. Soweit das Abstimmungsverfahren mit einem einvernehmlichen Beschluss endet, sind dessen Ergebnisse in die Verordnung zu übernehmen. Wird ein einvernehmlicher Beschluss nicht erreicht, so ist das Abstimmungsverfahren gescheitert. Wurde für einzelne Teile des Verfahrensgegenstandes ein einvernehmlicher Beschluss erreicht, so ist dieser in die Verordnung aufzunehmen, hinsichtlich der anderen Teile des Verfahrensgegenstandes der am weitesten gehende Konsens.
(4) Im Abstimmungsverfahren nehmen die kommunalen Landesverbände die Interessen der kommunalen Körperschaften wahr. Für das Land nehmen die obersten Landesbehörden für ihren Geschäftsbereich die Abstimmung vor. Für die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung nehmen die vertretungsberechtigten Organe die Interessen wahr, soweit es sich bei den Trägern nicht um natürliche Personen handelt.
(5) Die Einzelheiten zum Abstimmungsverfahren regelt die für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnologie zuständige oberste Landesbehörde durch Verordnung. Der Verlauf des Abstimmungsverfahrens ist schriftlich zu protokollieren.
§ 4 Datenschutz
Die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes und spezialgesetzlich bestehende Bestimmungen zum Datenschutz bleiben durch dieses Gesetz unberührt.
Abschnitt II
Maßnahmen des E-Government
§ 5 Verwaltungsträgerübergreifende Prozessgestaltung
(Stand: 29.12.2011)
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